Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.07.2002 – 25 W (pat) 43/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 15 264

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin Beyer

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 2. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die

Löschung der Marke 397 15 264 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 394 00 438 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 2. Januar 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 5 - ua die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

mit der Widerspruchsmarke 394 00 438 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 15 264 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kliems

Brandt

Engels