Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 26 W (pat) 113/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 30 270.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert, des
Richters Kraft sowie der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung
"SERVICELINE"
für die Waren und Dienstleistungen
"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, soweit in Klasse
9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Feuerlöschgeräte.
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
Abbrucharbeiten; Abdichtungsarbeiten; Elektroinstallation; Fassadenreinigung; Feuerungsbau; Fliesenlegearbeiten; Fußbodenlegearbeiten; Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Glaserarbeiten;
Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; oder Baggerei; Brückenbau; Eisenbahnoberbau; Pflasterei und Plattenlegearbeiten; Reparaturarbeiten an Bauwerken; Sportplatzbau; Straßen- und Wegebau;
Tunnelbau; Wasserbau; Industrieofenbau; Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungsanlagen, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Heizungs-, Lüftungs- und
Klimageräten, Kühlgeräten, Maschinenanlagen
für
industrielle
Zwecke, sanitären Anlagen; Isolierbau; Klempnerarbeiten und
Gas- und Wasserinstallation; landschaftsgärtnerische Arbeiten;
Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten; Pipelineverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kanälen, Kraftfahrzeugen, Textilien;
Reparatur oder Instandhaltung von Bekleidung, Erzeugnissen der
Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus für industrielle
Zwecke, Fahrrädern, feinmechanischen Erzeugnissen, gesundheitstechnischen Geräten, Gummiwaren, Heizungs-, Klima-, Kühl-
und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und orthopädische Zwecke, Photo-, Projektions- und kinotechnischen Geräten,
Polsterungen, Schiffen, Schuhen, Uhren, wärmetechnischen Anlagen; Schiffsbau; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und
Geräten für das Bauwesen; Vernichtung von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau oder
Errichtung von Dachstühlen aus Holz; Errichtung von Holzbauten;
Errichtung von Treppen aus Holz.
Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; Bestattung oder Erd- und Feuerbestattung; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Bädern,
Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Architekten;
Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Ingenieurs;
Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines
medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors;
Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Ehevermittlung und Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Erstellen von technischen Gutachten; Garten- und Landschaftsgestaltung; Grabpflege; Kostüm- und Kleidervermietung: Landvermessung; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen
in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische
und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Tierzucht; Übersetzungen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittle die Marke den beschreibenden
Sinngehalt, daß es sich um solche handele, die mittels einer (telefonischen) Serviceline analog einer Hotline abgerufen, vertrieben oder erbracht würden. Eine
Recherche im Internet belege eine aktuelle Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen. Es sei nicht erforderlich, daß die Marke die Waren oder Dienstleistungen im unmittelbaren Wortsinn
beschreibe. Es genüge vielmehr, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe wecke, die
sich auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst beziehe. Diese
Voraussetzung treffe auf die vorliegende Marke zu. Als allgemein verständlicher,
fantasieloser Angabe fehle ihr auch die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach hat die
Markenstelle keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen, die ein aktuelles
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der beanspruchten Wortkombination für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen belegten. Die angemeldete Bezeichnung "SERVICELINE" beschreibe keine für die umworbenen Abnehmer bedeutsamen Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren. Die Vorschrift des § 23
Abs 2 MarkenG habe das Recht des Markeninhabers, aus der Marke gegenüber
einer beschreibenden Verwendung vorzugehen, ohnehin hinreichend begrenzt, so
daß bei einer solchen Verwendung durch Dritte Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten seien. Das ihr vom Senat zugesandte Ergebnis einer Recherche im Internet spreche nur dafür, daß die Bezeichnung "SERVICELINE" überwiegend für
eine telefonische Service-Hotline verwendet werde. Schließlich sei die identische
Marke für die Waren der Klassen 7 und 9 eingetragen worden.
Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der
angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein
großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke
kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden,
wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich
auch nicht lediglich um einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und
Sachhinweis handelt (vgl BGH WRP 1998, 495 – TODAY; MarkenR 1999, 349 –
YES).
Hiervon ausgehend steht nach Auffassung des Senats der begehrten Eintragung
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Ein ganz
überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen
Verkehrs wird in der Bezeichnung "SERVICELINE" im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen Sachhinweis sehen.
Wie die von der Markenstelle und vom Senat der Anmelderin übermittelten Internetauszüge belegen, wird die Bezeichnung "SERVICELINE" vielfach von inländischen Anbietern von Dienstleistungen (zB dem Rechenzentrum der Universität
Hamburg) oder Anbietern von Waren (zB Industriebedarf H. Schmidt) als Hinweis
darauf verwendet, daß das betreffende Unternehmen eine spezielle Kontaktstelle
eingerichtet hat, an die sich ihre Kunden oder Interessenten telefonisch oder per
Internet wenden können, um Informationen oder Auskünfte über die betreffenden
Warenangebote oder sonstige Leistungen zu erhalten. Da die Einrichtung einer
"Serviceline" in Bezug auf sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Waren
und Dienstleistungen sinnvoll und vorstellbar ist, wird der angesprochene inländische, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis es allein ankommt (vgl BGH WRP 2000, 535 – ATTACHÉ –
TISSERAND), die Bezeichnung "SERVICELINE" nur als übliche, rein sachbezogene Information über die Möglichkeit einer leichten Kontaktaufnahme mit dem
Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, nicht aber als Hinweis auf
ein bestimmtes Unternehmen auffassen.
Soweit die Anmelderin auf die Eintragung einer identischen Marke verweist,
kommt dieser Voreintragung keine präjudizierende Bedeutung zu (vgl BGH GRUR
1995, 732 – Flugkörper).
Ebenso wenig kann sich die Anmelderin mit Erfolg darauf berufen, daß die beschreibende Verwendung von "SERVICELINE" den Mitbewerbern gemäß § 23
Nr 2 MarkenG unbenommen bleibe, denn dieser Einwand ist in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft ohne rechtliche Relevanz (vgl zB Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rn 81).
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Albert
Eder
Kraft
Bb