Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.07.2002 – 33 W (pat) 80/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 07 336.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Februar 2000 die Wortmarke
Sekunden-Handel
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Bereitstellen interaktiver Foren, Betrieb von Datenbanken
für Dritte und Verschaffen von Zugriff auf
Datenbanken; Dienstleistungen
eines Online-
Anbieters, nämlich das Sammeln, Speichern,
Verarbeiten, Bereitstellen und Weitergeben von
Daten, Nachrichten,
In-formationen, Texten und
Bildern.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüfer-Beschluß vom
11. Januar 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 Markung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die beteiligten Verkehrskreise in
dem angemeldeten Zeichen nur einen Hinweis dahingehend erkennen werden,
daß die betreffenden Handelstransaktionen in wenigen Sekunden durchgeführt
werden könnten. Durch die fortgeschrittene Technisierung und die weitere Entwicklung und Zunahme der Bedeutung von e-commerce-Dienstleistungen sei es
nachvollziehbar, daß unter Zuhilfenahme der entsprechenden Telekommunikations- und Internet-Dienstleistungen sowie durch das Erstellen von entsprechenden Datenverarbeitungsprogrammen, Handelsabschlüsse in den Bereichen Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Immobilienwesen innerhalb
weniger Sekunden zustande kommen könnten.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Durchgriffsbeschwerde eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine schlagwortartige Aussage handle, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher wecken und auf die
so gekennzeichneten Dienstleistungen der Anmelderin lenken solle. Selbst wenn
man davon ausgehe, daß mit der Bezeichnung ein Hinweis darauf vorliegen sollte,
daß Handelstransaktionen in Sekunden durchgeführt würden, so sei offensichtlich,
daß darin eine werbemäßige Übertreibung liege. Soweit der Begriff bereits
Verwendung finde, sage dies nichts darüber aus, ob er bereits zum Zeitpunkt der
Anmeldung von anderen Unternehmen benutzt worden sei; andere Unternehmen
lehnten sich an die Neuschöpfung der Anmelderin an.
Im übrigen sei bereits eine Marke „DAB Sekunden-Handel“ für Dienstleistungen
der Klasse 36 eingetragen worden, was für die Eintragungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren eine indizielle Wirkung entfalte.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 17. Juni 2002 unter
Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"Sekunden-Handel" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls
jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48
- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich nicht um ein so gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr
stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen
die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999,
1093 - FOR YOU mwN).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Begriffen „Sekunden“ und „Handel“ - durch einen Bindestrich verbunden - zusammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen
Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aus Wortbildungen wie „Aktienhandel“, "Wertpapierhandel" uä bekannt ist.
Der Gesamtbegriff bringt ohne weiteres eindeutig zum Ausdruck, daß diese besonders schnell, insbesondere vornehmlich im elektronischen Handel wie extra
etc, abgewickelt werden. Wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der
Anmelderin mitgeteilten Internetrecherche ergibt, wird der angemeldete Gesamtbegriff auch bereits in beschreibender Art und Weise verwendet. Auf einer Informationsübersichtsseite über Discountbroker (www.aktieninfos.com) werden verschiedene Banken aufgelistet. Unter der Rubrik "Besonderheiten" wird bei der
"Volksbank direkt" und bei der Anmelderin dieses Verfahrens der Begriff "Sekunden-Handel" genannt. Weitere beschreibende Verwendungen finden sich auf der
Website
der A… GmbH
(www.isis-ebusiness.de),
der
daytradeaustria
(www.daytradeaustria.com) und in einer im Internet veröffentlichten Diplomarbeit
des Informatiklehrstuhls der TU Darmstadt (www.gkec.informatik.tudarm stadt.de).
Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin gilt in diesem Zusammenhang
der Grundsatz, daß gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG alle Schutzhindernisse zu
berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung
bestehen. Auch wenn erst im Laufe des Verfahrens Schutzhindernisse auftreten,
ist die Anmeldung zurückzuweisen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 11). Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldete Marke daher in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen in
ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen
ansehen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur eine Marke, die als Bestandteil den Begriff "Sekunden-Handel" enthält - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das
Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1998, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
beschreibenden Gesamtbegriff "Sekunden-Handel", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl/Kr