Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 32 W (pat) 252/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 55 770.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler
sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Hits für Kids
für die Waren und Dienstleistungen
Schokolade, Schokoladewaren, Back- und Konditorwaren; Knabberartikel, im wesentlichen bestehend aus Nüssen, nämlich Haselnüssen, Erdnüssen, Walnüssen und/oder Macadamianüssen,
Karamel und Vollmilchschokolade
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Bestimmung
(Zielgruppe) beschreibe und darauf hinweise, dass die Waren sehr beliebt seien
und gerne gekauft würden. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Markenstelle hat ihren Beschlüssen Fundstellen von "Hits für Kids" (einer Pizzeria, zweier Ferienaktionen, eines Erlebnisbades, eines Schreibwarenanbieters,
eines Gewinnspiels im Internet, von Spielen, aus der Musik- sowie Versicherungsbranche), "HIT’S FOR KIDS" (aus einem Supermarktprospekt) sowie von "HITS
for KIDS" (einer Ernährungsberatung) beigefügt.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, "Hits" sei mehrdeutig. Gerade Werbeslogans hätten leichter Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. August 2000 und vom 9. Juli 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren
bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best).
Diesen geringen Anforderungen genügt die Marke nicht. "Hit" bedeutet – laut Duden auch im Deutschen - "Verkaufsschlager" und wird in den unterschiedlichsten
Warenbereichen in diesem Sinne verwendet; die Bezeichnung wird daher ohne
weiteres dahingehend verstanden, dass es sich um Spitzenerzeugnisse oder Verkaufsschlager handelt
(vgl. Beschluss des Senats vom 12. April 2000,
32 W (pat) 350/99 - Golf Hit).
Da Süßwaren oft speziell für Kinder, die laut Duden im Deutschen jedenfalls umgangssprachlich auch als Kids bezeichnet werden, bestimmt sind, ist "Hits für
Kids" zur unmittelbaren Warenbeschreibung hinsichtlich der Zielgruppe geeignet.
In dem Kontext Süßwaren und "für Kids" liegt bezüglich "Hits" keine solche Mehrdeutigkeit vor, dass dies Unterscheidungskraft ergeben könnte.
Voreintragungen entsprechender Marken allein rechtfertigen keine andere
Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu