Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.10.2004 – 24 W (pat) 357/03
24. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 357/03 _______________ (Aktenzeichen)
An Verkündung Statt zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 38 614.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters
Prof. Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der
Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Wortbildmarke
ist für die Dienstleistungen
„Werbung; Werbung für Dritte, Werbung im Internet für Dritte; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von
Werbung; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Unternehmensberatung; Vermittlung von Handels-
und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Zusammenstellung und
Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen
und Herausgeben von Statistiken; Dateienverwaltung mittels Computer;
Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste;
Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-
Messaging); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;
Computersystem-Design; Design von Computer-Software; Design
von Home-Pages und Web-Seiten; Styling [industrielles Design];
Erstellen von Webseiten; Aktualisieren von Internetseiten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten;
EDV Dienstleistungen; Datensicherung; Datenverwaltung auf Servern; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen,
Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als
Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Vermietung von Computer-
Software; Wartung von Internet-Zugängen; Wartung von Computersoftware; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung
(Web-Housing); Zurverfügungstellen
von
Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet;
Installieren von Computerprogrammen; Aktualisieren von Computer-Software; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Pflege und Installation von Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Dienstleistungen einer Datenbank; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Konfiguration von Computer-
Netzwerken durch Software;
EDV-Beratung; Hard- und Softwareberatung; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; technische Beratung;
technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Lizenzierung
von Software
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Design von Computer-
Software; Erstellung von Computeranimationen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüferin im
wesentlichen aus, der Wortbestandteil „Web“ sei die auf dem DV-, IT- und Telekommunikationssektor geläufige Kurzform für „World Wide Web“, einer Bezeichnung für das Internet. Das Wort „Hit“ werde in unterschiedlichen Warenbereichen
zur Bezeichnung eines „Verkaufsschlagers“ bzw eines „Spitzenprodukts“ verwendet (vgl BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 350/99 „Golf Hit“; 32 W (pat) 252/01
„Hits für Kids“). Dem Gesamtbegriff „Web HITS“ komme somit die Bedeutung „Internet-Verkaufsschlager, Internet-Spitzenprodukte“ zu, welche sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen aus dem EDV-, Informations-,
Werbe-, Telekommunikations- und Internetbereich aufdränge. In diesem Sinn
weise die Wortkombination „Web HITS“ lediglich einen für die von der Anmeldung
erfaßten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, jedermann verständlichen,
glatt beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend auf, daß es sich um Internet-
Dienstleistungen bzw um Dienstleistungen handle, die im Internet angeboten würden oder deren Thema bzw Gegenstand das Internet sei, und diese Spitzen-
Dienstleistungen bzw Verkaufsschlager darstellten. Die angemeldete Marke sei
daher nicht geeignet, vom Verkehr als ein Mittel aufgefaßt zu werden, welches die
beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen kennzeichne und sie von Dienstleistungen anderer Unternehmen
unterscheide. Diese Eignung vermöge ihr auch nicht die einfache werbeübliche
grafische Gestaltung und Verzierung des Schriftbildes zu verleihen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung fehlt
der angemeldeten Marke nicht das nur erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft. Der lexikalisch nicht nachweisbare Begriff „Web HITS“ sei kein gebräuchlicher Ausdruck der Umgangssprache, der nur als solcher und nicht als
Marke verstanden werde. Er gehöre auch nicht zum Sprachgebrauch der Internet-
User und sei in seiner konkreten Bedeutung unklar und vielseitig interpretierbar,
insbesondere vermittle er keine konkreten Vorstellungen über die Art der dahinter
stehenden Dienstleistungen. Es liege nicht offen, ob es sich um Suchtreffer im Internet, Bestseller im Internet oder gar Lieder im Internet handle. Die Markenstelle
habe das Fehlen der Unterscheidungskraft nur pauschal für das Verzeichnis der
angemeldeten Dienstleistungen festgestellt und nicht, wie erforderlich, für jede angemeldete Dienstleistung einzeln. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke
laufe außerdem der Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts zuwider, wie
zahlreiche die Eintragungsfähigkeit von vergleichbaren Anmeldemarken bejahende
Entscheidungen zeigten (vgl ua BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/01 „securityweb“; 32 W
(pat) 124/02
„domainweb“; 32 W
(pat) 57/02
„Adweb“;
27 W (pat) 169/04 „Shirts World“).
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Entscheidung
grundsätzliche Bedeutung sowohl für den Einzelfall als auch im Hinblick auf die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht
der Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 -
„Philips“; MarkenR 2003, 187, 190 - Nr 40 - „Linde ua“; MarkenR 2004, 116, 120 -
Nr 48 - „Waschmittelflasche“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - „Linde ua “; aaO - Nr 50 - „Waschmittelflasche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH MarkenR
2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151,
1152 „marktfrisch“; EuGH aaO - Nr 53 - „Waschmittelflasche“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl BGH aaO „marktfrisch“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - „Postkantoor“).
Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
allerdings nicht auf Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder
Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Vielmehr kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl EuGH aaO - Nr 70 u 86 - „Postkantoor“). So ermangeln nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art der Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721
„Unter Uns“; GRUR 2000, 323, 324 „Partner with the Best“). Ebenso entbehrt ein
Wortzeichen, welches sprachüblich aus Wortbestandteilen gebildet ist, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind, jeder Unterscheidungskraft, wenn der
Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen
Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für die Waren
oder Dienstleistungen versteht (BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“).
Ob bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der vom Bundesgerichtshof stets
geforderte großzügige Maßstab anzulegen ist, nach dem jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl
ua BGH aaO „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR aaO „Cityservice“), oder ob nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein
strengerer Maßstab angezeigt ist, da der Gerichtshof in seinen bisher zur Frage
der Unterscheidungskraft von Marken ergangenen Urteilen eine derartige Formulierung nicht verwendet, sondern davon spricht, daß ein bloßes Abweichen von
der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht genügt, um das Schutzhindernis
fehlender Unterscheidungskraft entfallen zu lassen (vgl EuGH aaO - Nr 49 -
„Waschmittelflasche“), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn
selbst wenn man von einem großzügigen Maßstab ausgeht, entbehrt die angemeldete Marke der im dargelegten Sinn erforderlichen Unterscheidungseignung,
da ihr die angesprochenen Verkehrskreisen für sämtliche von der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen ohne weiteres lediglich eine im Vordergrund stehende allgemein anpreisende Sachaussage zuordnen werden, die in einer werbeüblichen
grafischen Gestaltung wiedergegeben ist.
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und von der Anmelderin insoweit
nicht in Abrede gestellt wird, handelt es bei dem in der Begriffskombination „Web
HITS“ der angemeldeten Marke enthaltenen Wortbestandteil „Web“ um das im Inland allgemein geläufige Kurzwort für „World Wide Web“, also eine Bezeichnung
für das „Internet“. Das weitere Wort „HITS“ (Plural von „Hit“) ist ein in der deutschen Sprache gängiges Fremdwort (von engl „hit“ = Schlag, Treffer, Erfolg,
Schlager, Knüller), welches umgangssprachlich ein besonders erfolgreiches Musikstück, aber auch ganz allgemein etwas bezeichnet, was (für eine bestimmte
Zeit) besonders erfolgreich, beliebt ist, von vielen gekauft wird. Im EDV-Jargon
benennt der Begriff „Hit“ zudem das Resultat einer Suche im Internet bzw den auf
eine Internet-Seite erfolgten Zugriff (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl - CD-ROM, zu “Hit”).
Allein der Umstand, daß sich hieraus theoretisch mehrere Bedeutungen des Gesamtbegriffs “Web HITS” herleiten lassen, nämlich zum einen die von „besonders
beliebten erfolgreichen Angeboten im Web“, zum anderen die von „Zugriffen auf
Webseiten“ sowie außerdem auch die von „besonders erfolgreichen Musikstücken
im Web“, verhilft der Anmeldemarke nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft. Denn auch (neue) Wortkombinationen, die verschiedene Deutungen zulassen, entbehren der Unterscheidungseignung, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken - auch - als Sach- oder Werbeaussage verständlich sind und dieses Verständnis in bezug zu den konkret von
der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen gegenüber weiteren möglichen Begriffsdeutungen eindeutig im Vordergrund steht. Hiervon ist vorliegend
auszugehen.
Bei sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen kann es sich entweder um sog Internet-Dienstleistungen handeln, die im oder über das Internet erbracht werden
(zB „Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im
Internet; Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Werbung im Internet
für Dritte; Präsentation von Firmen im Internet; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet“ ua) oder um Dienstleistungen, deren
Gegenstand oder Bestimmung die Erstellung, Einrichtung oder Bereitstellung von
Internetangeboten ist (zB „Design von Home-Pages und Web-Seiten; Aktualisieren von Internetseiten; EDV-Beratung; Hard- und Softwareberatung; Beratung bei
der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung; Erstellen von Computeranimationen“ ua). Begegnet den
angesprochenen Verkehrskreisen die Bezeichnung „Web HITS“ für derartige
Dienstleistungen, werden sie ihr nächstliegend den im Vordergrund stehenden
Aussagegehalt von „besonders beliebten, erfolgreichen Angeboten bzw Leistungen im Internet“ zuordnen und darin lediglich eine die jeweiligen Dienstleistungen
ihrer Art bzw ihrem Gegenstand oder ihrer Bestimmung nach allgemein anpreisende Angabe sehen, nicht aber ein Zeichen, das die betreffenden Dienstleistungen als diejenigen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet und von
Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Für ein solches Verständnis spricht zudem die Tatsache, daß die Wortkombination „Web Hits“ zur Anpreisung einschlägiger Internetangebote im Verkehr nachweislich verwendet wird (vgl
hierzu die ua der Anmelderin vom Senat übersandten
Internet-Seiten
www.internet-austria.at: „Webdesign und Grafikdesign: Design mit Qualität. Top-
WEB-Hits in allen Stilrichtungen. Klassisch oder Cool Funky...“; www.vatm.de:
„Online Praxis ... Gemeinsame Internetseiten der Zeitschriften PC Praxis und PC
Intern mit News zu Soft-, Hard- und Shareware, Abonnement-Service, Job-Angeboten, Chatforum und Web-Hits.“; www.bistum-eichstaett.de: „Hier sind unsere
Webhits: Bitte mailt uns eure persönlichen Webhits, damit wir öfter mal was Neues
in dieser Rubrik bekommen! ...“; sowie die Treffer in der Google-Suche:webhits:
„webhits Auf in die Berge. Die besten Infos und Webseiten im Internet. ...“; „ideepark.de - webhits, topsites, best of www ...“). Dabei steht auch eine gewisse Unschärfe des die Dienstleistungen lediglich in allgemeiner Form anpreisenden und
nicht hinsichtlich ihrer konkreten Art oder Merkmale bezeichnenden Begriffs „Web
HITS“ dem Charakter eines bloßen werblichen Sachhinweises nicht entgegen (vgl
BGH BlPMZ 2000, 331, 332 „Bücher für eine bessere Welt“).
Nicht zu beanstanden ist im weiteren, daß die Markenstelle der grafischen Ausgestaltung der in schwarz-weiß angemeldeten Wort-Bildmarke keine die Unterscheidungskraft begründende Wirkung beigemessen hat. Zwar kann grundsätzlich einer
aus Wort- und bildhaften Elementen bestehenden Marke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandeile, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis
sieht. Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl BGH GRUR aaO „anti KALK“ mwNachw). Die Grafik
der angemeldeten Marke erschöpft sich darin, daß das Wort „Web“ etwas nach
vorne versetzt oberhalb des Wortes „HITS“ sowie teilweise mit diesem überlappend angeordnet ist und die Buchstaben des Wortes „HITS“ jeweils mit grau
changierenden hochkant stehenden Rechtecken unterlegt sind. Damit aber hält
sich die Gestaltung des Schriftzugs vollkommen im Rahmen üblicher zur Ausschmückung und Hervorhebung von Werbeworten oder beschreibenden Angaben
verwendeter Gebrauchsgrafiken und weist keinerlei charakteristische Merkmale
auf, die der Marke insgesamt Unterscheidungskraft verleihen könnten.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Ausräumung des Schutzhindernisses
fehlender Unterscheidungskraft nicht auf eine nach ihrer Auffassung einschlägige
Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts berufen. Die den von ihr insoweit
aufgeführten Beschlüssen des Bundespatentgerichts zugrundeliegenden Anmeldemarken (vgl die oben zitierten Beschlüsse „security-web“; „domainweb“; „Adweb“; „Shirts World“), deren Schutzfähigkeit bejaht worden ist, sind schon hinsichtlich ihres Begriffsgehalts mit der hier anhängigen Anmeldung nicht vergleichbar. Zudem lassen sich ebenso Entscheidungen des Bundespatentgerichts anführen, in denen die Unterscheidungskraft von Wortkombinationen sowohl mit dem
Bestandteil „Hit“ (vgl die oben zitierten Beschlüsse „Golf Hit“; „Hits für Kids“) als
auch mit dem Bestandteil „Web“ (vgl BPatG GRUR 2003, 157 „Smartweb“) verneint wurde. Abgesehen davon erwächst aus Voreintragungen ähnlicher oder
selbst übereinstimmender Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere
Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung
handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH
GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“).
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der
Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, daß der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die
Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Hacker
Guth
Kirschneck
Bb