Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 29 W (pat) 91/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 90 510.6
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter
Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
"HEROES FOR THE PLANET"
Die Wortmarke
soll für die Waren
"Druck- und Online-Veröffentlichungen, insbesondere Bücher, Magazine, Rundschreiben, Pamphlete, Lehrmaterial und Broschüren
im Bereich der Naturwissenschaft, Umwelt und Umweltschutz"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Jegliche Unterscheidungskraft fehle auch solchen Bezeichnungen, die zwar nicht glatt beschreibend seien, bei denen ein auf die Ware bezogener Sinngehalt aber so stark im
Vordergrund stehe, dass der Verkehr darin keine Marke sehe. Die angemeldete
Kennzeichnung besitze den Charakter eines Werktitels und sei nach den gleichen
Maßstäben zu prüfen wie andere als Marken angemeldete Wortfolgen. "HEROES
FOR THE PLANET" weise lediglich auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beanspruchten Waren hin. Obgleich der Aussagegehalt dieser Wortfolge sehr breit
sei, handele es sich doch um eine Sachangabe, weil es in der Natur des Inhalts
beschreibender Titel liege, die behandelte Thematik lediglich grob zu umreißen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Anders als bei vom Bundesgerichtshof als schutzunfähig angesehenen Wortfolgen werde von "HEROES FOR
THE PLANET" das betreffende Themengebiet nicht präzise und treffend erfasst.
Vielmehr vermittle die dem Verkehr nicht geläufige angemeldete Wortfolge keinen
für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehenden Sinngehalt, sondern
eröffne infolge ihrer Mehrdeutigkeit verschiedene unscharfe Interpretationsmöglichkeiten. Im übrigen habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die angemeldete Kennzeichnung nicht wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und zur Veröffentlichung zugelassen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 37
Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen
Ausdruck der deutschen oder einer gebräuchlichen Fremdsprache, der vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001,
1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte
Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001,
398 - LOOK). Auch bei Titeln und Wortfolgen wie etwa Werbesprüchen ist zu
prüfen, ob diese einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben
oder ob ihnen über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe
Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren (bzw. Dienstleistungen)
zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei Slogans
lediglich
bei
beschreibenden Angaben
oder Anpreisungen
oder
Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. etwa BGH GRUR 2000,
321, 322 - Radio von hier; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best;
BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; BGH GRUR 2001, 1047 - LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH aaO. - REICH UND SCHOEN), wovon
die Markenstelle auch zutreffend ausgegangen ist.
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge, die nach einer
Recherche des Senats lediglich von der Anmelderin und von einem bestimmten Magazin im Rahmen der Berichterstattung über Umweltschutz verwendet
wird, für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zwar
bedeutet "HEROES FOR THE PLANET" so viel wie "Helden für den
Planeten". Auch kann nach Auffassung des Senats davon ausgegangen
werden, dass entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs die Bedeutung der
englischen Wortfolge verstehen. Jedoch
lässt sich der angemeldeten
Kennzeichnung keine hinreichend deutliche, scharf umrissene Angabe über
Thematik, Inhalt oder Gegenstand der beanspruchten Waren entnehmen. Wie
die Anmelderin ausgeführt hat, ist bereits unklar, ob sich die Waren an Helden
richten, von Helden handeln oder zeigen, wie man zum Helden wird. Weitere
Unklarheiten ergeben sich daraus, dass die Wortfolge offen lässt, welcher
Planet gemeint ist und welche Funktionen die Helden in Bezug auf diesen
nicht näher definierten Planeten ausüben. Betrachtet man die Wortfolge in
ihrer Gesamtheit, so ist für den angesprochenen Verkehr folglich nicht
erkennbar, ob mit "HEROES FOR THE PLANET" besonders mutige
Menschen, z.B. Soldaten, Krieger, bezeichnet werden, die sich für irgend
einen Planeten einsetzen, für ihn kämpfen oder als Kämpfer für einen nicht
näher konkretisierten Planeten bestimmt sind, ob es sich möglicherweise aber
um Helden
im übertragenen Sinne handelt, also um Personen, die
irgendwelche herausragenden Leistungen erbracht oder besondere
Zivilcourage bewiesen haben. Weiterhin ergibt es sich aus der Wortfolge nicht,
welche Art von Helden, welche Art von besonderen Eigenschaften und
Leistungen dieser Helden, welcher Planet und welche Art von Bestimmung
gemeint sein soll bzw. in welcher Beziehung die "Helden" zu dem nicht näher
bestimmten Planeten stehen.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten
Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit nicht nur eine reine
Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern (auch) einen Hinweis auf
die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren sehen.
2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden
kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des
Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl