Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 32 W (pat) 1/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 1/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 40 949.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Oktober 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der dreidimensionalen Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für
Zuckerwaren; Schokolade und Schokoladewaren; feine Backwaren
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dazu
ist ausgeführt, Form und Farbe entsprächen üblichen Pralinen. Damit fehle jegliche Unterscheidungskraft. Der Verbraucher sei an entsprechende Gestaltungen
bzw. an das Bestreben der Anbieter, abwechselnde Formen zu schaffen, gewöhnt.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er führt aus, die Rosette, die nicht den Fuß sondern die Oberseite der Praline darstelle, sei auf dem
vorliegenden Warengebiet unterscheidungskräftig. Die Gestaltung sei aufwendig
herzustellen. Hier bestehe keine besondere Formenvielfalt.
Er beantragt,
den Beschluss vom 1. Oktober 2001 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem begehrten Schutz für die Bundesrepublik Deutschland stehen keine Versagungsgründe entgegen.
Die Form einer Ware ist gem. § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig (vgl.
BGH MarkenR 2001, 71 – Stabtaschenlampe); der Schutzausschließungsgrund
des § 3 Abs. 2 MarkenG liegt nicht vor. Darunter fallen nur Formen, die durch die
Art der Ware selbst bedingt oder die zur Herstellung einer technischen Wirkung
erforderlich sind oder die der Ware wesentlichen Wert verleihen. Nichts davon ist
hier der Fall; die Form ist weder durch die Ware an sich noch durch deren Herstellungstechnik vorgegeben, wie divergierende auf dem Markt befindliche Darreichungsformen zeigen; die Form verleiht der Praline auch keinen besonderen Wert
(vgl. BGH MarkenR 2001, 67 – Gabelstapler; GRUR 2001, 56 – Likörflasche).
Die naturgetreue Wiedergabe einer beanspruchten Ware ist als solche geeignet,
diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 130, 187,
192 - Füllkörper; BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge), wenn die Ware selbst
Gestaltungsmerkmale aufweist, die herkunftshinweisend wirken (vgl. BGH GRUR
2001, 734 – Jeanshosentasche). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Höhere Anforderungen sind auch bei dreidimensionalen Marken nicht zu stellen.
Es ist damit allein zu prüfen, ob die die Ware abbildende Form keinerlei über die
einfache Abbildung von Pralinen hinausgehenden Charakteristika aufweist oder ob
sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Dabei werden die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erst
durch eigentümliche und originelle Formen erfüllt (BGH aaO – Likörflasche).
Die Form der Rosette und das darauf befindliche Muster geben keinerlei beschreibende Hinweise auf die beanspruchten Waren. Gleiches gilt für die gegenüber
dem Pralinenkörper dunklere Farbe der Rosette und für die gewellte Oberfläche
des Pralinenkörpers. Bei diesen Gestaltungselementen handelt es sich auch nicht
um einfache Motive oder geometrische Formen, die üblicherweise in bloß schmückender Form verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 – Etiketten). Dass
der Verbraucher in ihnen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, kann
nicht festgestellt werden.
Ist auf dem Markt eine Formenvielfalt feststellbar, so ist zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Verkehr einer in dieser Vielfalt untergehenden Form keinen
Herkunftshinweis entnimmt; etwas anderes gilt jedoch hier, weil der Verkehr daran
gewöhnt ist, dass bestimmte Schokoladewaren durch die Form unterscheidbar
sind, zumal die Form auch außerhalb der Verpackung sichtbar bleibt und für die
Verbraucher kennzeichnend wirken kann. Dass die angemeldete Form von Dritten
verwendet wird, ist nicht feststellbar.
Zwar weisen verschiedene Pralinen Abflachungen auf, die sich allein aus dem
Herstellungsvorgang ergeben. Die Pralinen werden nämlich oft in noch verformbaren Zustand in Schokostreuseln oder sonst abgestellt, wobei sich der „Fuß“ abflacht. Dies hat mit einer aufgesetzten Platte jedoch nichts zu tun.
Da einige Gestaltungsmerkmale nicht rein beschreibend sind, fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der Marken von der Eintragung ausschließt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung deren sonstiger Merkmale dienen können.
Zwar neigt die Rechtsprechung (BGH MarkenR aaO - Gabelstapler, - Stabtaschenlampen, - Rado-Uhr) dazu, Markenschutz bei Formmarken nur bei Verkehrsdurchsetzung zu gewähren, da der durch das Markengesetz gewährte Dauerschutz zu einer Einengung des Gestaltungsspielraums führen kann. Es muss
sich dabei aber um einen rechtlich relevanten Gestaltungsspielraum handeln.
Wenn - wie hier - den Mitbewerbern der Formenschatz nahezu unbeschränkt
erhalten bleibt, ist ein schutzausschließendes Freihaltungsbedürfnis auch zu verneinen, wenn man der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt.
Ferner dürfen die speziellen Marktverhältnisse in Bezug auf die beanspruchten
Waren nicht außer Acht gelassen werden. Unter diesem Aspekt sind im konkreten
Fall die Anhaltspunkte für ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis
nicht ausreichend sicher. Warengestaltungen, die nicht das funktionale oder ästhetische Erscheinungsbild der Ware als solches betreffen, sondern eine hiermit in
keinem inneren Zusammenhang stehende, also hiervon gleichsam losgelöste
Form aufweisen, haben sich von den dem Freihaltungsbedürfnis zu Grunde liegenden Gedanken deutlich genug entfernt, so dass die Interessen der Mitbewerber nicht mehr ernsthaft tangiert werden. Diese Besonderheit sieht der Senat hier
jedenfalls in der Kombination der Gestaltungsmerkmale (andersfarbige Rosette,
welliger Körper und Rosettenmuster). Die wellige Form des Pralinenkörpers ist in
seiner konkreten Ausgestaltung nur schwer beschreibbar und ohne zeichnerische
Vorlage kaum wiederholbar (vgl. BGH BlPMZ 2001, 58 – Zahnpastastrang).
Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn
eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test ist).
Hier ist jedoch keine Tendenz, Pralinen in der angemeldeten Form (die an eine
Mohnkapsel erinnert) anzubieten, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar.
Aus der Herkunft der Form aus dem Bereich der Flora kann darauf nicht geschlossen werden, weil keine Tendenz feststellbar ist, Süßwaren in der Form von Blütenteilen anzubieten.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Abb. 1
Hu