Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.07.2002 – 25 W (pat) 43/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 397 15 264
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin Beyer
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 2. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der Marke 397 15 264 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 394 00 438 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 2. Januar 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 5 - ua die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
mit der Widerspruchsmarke 394 00 438 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 15 264 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kliems
Brandt
Engels
Pü