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BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 24 W (pat) 124/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 31 553.5

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 15. Dezember 2000

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"Sternsinger"

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistung

"Sammeln von Spenden"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit Beschluß

vom 15. Dezember 2000 wegen des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses

(§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. "Sternsinger" sei jemand, der an einem Brauch zum Schluß der Weihnachtszeit teilnehme, bei dem Kinder als Heilige

Drei Könige verkleidet mit einem auf einem Stab befestigten Stern von Haus zu

Haus zögen, sängen und dafür beschenkt würden. Angesichts der Spendenfreudigkeit der Bevölkerung gegenüber Sternsingern stelle das angemeldete Wort eine

hochgradig freihaltungsbedürftige Angabe dafür dar, daß die Spenden von Sternsingern gesammelt würden, die auch anderen Spendensammlern zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen müsse.

Der Anmelder habe die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft

gemacht, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, daß er überhaupt eine Dienstleistung erbringe, die im Wettbewerb mit anderen im Markt auftrete und in den freien Verkehr gelange, wo sie sich als Marktalternative der

Verbraucherentscheidung stelle. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit, die

der Anmelder für sich selbst als mildtätige Organisation, nicht aber als Dienstleister Dritten gegenüber erbringe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, der Anmelder, dessen satzungsmäßiger Zweck die Unterstützung für

Kinder in Not sei, habe bereits in den 50er-Jahren unter dem Namen "Sternsinger"

bundesweit ein Projekt ins Leben gerufen, das in der Zeit zwischen Weihnachten

und Dreikönigstag u.a. der Sammlung von Spenden zugunsten notleidender Kinder diene, und erziele durch seine "Sternsingeraktionen" seit vielen Jahren bundesweit ein hohes Spendenaufkommen. Der Begriff „Sternsinger“ sei in Verbindung mit diesen Sammlungen, die den alten Brauch des Dreikönigssingens wieder

belebt hätten, durch Pfarrbriefe, Predigten, Broschüren, Plakate, Presseveröffentlichungen etc. bekannt geworden. Es bestehe ein erhebliches Bedürfnis am

Schutz dieses Wortes als Marke, weil andere Organisationen unter Verwendung

des angemeldeten Wortes für nicht ausschließlich karitative Zwecke sammelten

und so die Spender täuschten.

Die Tatsache, daß die Sammlungen allein zu karitativen Zwecken erfolgen, stehe

einer Eintragung nicht entgegen, denn der von der Anmelderin verfolgte wirtschaftliche Zweck bestehe darin, Dritten die durch das Projekt erzielten Erträge

zugute kommen zu lassen. Auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an,

sondern nur darauf, daß die erzielten Gewinne nicht für die Mitglieder des Vereins

selbst verwendet würden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Gerichtsakte und das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, das dem

Anmelder übersandt worden ist, sowie der Amtsakte 399 31 553.5 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete

Marke ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und

2, § 37 Abs 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64

- INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH

GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet man als "Sternsinger" Gruppen von Kindern oder Jugendlichen, die als die Heiligen Drei Könige

verkleidet, einen Stern mit sich führend am Abend des Dreikönigstages oder

am darauf folgenden Sonntag von Haus zu Haus ziehen und, verbunden mit

der Bitte um Geschenke, Dreikönigslieder singen (vgl. etwa Der Brockhaus, 9.

Aufl; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl; Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 7. Aufl; jeweils Stichwörter "Sternsingen" und "Sternsinger";

Microsoft Encarta Enzyklopädie 2002, Stichwort "Dreikönigstag". Ein Hinweis

darauf, daß die Sternsinger üblicherweise für Dritte Geldspenden sammeln,

findet sich nicht. Lediglich in Microsoft Encarta aaO. wird das Sammeln für einen guten Zweck beiläufig erwähnt. Eine Internet-Recherche ergab jedoch,

daß in Verbindung mit Sammelaktionen zwar sehr häufig, aber praktisch ausschließlich in Bezug auf den Anmelder oder auf die Aktivitäten des Anmelders

von "Sternsingern" gesprochen wird, was auch der Grund für die Erwähnung

von Sammlungen in Microsoft Encarta aaO. sein dürfte.

Aus diesen Gründen ist nicht hinreichend belegbar, daß "Sternsinger" als allgemeiner Hinweis auf die Art der Durchführung von Sammelaktionen

schlechthin dienen könnte. Der Volksbrauch des Sternsingens ist grundsätzlich rein religiös motiviert und besteht darin, an ein biblisches Ereignis zu erinnern sowie Glück- und Segenswünsche darzubringen. Das Sternsingen als eigenständiger Brauch war ab dem 16. Jahrhundert den Schülern, Studenten

und Handwerksburschen vorbehalten, die mit den Spenden für ihre Darbietung ihre materielle Not milderten. Auch die Gaben, die die Sternsinger laut lexikalischer Nachweise nach dem Brauch üblicherweise erhalten, sind schon

von ihrer Beschaffenheit (häufig Gebäck und andere Lebensmittel) her grundsätzlich als Anerkennung für deren Tätigkeit zu verstehen, nicht aber als

Spende, die Dritten zugute kommen soll. Der Anmelder hat sich den Brauch

des Dreikönigssingens lediglich zunutze gemacht um – darauf aufbauend –

eine jährliche Sammel- und Spendenaktion zu begründen. Es kann nicht festgestellt werden, daß angesichts der umfangreichen Tätigkeit des Anmelders

der Begriff "Sternsinger" einen Bedeutungswandel vollzogen hat und nun auch

eine allgemeine Bezeichnung des Sammelns von Spenden für Dritte darstellt,

die für alle auf diesem Bereich tätigen Unternehmen zur ungehinderten beschreibenden Verwendung freigehalten werden muß.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchte Dienstleistung

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Da "Sternsinger" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein

für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden und es handelt

sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR

2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH

UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).

Ströbele

Hacker

Guth

Cl