Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 29 W (pat) 91/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 90 510.6

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter

Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

"HEROES FOR THE PLANET"

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Druck- und Online-Veröffentlichungen, insbesondere Bücher, Magazine, Rundschreiben, Pamphlete, Lehrmaterial und Broschüren

im Bereich der Naturwissenschaft, Umwelt und Umweltschutz"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Jegliche Unterscheidungskraft fehle auch solchen Bezeichnungen, die zwar nicht glatt beschreibend seien, bei denen ein auf die Ware bezogener Sinngehalt aber so stark im

Vordergrund stehe, dass der Verkehr darin keine Marke sehe. Die angemeldete

Kennzeichnung besitze den Charakter eines Werktitels und sei nach den gleichen

Maßstäben zu prüfen wie andere als Marken angemeldete Wortfolgen. "HEROES

FOR THE PLANET" weise lediglich auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beanspruchten Waren hin. Obgleich der Aussagegehalt dieser Wortfolge sehr breit

sei, handele es sich doch um eine Sachangabe, weil es in der Natur des Inhalts

beschreibender Titel liege, die behandelte Thematik lediglich grob zu umreißen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Anders als bei vom Bundesgerichtshof als schutzunfähig angesehenen Wortfolgen werde von "HEROES FOR

THE PLANET" das betreffende Themengebiet nicht präzise und treffend erfasst.

Vielmehr vermittle die dem Verkehr nicht geläufige angemeldete Wortfolge keinen

für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehenden Sinngehalt, sondern

eröffne infolge ihrer Mehrdeutigkeit verschiedene unscharfe Interpretationsmöglichkeiten. Im übrigen habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die angemeldete Kennzeichnung nicht wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und zur Veröffentlichung zugelassen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 37

Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen

Ausdruck der deutschen oder einer gebräuchlichen Fremdsprache, der vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001,

1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte

Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001,

398 - LOOK). Auch bei Titeln und Wortfolgen wie etwa Werbesprüchen ist zu

prüfen, ob diese einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben

oder ob ihnen über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe

Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren (bzw. Dienstleistungen)

zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei Slogans

lediglich

bei

beschreibenden Angaben

oder Anpreisungen

oder

Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. etwa BGH GRUR 2000,

321, 322 - Radio von hier; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best;

BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; BGH GRUR 2001, 1047 - LOCAL

PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH aaO. - REICH UND SCHOEN), wovon

die Markenstelle auch zutreffend ausgegangen ist.

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge, die nach einer

Recherche des Senats lediglich von der Anmelderin und von einem bestimmten Magazin im Rahmen der Berichterstattung über Umweltschutz verwendet

wird, für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zwar

bedeutet "HEROES FOR THE PLANET" so viel wie "Helden für den

Planeten". Auch kann nach Auffassung des Senats davon ausgegangen

werden, dass entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs die Bedeutung der

englischen Wortfolge verstehen. Jedoch

lässt sich der angemeldeten

Kennzeichnung keine hinreichend deutliche, scharf umrissene Angabe über

Thematik, Inhalt oder Gegenstand der beanspruchten Waren entnehmen. Wie

die Anmelderin ausgeführt hat, ist bereits unklar, ob sich die Waren an Helden

richten, von Helden handeln oder zeigen, wie man zum Helden wird. Weitere

Unklarheiten ergeben sich daraus, dass die Wortfolge offen lässt, welcher

Planet gemeint ist und welche Funktionen die Helden in Bezug auf diesen

nicht näher definierten Planeten ausüben. Betrachtet man die Wortfolge in

ihrer Gesamtheit, so ist für den angesprochenen Verkehr folglich nicht

erkennbar, ob mit "HEROES FOR THE PLANET" besonders mutige

Menschen, z.B. Soldaten, Krieger, bezeichnet werden, die sich für irgend

einen Planeten einsetzen, für ihn kämpfen oder als Kämpfer für einen nicht

näher konkretisierten Planeten bestimmt sind, ob es sich möglicherweise aber

um Helden

im übertragenen Sinne handelt, also um Personen, die

irgendwelche herausragenden Leistungen erbracht oder besondere

Zivilcourage bewiesen haben. Weiterhin ergibt es sich aus der Wortfolge nicht,

welche Art von Helden, welche Art von besonderen Eigenschaften und

Leistungen dieser Helden, welcher Planet und welche Art von Bestimmung

gemeint sein soll bzw. in welcher Beziehung die "Helden" zu dem nicht näher

bestimmten Planeten stehen.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten

Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit nicht nur eine reine

Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern (auch) einen Hinweis auf

die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren sehen.

2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden

kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des

Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl