Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 24 W (pat) 146/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 398 06 860
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 2 908 283 zurückgewiesen worden
ist.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 908 283 wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
II. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
124 396 ist das Beschwerdeverfahren zur Zeit gegenstandslos.
Die Wortmarke 398 06 860
G r ü n d e
I.
SOLCIS
ist für folgende Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen worden:
"Datenverarbeitungsprogramme; Druckerzeugnisse, Handbücher;
gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatung); Computerberatungsdienste, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, Entwicklung und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen.“
Dagegen ist aus der für die Waren
"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in
Laboratorien, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische Apparate
und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische,
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Lötkolben, elektrische Schweißgeräte, elektrische Bügeleisen, elektrisch beheizte
Bekleidungsstücke, elektrische Zigarren- und Zigarettenanzünder
für Kraftfahrzeuge, elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt,
nämlich Staubsauger, Bohnermaschinen, elektrische Türschließer;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Computersoftware (soweit
in Klasse 9 enthalten),
insbesondere für die Anwendung im Bereich des Netzwerk- und
Systemmanagements; Feuerlöschgeräte; Bildprojektoren; Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Photokopiergeräte und
-maschinen, einschließlich elektrostatische und
thermische;
elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen
hierzu, sowie Schalter- und Verteilertafeln oder -schränke;
Apparate und
Instrumente
für die Steuerung von Schiffen,
insbesondere Apparate und
Instrumente zum Messen und
Übermitteln von Befehlen; elektrische Geräte zur Fernsteuerung
industrieller Arbeitsvorgänge; Lochkartenbüromaschinen; belichtete Filme; Nadeln für Plattenspieler; Spezialbehälter (Etuis,
Futterale, Gehäuse), die den in dieser Klasse eingeordneten
Apparaten und
Instrumenten angepaßt sind; Signalpfeifen,
einschließlich Hundepfeifen; Pannen-Warndreiecke für Fahrzeuge;
Unfallschutzbekleidung
für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken
für Arbeiter;
Atmungsgeräte für Taucher, Schwimmgürtel und Schwimmflügel;
Feuerlöschfahrzeuge; Winkelmesser
(Meßinstrumente); Zeitschalter (Schaltuhren), Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für
einen Fernseher; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten,
Fahrkartenautomaten; Wägeautomaten, Bargeldautomaten, Automaten zum Selbstphotographieren.“
eingetragenen Wortmarke 2 908 283
SOLSTICE
sowie aus der für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16
und 35 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 124 396 (Wortmarke)
SOLSTICE
Widerspruch erhoben worden.
Mit Beschluß vom 6. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes, beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG. Auch unter Berücksichtigung teilweise möglicher Warenidentität
und daher hoher Anforderungen an den Abstand der Marken, seien diese
schriftbildlich und klanglich hinreichend unähnlich, um eine Verwechslungsgefahr
ausschließen zu können. Die Marken wiesen hinsichtlich Silbenzahl, Vokalfolge
und in ihren Konsonanten unüberhörbare Unterschiede auf. Im Schriftbild
unterschieden sich die Vergleichswörter deutlich in ihrer Länge sowie der
Anordnung der Buchstaben außer in der Anfangssilbe "SOL".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der aus den beiden Marken Widersprechenden. Sie trägt vor, daß sich identische bzw hochgradig ähnliche Waren
und Dienstleistungen gegenüberstünden. Die Widerspruchsmarken besäßen
aufgrund umfangreicher vieljähriger Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die Vorsilbe "SOL" sei entgegen der Behauptung der Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht verbraucht, sondern werde von der Widersprechenden
seit vielen Jahren systematisch von Zeichenrechten Dritter freigehalten. Unter
Berücksichtigung dieser Faktoren bestehe eine erhebliche klangliche Verwechslungsgefahr. Bei deutscher Aussprache der Widerspruchsmarken ohne das
Endungs-e und in irgendeiner Form verkürzten Konsonantenfolge klängen die
Marken fast identisch.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen (sinngemäß),
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Markenstelle habe zutreffend eine Verwechslungsgefahr verneint. Bei der
regelmäßigen Aussprache der angemeldeten Marke wie "sol-zis" oder "sol-kis"
und der Widerspruchsmarke wie "sol-sti-ze“ seien die Marken im Klang deutlich
unterschiedlich. Einen Grundsatz, wonach bei der Widerspruchsmarke der
Endvokal "e" nicht ausgesprochen werde, gebe es in der deutschen Sprache
nicht. Diejenigen Teile des Verkehrs, die in "SOLSTICE" ein der englischen
Sprache entlehntes Wort vermuteten, würden die Widerspruchsmarke
entsprechend der englischen Endung "ice", wie etwa in den Begriffen "dice",
"mice" und "nice", "solsteis" aussprechen. Zu berücksichtigen sei auch die
italienische Aussprache
"sol-stitsche". Bei keiner der wahrscheinlichen
Aussprachemöglichkeiten bestehe eine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit
zu der
jüngeren Marke. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, den
Widerspruchsmarken komme gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, werde
vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung werde auch nicht durch die
Beschwerdebegründung und die eingereichten Anlagen gestützt. Wegen der
großen Anzahl von Marken mit dem Bestandteil "Sol" auf dem hier fraglichen
Warengebiet sei
im Gegenteil von einer erheblich geminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen.
Im Beschwerdeverfahren haben die Inhaber der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 15. Juli 2002 erklärt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
ihrer Marke wie folgt zu beschränken:
"Klasse 09: Datenverarbeitungsprogramme zur Berechnung der
Verschattung von Gebäuden;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Handbücher
(vorgenannte
Waren betreffend den Problemkreis Verschattung von Gebäuden);
Klasse 42: Technische Beratung betreffend die Verschattung von
Gebäuden; Berechnung der Beschattung von Gebäuden durch
andere Gebäude oder Pflanzen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit in dem angefochtenen Beschluß der Widerspruch aus der Marke 2 908 283 zurückgewiesen
wurde. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke 2 908 283 Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG. Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke ist daher die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (§ 43 Abs 2 S 1 MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922,
923 – CANON, BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Auch nach dem im Beschwerdeverfahren von den Inhabern der angegriffenen
Marke erklärten teilweisen Verzicht (§ 48 MarkenG) werden die Waren und
Dienstleistungen der jüngeren Marke, soweit der Verzicht wirksam ist, in ihrer
eingeschränkten Fassung von den für die Widerspruchsmarke 2 908 283 registrierten Waren und Dienstleistungen zum Teil identisch, zum Teil im engeren
bis durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich erfaßt. So genießt die Widerspruchsmarke Schutz für den Warenoberbegriff "Computersoftware (soweit in
Klasse 9 enthalten)", der durch den Zusatz "insbesondere für die Anwendung im
Bereich des Netzwerk- und Systemmanagements" keine gegenständliche
Beschränkung erfährt und daher auch spezielle Datenverarbeitungsprogramme
zur Berechnung der Verschattung von Gebäuden mit umfassen kann. Ferner
besteht im Hinblick auf die funktionelle Wechselbeziehung von gedruckten
Handbüchern und Benutzeranleitungen zu den
jeweils zugehörigen DV-
Programmen engste Ähnlichkeit zwischen der Computersoftware auf Seiten der
Widerspruchsmarke und den Druckereierzeugnissen und Handbüchern auf Seiten
der angegriffenen Marke (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 12. Aufl, S 105, mtl Sp). Zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit
besteht schließlich zwischen der für die angegriffene Marke noch beanspruchten
Dienstleistung "Technische Beratung betreffend die Verschattung von Gebäuden"
und den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren "Meß-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computersoftware“. Diese für die Widerspruchsmarke geschützten Warenoberbegriffe
können nämlich auch solche Apparate, Instrumente, DV-Geräte und Software
umfassen, deren spezieller Verwendungszweck die Verschattung von Gebäuden
ist. Hersteller und Händler von einschlägigen
technischen Apparaten,
Instrumenten, DV- Geräten sowie
-Programmen mit derart spezialisiertem
technischen Verwendungszweck aber bieten regelmäßig auch als wirtschaftlich
selbständige Leistung die zugehörige technische Beratung für deren Einsatz und
Anwendung an (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 67, zur
Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren).
Die in der eingeschränkten Fassung weiterhin enthaltende Dienstleistung „Berechnung der Beschattung von Gebäuden durch andere Gebäude und Pflanzen“
kann bei der Entscheidung über den Widerspruch keine Berücksichtigung finden,
da es sich hierbei um eine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke handelt. Die Dienstleistung läßt
sich unter keine der im ursprünglichen Verzeichnis enthaltenen Dienstleistungsbegriffe subsumieren, sondern stellt demgegenüber eine Dienstleistung
anderer Art dar. Der erklärte Verzicht ist daher insoweit wirkungslos. Die deshalb
weiterhin zu berücksichtigenden ursprünglichen Dienstleistungen "Erstellung von
Datenverarbeitungsprogrammen, Entwicklung und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen" der angegriffenen Marke sind mit dem Oberbegriff
"Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten)" der Widerspruchsmarke ohne
weiteres als ähnlich anzusehen.
Die Widerspruchsmarke "SOLSTICE" besitzt als Fantasiewortbildung ohne
erkennbar beschreibende Anklänge von Haus aus normale Kennzeichnungskraft.
Die von der Widersprechenden behauptete Stärkung der Kennzeichnungskraft
durch langjährige umfangreiche Benutzung ist nicht liquide. Dies wurde von den
Inhabern der angegriffenen Marke ausdrücklich bestritten und ist auch nicht
amtsbekannt (vgl BGH GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur, GRUR 1998, 927, 929 –
COMPO-SANA). Ebenso wenig hat die Widersprechende ausreichend Tatsachen
vorgetragen und glaubhaft gemacht, die die Wertung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützen könnten
(vgl BPatGE 43, 200, 205
f– CEFA-
BRAUSE/CEFASEL). Die eingereichten Ausdrucke von Produktlisten der Widersprechenden aus dem Internet genügen hierfür schon deshalb nicht, weil sie
weder eine Aussage über den Umfang noch über die Dauer der Markenbenutzung
enthalten.
Demgegenüber ist aber auch keine Schwächung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke wegen ähnlicher Drittmarken feststellbar. Die Inhaber der
angegriffenen Marke berufen sich in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl
eingetragener Drittmarken mit dem Bestandteil "SOL" auf dem einschlägigen
Warengebiet. Da die Benutzung der fraglichen Marken nicht liquide ist, kommt der
Tatsache ihrer Eintragung ohnehin nur eine geringere Bedeutung für die
Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke zu (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
§ 9 Rdn 144, BPatE 44, 254, 256 f– WISCHMAX/Max). Abgesehen davon würde
eine etwaige Schwächung des Bestandteils "SOL" nicht ohne weiteres die
Annahme einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke "SOLSTICE" rechtfertigen (vgl BGH GRUR 1967, 246, 251 – Vitapur, GRUR 1971, 577, 578 –
Raupentin). Hinzu kommt, daß die angeführten Drittmarken die Buchstabenfolge
„SOL/Sol“ vielfach nur zufällig, oft nicht einmal als abtrennbare Silbe enthalten, so
daß sich aus der bloßen Registerlage schon keine relevante Schwächung des
Bestandteils "SOL" herleiten läßt.
Den mithin, angesichts teils identischer sowie hochgradig ähnlicher, teils zumindest durchschnittlich ähnlicher Waren und Dienstleistungen und normaler
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, in jedem Fall zum Ausschluß einer
relevanten Verwechslungsgefahr notwendigen durchnittlichen Abstand hält die
Widerspruchsmarke von der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht jedoch
nicht ein.
Schon bei einer der deutschen Phonetik entsprechenden Aussprache der Widerspruchsmarke wie "sol – sti – ts (= z) e" und der in beachtlichem Umfang zu
erwartenden Aussprache der angegriffenen Marke wie "sol – ts (= z) is", besteht
Übereinstimmung nicht nur in den Anfangssilben "sol", sondern auch weitgehend
in den Zweitsilben "- sti – " und "-tsis". Da die Betonung der Widerspruchsmarke
bei der genannten Aussprache überwiegend auf der zweiten Silbe, zum Teil auch
auf der ersten Silbe liegt, wird das Endungs-e in der regelmäßig unbetonten
Schlußsilbe nicht immer deutlich anklingen bzw mitunter etwas verschluckt
werden. Daher entsteht auch in den hinteren Wortbereichen durch den dort
dominierenden gemeinsamen Vokal "i" und die Häufung von Zisch- bzw.
Sprengzischlauten, trotz der unterschiedlichen Silbenzahl, ein recht ähnlicher
Klangeindruck.
Im Hinblick darauf, daß auf dem hier vorwiegend betroffenen Produktgebiet der
elektronischen Datenverarbeitung Englisch die weit verbreitete Fachsprache ist,
wird die Widerspruchsmarke zudem auch in beachtlichen Umfang entsprechend
der englischen Phonetik wiedergegeben werden. Entgegen der Auffassung der
Inhaber der angegriffenen Marke wird im Englischen die Endung „-ice“ nach dem
Konsonanten "t" nicht "eis", sondern regelmäßig "is" ausgesprochen, wie die
Wortbeispiele "practice", "justice" und "notice" belegen. In diesen entscheidungserheblichen Fällen einer der englischen Sprache gemäßen Wiedergabe der
älteren Marke wie "sol-stis" aber stimmt die jüngere Marke in ihrem klanglichen
Gesamteindruck (sol-tsis bzw sol-kis) fast vollständig mit der Widerspruchsmarke
überein.
Für eine von den Inhabern der angegriffenen Marke behauptete Kennzeichnungsschwäche der gemeinsamen Anfangssilbe "SOL", welche die Aufmerksamkeit des Verkehrs verstärkt auf hinteren Wortteile lenken würde,
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine erkennbare, einschlägig
beschreibende Bedeutung wohnt der Buchstabenfolge "SOL" nicht inne (vgl
DUDEN, Das Große Fremdwörterbuch, 1994, S 1272). Wie bereits oben
dargelegt, ist weiterhin in den von den Inhabern der angegriffenen Marke
angeführten eingetragenen "Sol"-Marken keine einheitliche Verwendung eines
eigenständig hervortretenden Bestandteils "SOL"
feststellbar, der auf eine
Verbrauchtheit schließen ließe. Überwiegend weisen die Marken nur zufällig die
Buchstabenfolge am Wortanfang auf, häufig aufgegliedert in die Anfangssilbe "So-
" und die mit "l" beginnende Zweitsilbe (vgl zB die Marken DD 640 946 SOLIDOR,
2 028 224 Solarix, 2 083 586 Solitaire).
Nach dem Gesagten besteht daher zwischen den Vergleichsmarken eine entscheidungserhebliche klangliche Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
2. Im Hinblick auf die in Ziffer I. des Beschluß-Tenors angeordnete Löschung der
angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 908 283 ist
festzustellen, daß die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 124 396 in dem angefochtenen Beschluß
derzeit (dh vorbehaltlich einer Eintragungsbewilligungsklage) gegenstandslos ist.
3. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Na