Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 29 W (pat) 331/00

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 09 835.5

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 4. März 1998 und vom 25. Mai 2000 werden aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren "Schallplatten, CD-ROMs; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte Geschäftspapiere und Formulare (ausgenommen vorbedruckte Merkzettel); Lehr- und Unterrichtsmittel, nämlich

Overheadprojektoren, digitale Projektoren, Röhrenprojektoren für Daten, Folien, Laserpointer, Tafeln, Sichttafeln, Schreibtafeln, Flipcharts, Moderationsmaterialien, Whiteboards" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"memo"

soll nach verschiedenen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgten Einschränkungen des

Warenverzeichnisses noch für die Waren

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Disketten, CD-ROMs;

Stehsammler; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte Geschäftspapiere und Formulare (ausgenommen vorbedruckte Merkzettel); Lehr- und Unterrichtsmittel, nämlich Overheadprojektoren,

digitale Projektoren, Röhrenprojektoren für Daten, Folien, Laserpointer, Tafeln, Sichttafeln, Schreibtafeln, Flipcharts, Moderationsmaterialien, Whiteboards; Spiele, Spielzeug, ausgenommen Merkspiele"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 4. März 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zunächst in vollem Umfang wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der

Anmelderin wurde der Erstbeschluss mit Beschluss eines Beamten des höheren

Dienstes vom 25. Mai 2000 teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren "Magnetaufzeichnungsträger; Spiele, Spielzeug, ausgenommen Merkspiele" und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.

Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, "memo" sei in der deutschen Sprache neben der Abkürzung für "Memorandum" auch das Wort für

"Merkzettel"; im Englischen heiße "memo" Vermerk, Notiz, Merkblatt". Das Wort

weise somit darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren um solche

handele, die zur Aufnahme und Wiedergabe von Notizen geeignet seien, was

auch für Datenträger aller Art gelte. Bei den von der Zurückweisung betroffenen

Waren der Klasse 9 handele es sich um Erinnerungs- und Notizprodukte, so gebe

es zB. "memo-komplette Discografien" in CyberCD-Musikarchiven, die beispielsweise an das musikalische Gesamtwerk einzelner Musiker erinnern sollten. Auch

für die Waren der Klasse 16 liege eine eindeutige beschreibende Angabe vor,

denn in Verbindung mit diesen Waren betreffe "memo" das Merken oder Erinnern

in geordneter Form.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zwar habe "memo" die

Bedeutung "Merkzettel, Memorandum, Notiz, Mitteilung" und sei Teil des deutschen Sprachschatzes, das Wort beschreibe aber die beanspruchten Waren der

Klasse 16 nicht. Es sei weder ersichtlich noch von der Markenstelle dargelegt,

dass solche Bürowaren mit "memo" bezeichnet oder zur Aufbewahrung von Notizen verwendet würden, weil dies für solche flüchtigen Inhalte zu unpraktisch und

zu teuer sei. Die angemeldeten Speichermedien seien nicht geeignet und bestimmt, Merkzettelfunktionen auszuüben; in der Computersprache sei nur "Memofeld" gebräuchlich. Die angemeldeten Waren der Klasse 9 würden auch nicht

als "memo" bezeichnet. Aus den von der Markenstelle zitierten Fundstellen lasse

sich ein sicherer Nachweis einer beschreibenden Bedeutung nicht erkennen. Die

Recherche des Senats habe ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine beschreibende Bedeutung und Verwendung von "memo" in Bezug auf die von der

Zurückweisung betroffenen Waren ergeben. Nach der inzwischen erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses komme "memo" nicht mehr als Sachangabe

in Betracht. Es handele sich lediglich um eine schutzfähige "sprechende" Marke.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Senat hat eine Recherche zur Bedeutung des Begriffs "memo" und den Gepflogenheiten der Bezeichnung von Waren auf dem Sektor der Büromaterialien

durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete

Marke ist für "Disketten, Stehsammler" von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG. Im übrigen stehen der Eintragung bei

der jetzigen Fassung des Warenverzeichnisses keine Versagungsgründe entgegen.

1 Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck

der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft

(BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute

Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN";

BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE;

BGH I ZB 10/99 vom 28. 2. 2002 – BONUS II). Dies ist hier nur in teilweise der

Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei "Memo"

offensichtlich um ein in der Bedeutung von "Memorandum" in der deutschen

Sprache verwendetes Wort, das laut Internetrecherche des Senats aus Vorlagen in gebräuchlichen Textverarbeitungsprogrammen ersichtlich außerdem

sowohl für "Notiz, Merkzettel" als auch für "Mitteilung" steht, wobei solche

Memoranden, Notizen und Mitteilungen, etwa in Form von Hausnachrichten

oder Nachrichten an Mitglieder eines größeren Projektteams oder einer Abteilung vorkommen können. Solche Memos sind daher oft recht umfangreich

und aufwändig ausgestattet und enthalten häufig wichtige, aufbewahrenswerte

Informationen zum Fortschritt eines Projekts, zur Aufgabenverteilung der Projektmitglieder, zur Art und Weise des Vorgehens usw. Derartige wichtige

Merkblätter verlangen geradezu nach einer systematischen Archivierung, die

sowohl in Papierform als auch auf elektronischen Speichermedien erfolgen

kann. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, werden in Katalogen

zB Ordner, Klemmbretter, Ablagemappen für Unterlagen, Dokumentationen,

Preislisten mit der Möglichkeit der Anbringung von Rückenschildern sowie Boxen für Notizzettel usw. angeboten. Der Verkehr wird deshalb in "memo" lediglich einen Hinweis auf die Art und den Gegenstand der aufbewahrten oder gespeicherten Unterlagen sehen, wenn dieses Wort auf Disketten oder Stehsammlern, die zur Aufnahme von Ordnern, die Memos enthalten oder zur Aufnahme umfangreicherer Memos dienen können, angebracht ist. Aus diesem

Grund handelt es sich für diese Waren auch um eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG schutzunfähige beschreibende Angabe.

2

In Bezug auf die übrigen von der Zurückweisung betroffenen Waren kann der

Senat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses an der angemeldeten

Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), denn die Wortmarke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und

eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

Zwar werden Sammlungen von Schallplatten als "memo-komplette Discografien" bezeichnet, jedoch bedarf hier das angemeldete Wort einer Ergänzung

durch andere Begriffe. In Alleinstellung kann "memo" für Schallplatten und

sonstige Tonträger keine sachbezogene Bedeutung entnommen werden. CD-

ROMs können zwar Memos enthalten und es können u.a. auch Dateien, die

Memos enthalten auf CD-ROM gebrannt werden. Es lässt sich aber weder

nachweisen, dass es CD-ROMs gibt, die Memos enthalten und auch mit diesem Wort in Alleinstellung beschrieben werden, noch gibt es CD-ROMs, die

zum Speichern von Memos besonders geeignet und speziell für diesem

Zweck bestimmt sind. Im Unterschied zu Disketten, die eher dazu dienen,

kleine Datenmengen wie Gesprächsnotizen und Mitteilungen in elektronischer

Form kurzfristig zu speichern und diese weiterzureichen, liegt dies bei CD-

ROMs, auf denen große Mengen von Daten permanent gespeichert werden,

ferner. Nachdem die angemeldeten Druckereierzeugnisse keine vorgedruckten Formulare für Memos enthalten, fehlt es bei diesen Waren ebenfalls an einem spezifischen sachlichen Bezug. Ebenso ist eine sachbezogene Aussage

von "memo" in Verbindung mit Overheadprojektoren, digitalen Projektoren,

Röhrenprojektoren

für Daten, Folien, Laserpointern, Tafeln, Sichttafeln,

Schreibtafeln, Flipcharts, Moderationsmaterialien, Whiteboards

nicht

erkennbar.

Aus diesen Gründen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die

angemeldete Kennzeichnung für die genannten Waren als beschreibende

Angabe dienen kann, um auf Eigenschaften, Qualität und Verwendbarkeit

dieser Waren hinzuweisen (vgl. dazu etwa auch BGH BlPMZ 1998, 249

- BONUS; BGH I ZB 10/99 vom 28. 2. 2002 – BONUS II). Es handelt sich

auch um kein Wort der deutschen Sprache, das in Verbindung mit den Waren

stets nur als solches verstanden wird.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl