Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 27 W (pat) 3/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 2 068 794 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 1996 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der international registrierten Marke 499 033
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 30. Juni 1994 bekanntgemachte Eintragung der Marke
für "physikalische, elektrochemische, optische, geodätische, nautische, elektronische Meß- und Prüfgeräte und -instrumente, Materialprüfmaschinen und -geräte,
Blech- und Bandprüfmaschinen und -geräte, Maschinen und Geräte für die Prüfprobenvorbereitung, Korrosions- und Bewitterungsprüfgeräte"
ist Widerspruch eingelegt aus der am 4. Dezember 1990 international unter der
Nr 559 961 für die Waren « appareils, instruments et ustensiles physiques et optiques de pesage, de signalisation, de contrôle et photographiques, instruments de
mesurage, en particulier capteurs de force électriques et hydrauliques, indicateurs
de pression, répartiteurs de la compression, boîtes dynamométriques et de répartition de la compression, monomètres, appareils et instruments pour l’essai des
matières, instruments de mesure électriques » registrierten Marke
Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Identität der Marken, eines normalen Schutzumfangs der
Widerspruchsmarke und bestehender Ähnlichkeit der Waren liege Verwechslungsgefahr vor. Der Einwand der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke sei
unzulässig, weil die ältere Marke sich nach Schutzbewilligung in der Bundesrepublik Deutschland am 4. Dezember 1991 noch in der Benutzungsschonfrist befinde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 1999 erneut die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Sie ist
auch der Aufforderung des Senats, nach der Niederlegung des Mandats ihrer bisherigen Verfahrensbevollmächtigten einen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht
nachgekommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob infolge des Umstands, dass die Widersprechende
nach der Beendigung der Vertretung durch die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten einen neuen Inlandsvertreter auch auf Aufforderung des Senats nicht bestellt hat, der Widerspruch unzulässig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 96 RdNr 27 a.E.).
Denn die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nunmehr im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig bestritten, und die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht
die Frage der Verwechslungsgefahr ankam.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Pü