Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.07.2002 – 5 W (pat) 447/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 298 02 841

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 29. Mai 2001 als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 298 02 841, das auf

den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin durch Beschluß des Deutschen

Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 29. Mai 2001 gelöscht worden ist. Gegen den am 13. September 2001 zugestellten Löschungsbeschluß hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001, als

Fax beim Patentamt eingegangen am 15. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist dem Bundespatentgericht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin ist darauf hingewiesen worden, daß der Eingang der Beschwerdegebühr nicht

festgestellt werden kann. Darauf hat sie mit Schriftsatz vom

22. März 2002 geltend gemacht, die Beschwerdegebühr durch Zahlung des Betrages und überdies auch im Wege der Verrechnung mit anderweitigen Überzahlungen innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet zu haben. Vorsorglich habe sie die

Beschwerdegebühr aber nunmehr noch einmal gezahlt.

Sie beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sowie

festzustellen, daß die Beschwerde vom 12. Oktober 2001 "als

rechtzeitig erhoben gelte".

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Wiedereinsetzungsbegehren lasse nicht erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin unverschuldet verhindert gewesen sei, die Beschwerdegebühr rechtzeitig zu zahlen.

II

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 Abs 1 GebrMG iVm §

123 PatG scheitert daran, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Beschwerdeführerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten.

Vergeblich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei bei telefonischen Rücksprachen mit Mitarbeitern des Patentamts im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr versichert worden, daß hinsichtlich erfolgter

Überzahlungen eine Verrechnung mit Folgesachen durchaus möglich sei und

auch stattfinde. Denn der behördliche Hinweis auf diesen – zulässigen – Zahlungsweg entlastet die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich ihrer eigenen Pflicht,

die notwendigen Schritte zum Vollzug einer solchen Verrechnung zu tun, nämlich

dem Patentamt rechtzeitig einen Verrechnungsauftrag unter eindeutiger Angabe

der Guthaben aus Überzahlungen, von denen die verrechnungsweise erfolgende

Zahlung umgebucht werden solle, einzureichen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß das Patentamt nach

Beschwerdeeingang "eine mögliche Ungereimtheit bezüglich der Einzahlung der

Gebühren nicht in einem zeitnahen Abstand nach Ablauf der Zahlungsfrist ... gerügt" habe, kann hieraus ein mangelndes Verschulden nicht abgeleitet werden.

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 18 Abs 2 GebrMG iVm

§ 73 Abs 2 PatG ist eine gesetzliche Frist, deren Beachtung dem Beschwerdeberechtigten obliegt, ohne daß es – über die hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung hinaus - einer weiteren Mitwirkung des Patentamts bedürfte. Verläßt sich ein zur Beschwerde Berechtigter darauf, daß er vom Patentamt auf den drohenden Ablauf

einer solchen Frist hingewiesen wird, so verletzt er die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Mai 2001 gilt gemäß § 18 Abs 2

GebrMG als nicht erhoben. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist.

Die Beschwerdefrist ist gem § 73 Abs 2 Satz 1 PatG am 15. Oktober 2001 abgelaufen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verrechnung mit anderweitig

erfolgten Überzahlungen beruft, läßt sich eine wirksame – rechtzeitige, den Verrechnungsbetrag beziffernde und das Abbuchungsguthaben identifizierende – Verrechnungserklärung nicht ermitteln. Die Beschwerdeführer hat ihren insoweit unspezifizierten Vortrag in der Beschwerdebegründung auch nicht auf die gerichtliche Verfügung vom 8. April 2002 hin, das Aktenzeichen des oder der Verfahren

mitzuteilen, für die die erhöhten Zahlungen vorgenommen worden seien, näher

präzisiert.

Goebel

Bertl

Prasch

Pr