Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 3 Ni 41/01 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 41/01 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das europäische Patent 0 633 983
(DE 693 03 478)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
17. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als eingetragenen Inhaber des am
29. März 1993 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents 0 633 983, das eine hydraulische Vorrichtung mit Gleichlaufzylindern betrifft, Nichtigkeitsklage mit der Begründung erhoben, Patentanspruch 1 sei durch die Druckschrift GB-PS 517 314 neuheitsschädlich vorweggenommen und werde durch eine Zusammenschau der Druckschriften DE 28 05 455 A1 und DE-GM 68 01 286 nahegelegt. Den Unteransprüchen 2 bis 9 fehle daher ebenfalls die Rechtsbeständigkeit. Auch die nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11 seien unter Berücksichtigung des Könnens des
Fachmanns und der Druckschriften DE 28 05 455 A1 und EP 0 034 395 B1 nicht
patentfähig.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25. Oktober 2002 per Übergabeeinschreiben an seine Adresse in den Niederlanden zusammen mit der Aufforderung zugestellt worden, sich innerhalb eines Monats nach § 82 Abs 1 PatG zur Klage zu äußern und für das Nichtigkeitsverfahren einen Inlandsvertreter nach § 25 PatG zu
bestellen.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2002, bei Gericht eingegangen
28. November 2001, hat sich die Rechtsanwaltskanzlei A… Rechts
anwaltsgesellschaft mbH als Inlandsvertreter für den Beklagten bestellt und noch
innerhalb der Widerspruchsfrist des § 82 Abs 1 PatG den Verzicht auf den deutschen Teil des angegriffenen europäischen Patents 0 633 983 sowohl für die
Zukunft als auch für die Vergangenheit erklärt.
Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe ua durch den Antrag auf Erlaß
einer Einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf Anlaß für die Nichtigkeitsklage gegeben und beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihn vor Erhebung der Nichtigkeitsklage
nicht auf eine offenkundige Vorbenutzung aufmerksam gemacht, auf die sie sich
im Verletzungsverfahren berufen habe, so dass nicht von einer Abmahnung gesprochen werden könne. Im übrigen habe die Klägerin die Nichtigkeitsklage zu
früh eingereicht, so dass er keine ausreichende Zeit gehabt habe, um eine Verzichtserklärung abzugeben.
Der Beklagte beantragt,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben,
Dabei wird zwar regelmäßig der Verzicht auf das Streitpatent für eine Auferlegung
der Verfahrenskosten auf den beklagten Patentinhaber sprechen (s zB BPatGE
22,33; 28, 127). Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn das Verhalten des Beklagten einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO entspricht, dessen
Rechtsgedanke auch im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anwendbar ist
(BPatGE 31, 191; BGH GRUR 1984, 272 – Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung). Diese Annahme gilt allerdings nur dann, wenn der Beklagte nicht seinerseits Anlaß zur Klage gegeben hat, § 93 1. Halbsatz ZPO (BPatG GRUR
1987, 233).
Der Senat hält es für gerechtfertigt, im vorliegenden Fall dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er durch sein Verhalten im Hinblick auf
den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung im Verletzungsverfahren Anlaß für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben hat. Daß die Nichtigkeitsklägerin sich im Verletzungsverfahren auf eine andere Begründung als in der Nichtigkeitsklage berufen hat, kann keine entscheidende Rolle spielen, denn in jedem
Fall wäre der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Art II § 6
Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ betroffen. Der Beklagte ist zudem
auch abgemahnt worden, so dass die Erhebung der Nichtigkeitsklage für ihn nicht
überraschend kam. Darüber hinaus hat die Nichtigkeitsklägerin, wie sich aus den
von den Parteien vorlegten Unterlagen ergibt, auch ausreichend Zeit eingeräumt,
damit der Beklagte sich über die Rechtsbeständigkeit seines Patents informieren
konnte.
Hellebrand
Sredl
Frühauf
Pr