Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.06.2002 – 9 W (pat) 11/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 29 626.6-34

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Dr. Fuchs-Wissemann 10.99

beschlossen:

1. Die Beschwerde ist gegenstandslos.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die

Frist zur Zahlung der Jahresgebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 2. Juli 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Einrichtung zum Erzeugen eines manuell auslösbaren Schaltsignals in einem Kraftfahrzeug"

mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder

Beschwerde eingelegt.

Unter dem 04. Dezember 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den

Anmelder gemäß § 17 Abs 3 PatG benachrichtigt und darauf hingewiesen, daß die

4. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von 2 Monaten

nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Zugleich ist der Anmelder aufgefordert worden, die Jahresgebühr innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem

die Benachrichtigung zugestellt worden ist, zu entrichten. Unter dem 6. Mai 2002

hat der Senat bei dem Anmelder angefragt, ob die 4. Jahresgebühr gezahlt worden sei. Daraufhin hat dieser die Jahresgebühr entrichtet.

Nunmehr hat der Anmelder Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt.

Er trägt vor, am 20. Mai 2001 die Jahresgebühr versehentlich unter dem Aktenzeichen 101 04 560.3-32 überwiesen zu haben. Auf diesen Fehler sei er erst durch

die Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2002 aufmerksam geworden. Da seine

Assistentin das Rechnungswesen mit großer Sorgfalt und Zuverlässigkeit erledige,

habe er nicht an der Rechtzeitigkeit der Zahlung gezweifelt. Vermutlich hätten

großer Zeitdruck sowie Zeitverschiebungsprobleme wegen vielfacher Überseedienstreisen zu dem Fehler bei der Überweisung geführt.

II.

Die Beschwerde ist gegenstandslos, da die Patentanmeldung als Grundlage für

eine Entscheidung entfallen ist.

Die Patentanmeldung gilt gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen. Da Anmeldetag der 2. Juli 1998 ist, hätte der Anmelder die 4. Jahresgebühr unter Berücksichtigung der zuschlagsfreien zweimonatigen Nachfrist spätestens bis zum

30. September 2001 entrichten müssen (§ 17 Abs 3 Satz 1 und 2 PatG). Eine Einzahlung auf die Patentanmeldung ließ sich jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt

noch innerhalb der 4-Monatsfrist feststellen. die mit Zustellung der Mitteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2001 durch das am

11. Dezember 2001 abgesandte Einschreiben zu laufen begann und daher am

30. April 2002 ablief. Die 100,-- DM, die der Anmelder am 20. Mai 2001 versehentlich unter dem Aktenzeichen 101 04 560.3-32 überwiesen haben will, lassen

sich nicht auf die Jahresgebühr anrechnen. Eine nachträgliche Bestimmung des

Verwendungszwecks vor oder nach Fristablauf ist nur zulässig, wenn sich der

Verwendungszweck eindeutig feststellen läßt (vgl BGH BlPMZ 1974, 262 f. –

ERBA; BPatGE 18, 121, 124). Eine eindeutige Zuordnung des Verwendungszwecks ist indes bei Angabe eines falschen Aktenzeichens grundsätzlich nicht

möglich. Zudem hat der Anmelder erstmals mit dem Wiedereinsetzungsgesuch

vom 10. Juni 2002 erklärt, die damalige Zahlung vom 20. Mai 2001 habe der Patentanmeldung 198 29 626.6-34 gegolten. Zu diesem Zeitpunkt war indes eine

Verrechnung auf diese Patentanmeldung nicht mehr möglich, nachdem der Anmelder nach Hinweis des Senats vom 6. Mai 2002 die Jahresgebühr – wenn auch

verspätet – auf die Patentanmeldung 198 29 626.6-34 nachentrichtet hatte. Demgemäß gilt die Anmeldung gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen, so daß

sich das Patenterteilungsverfahren erledigt hat und die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Das Bundespatentgericht kann über dieses Wiedereinsetzungsgesuch

entscheiden, da eine ausschließliche Zuständigkeit des Deutschen Patent- und

Markenamts nicht gegeben ist. § 20 Abs 2 PatG, wonach nur das Patentamt über

die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühr entscheidet, gilt ausschließlich

für erteilte Patente. Der vorliegende einschlägige § 58 Abs 3 PatG sieht eine derartige Zuständigkeitsregelung nicht vor, so daß eine Entscheidung des Senats

über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist

zur Zahlung der Jahresgebühr nicht ausgeschlossen ist, wenn dort ein Erteilungsverfahren anhängig ist.

Nach § 123 Abs 1 PatG ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine

Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden handelt, wer bei der Fristwahrung die im

Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. Die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände sind innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist von

2 Monaten darzulegen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen

(§ 123 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG).

Die Versäumung der Frist zur Zahlung der Jahresgebühr hat der Anmelder nicht

entschuldigen können. Er hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß er an

der rechtzeitigen Entrichtung der Jahresgebühr zumindest innerhalb der durch

Mitteilung vom 4. Dezember 2001 gesetzten Frist von 4 Monaten ohne Verschulden verhindert war. Bei der Darlegung, welche Umstände die Fristversäumung

verursacht haben, ist größtmögliche Sorgfalt und Genauigkeit geboten. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit eines Verschuldens

nicht ausgeräumt ist (vgl BGH NJW 1996, 319; 1997, 327; NJW–RR 1997, 1153).

Aus dem Vorbringen des Anmelders ergibt sich indes nicht, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Sollte er tatsächlich die Jahresgebühr am

20. Mai 2001 unter einem falschen Aktenzeichen eingezahlt haben, hätte er dies

spätestens bei der durch das Deutsche Patent- und Markenamt veranlassten

Rückzahlung dieser Gebühr merken müssen. Zumindest hätte er die Benachrichtigung vom 4. Dezember 2001 und den hierin enthaltenen Hinweis auf den drohenden Rechtsverlust zur Kenntnis nehmen müssen. Dies gilt um so mehr, als

eine Zusendung per Einschreiben im besonderen Maße geeignet ist, auf die

Wichtigkeit des Inhalts hinzuweisen.

Der Anmelder kann sich auch nicht unter Hinweis auf Sorgfalt und Zuverlässigkeit

seiner Assistentin entlasten. Aus seinem Vorbringen ergibt sich schon nicht, daß

seine Mitarbeiterin und nicht er selbst den Fehler begangen hat. Sollte aber tatsächlich die Assistentin die Überweisung der 100,-- DM unter falschem Aktenzeichen veranlaßt und später die Gebührenmahnung vom 4. Dezember 2001 übersehen haben, spräche dieses Doppelfehlverhalten gegen eine Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiterin, so daß der Anmelder für besondere Vorkehrungen hätte sorgen

müssen, um deren Arbeit zu überwachen. Insoweit hat er indes nicht einmal dargelegt, inwieweit er durch entsprechende Büroorganisation und Kontrolle dafür

gesorgt hat, sich von der Zuverlässigkeit der Assistentin zu überzeugen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus auch

deshalb zurückzuweisen, weil der Anmelder sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. Dies hat in der Regel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu geschehen (§ 294 Abs 1 ZPO). Hieran fehlt es indes, so daß das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keinen Erfolg haben konnte.

Petzold

Winklharrer

Bork

Dr.Fuchs-Wissemann

Bb