Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 33 W (pat) 29/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 90 571.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. November 2000 die Wortmarke

"reise.de"

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

18:

Reise- und Handkoffer sowie Sonnenschirme

25:

Bekleidungsstücke, insbesondere Reise- und Urlaubsbekleidung

28:

Spiele und Spielzeug

35:

Vermittlung von Verträgen für Reisen und Flüge und sonstige

Reisedienstleistungen.

38:

Telekommunikation; insbesondere Anbieten von Internethandelsdiensten

39:

Veranstaltung von Reisen

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 11. April 2001 mit Beschluss vom 26. November 2001

gemäß §§ 37, 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die Marke eine Internetadresse bezeichne und in ihrer Gesamtheit eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend darstelle, dass die so gekennzeichneten Waren für Reisen bestimmt seien

oder Reiseutensilien seien, die über das Internet vertrieben oder angeboten würden bzw. dass Dienstleistungen mittels oder über das Internet angeboten und erbracht würden, die sich mit Reisen beschäftigten oder Reisen ermöglichten oder

dafür bestimmt seien.

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hat sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch

im Verfahren vor dem Bundespatentgericht jeweils angekündigt, Nachweise zur

Bestätigung der Verkehrsdurchsetzung vorzulegen und entsprechende Fristverlängerungen beantragt. In der Sache hat sie sich jedoch nicht geäußert.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 7. März 2002 unter entsprechender

Fristsetzung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung

"reise.de" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des

absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im

Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rsp vgl BGH MarkenR 2000,

48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Bezeichnung "reise.de" ist ihrem Gesamteindruck nach ohne weiteres ersichtlich wie der Domainname einer Internet-Adresse gebildet. Dem Bestandteil "de"

als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung

für Deutschland kann keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Bedeutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handelt (so auch BPatG BlPMZ 2000 294, 295

- http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 – "eCollect.de"). Der in der Art einer Second-Level-Domain auftretende Bestandteil "reise" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, als rein beschreibende Angabe hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Waren und Dienstleistungen

angesehen werden können. Insoweit und im übrigen kann auf die zutreffenden

Ausführungen

des Beanstandungsbescheides

der Markenstelle

vom

11. April 2001 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. November 2001 Bezug genommen werden, zu denen sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert hat.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über

eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als

Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich die Marke gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten

Verkehrskreisen durchgesetzt habe, hätte sie die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung schlüssig darlegen und belegen müssen. Diese Glaubhaftmachung

erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren/

Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang, sowie seit wann die

angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (st.

Rspr vgl BPatG-Entscheidungen 7, 144, 154). Die Beschwerdeführerin hat dazu

keinerlei Angaben gemacht.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Ko