Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 33 W (pat) 297/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 19 695.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 19
vom
20. Oktober 1999
und
2. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. April 1999 die Wortmarke
"Esplanade"
für
"Waren aus Beton, insbesondere Platten für Innenraum- und Garten-/Landschaftsgestaltung (Klasse 19)"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 19 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
20. Oktober 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und
diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 2. August 2001 bestätigt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Anmelderin - nicht an noble Hotels mit
nostalgischem Flair denken würden, sondern eher an Esplanaden, wie sie aus
Spanien oder lateinamerikanischen Ländern bekannt seien. Die angemeldete
Marke beschreibe die so gekennzeichneten Waren dahingehend, daß sie (auch
oder insbesondere) für Esplanaden geeignet seien, sei es wegen ihrer hohen
Strapazierfähigkeit, sei es wegen ihres ornamentalen Charakters.
Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie hat ihr Warenverzeichnis zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 beschränkt
wie folgt:
"Waren aus Beton für den nichtöffentlichen Bereich, nämlich Betonplatten ohne Tausalzbeständigkeit und ohne künstlich erzeugte
Luftporen für die Innenraum- und Garten-/Landschaftsgestaltung".
Sie trägt vor, daß die angemeldeten Waren zur Gestaltung von Esplanaden nicht
geeignet seien. Betonplatten und Pflastersteine für den Verbau im öffentlichen
Bereich, dh auf öffentlichen Plätzen, müßten eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Frost und Tausalz aufweisen. Die Tausalzbeständigkeit schlage sich auch in
einer bestimmten Gestaltung der Betonteile nieder; dem Beton müßten nämlich
luftporenbildende Zusatzmittel zugegeben werden, so daß sich im Endprodukt
Luftporen mit einem hohen Luftgehalt bilden könnten. Dies ergebe sich aus den
einschlägigen Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen bzw
aus den entsprechenden DIN-Vorschriften.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "Esplanade" im Zusammenhang mit
dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis für unterscheidungskräftig und
für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2,
41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht ein um gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer im Inland bekannten Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke angemeldeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner
with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU
mwN).
Zwar geht der Senat davon aus, daß die beteiligten Verkehrskreise, hier im wesentlichen ein Fachpublikum aus dem Bauwesen, aber auch Heimwerker, den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke im Sinne von "freier Platz vor großen
(öffentlichen) Gebäuden" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl, S 1112, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl, S 440) ohne weiteres verstehen werden.
In Bezug auf das eingeschränkte Warenverzeichnis läßt sich nach Auffassung des
Senats jedoch kein eindeutiger unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens erkennen, da die angemeldeten Waren zur Verwendung für Esplanaden
nicht geeignet sind. Aus den von der Anmelderin vorgelegten "zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und
Plattenbelägen" (ZTV P-StB 2000) in Verbindung mit den DIN 18051, 485 und
1045 ergibt sich, daß Betonteile für den Verbau im öffentlichen Bereich eine hohe
Wiederstandsfähigkeit gegen Tausalz aufweisen müssen. Um diese zu erzielen,
müssen dem Beton luftporenbildende Zusatzmittel zugegeben werden, so daß
sich im Endprodukt Luftporen mit einem hohen Luftgehalt bilden. Derartige Betonplatten hat die Anmelderin ausdrücklich durch einen Disclaimer aus ihrem Warenverzeichnis herausgenommen.
Daher fehlt es insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über
eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der noch beanspruchten Waren wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr "u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu
den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren
selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR
YOU).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke "Esplanande" nicht
umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im
Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ist auch nicht
nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl