Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 33 W (pat) 29/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 90 571.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. November 2000 die Wortmarke
"reise.de"
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
18:
Reise- und Handkoffer sowie Sonnenschirme
25:
Bekleidungsstücke, insbesondere Reise- und Urlaubsbekleidung
28:
Spiele und Spielzeug
35:
Vermittlung von Verträgen für Reisen und Flüge und sonstige
Reisedienstleistungen.
38:
Telekommunikation; insbesondere Anbieten von Internethandelsdiensten
39:
Veranstaltung von Reisen
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 11. April 2001 mit Beschluss vom 26. November 2001
gemäß §§ 37, 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die Marke eine Internetadresse bezeichne und in ihrer Gesamtheit eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend darstelle, dass die so gekennzeichneten Waren für Reisen bestimmt seien
oder Reiseutensilien seien, die über das Internet vertrieben oder angeboten würden bzw. dass Dienstleistungen mittels oder über das Internet angeboten und erbracht würden, die sich mit Reisen beschäftigten oder Reisen ermöglichten oder
dafür bestimmt seien.
Gegen diese Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch
im Verfahren vor dem Bundespatentgericht jeweils angekündigt, Nachweise zur
Bestätigung der Verkehrsdurchsetzung vorzulegen und entsprechende Fristverlängerungen beantragt. In der Sache hat sie sich jedoch nicht geäußert.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 7. März 2002 unter entsprechender
Fristsetzung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"reise.de" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des
absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im
Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rsp vgl BGH MarkenR 2000,
48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Bezeichnung "reise.de" ist ihrem Gesamteindruck nach ohne weiteres ersichtlich wie der Domainname einer Internet-Adresse gebildet. Dem Bestandteil "de"
als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung
für Deutschland kann keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Bedeutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handelt (so auch BPatG BlPMZ 2000 294, 295
- http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 – "eCollect.de"). Der in der Art einer Second-Level-Domain auftretende Bestandteil "reise" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, als rein beschreibende Angabe hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Waren und Dienstleistungen
angesehen werden können. Insoweit und im übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen
des Beanstandungsbescheides
der Markenstelle
vom
11. April 2001 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. November 2001 Bezug genommen werden, zu denen sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert hat.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über
eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als
Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich die Marke gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten
Verkehrskreisen durchgesetzt habe, hätte sie die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung schlüssig darlegen und belegen müssen. Diese Glaubhaftmachung
erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren/
Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang, sowie seit wann die
angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (st.
Rspr vgl BPatG-Entscheidungen 7, 144, 154). Die Beschwerdeführerin hat dazu
keinerlei Angaben gemacht.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Ko