Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 28 W (pat) 120/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 68 735.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
und der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom
11. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes
Hubheber
als Marke für die Waren
von Hand verfahrbare Transportgeräte mit Hebevorrichtung
in das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem Zeichen werde nur die
Funktion des Transportgerätes beschrieben. Mit einer Hebe- und einer Hubvorrichtung könne ein solches Gerät Lasten transportieren. Der Hubheber werde bereits von mehreren Firmen angeboten und benutzt. Als beschreibende Angabe
fehle deshalb die notwendige Unterscheidungskraft und das Zeichenwort sei für
die Mitbewerber zur Verwendung freizuhalten.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, sämtliche von
der Markenstelle im Internet gefundenen Betriebe, die einen Hubheber anbieten,
seien auf die Firma der Anmelderin zurückzuführen. Das Wort Hubheber stelle
eine Tautologie dar, denn Geräte zum Heben von Lasten bezeichne man zB als
Lastenheber oder Lastenaufzug, nicht aber als Hubheber.
Das Gericht hat eine Nachschau in Fachbüchern, Lexika, Patentschriften und im
Internet gehalten; das Ergebnis hiervon wurde der Anmelderin zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde eine Umfrage bei Fachverbänden durchgeführt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es steht nicht mit der für
die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit fest, dass der Begriff
Hubheber für die Mitbewerber zur Bezeichnung eben der beanspruchten Waren
freigehalten werden müsste. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33
Abs 2 S 2 MarkenG müssen Zweifel aber zugunsten der Anmelderin gewertet werden.
Um ein Marke von der Eintragung auszuschließen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Wort ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Wird der Begriff bereits von unterschiedlichen Produzenten zur Beschreibung ihrer Ware verwendet, so liegt eine solche Vermutung nahe.
Beschränken sich jedoch wie hier die Verwendungsnachweise auf bloße vier
Fundstellen im Internet und ist das Wort zudem weder in Fachbüchern oder Lexika
nachweisbar, so muss konkret geprüft werden, woher diese Hinweise im Internet
stammen, dh es muss ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um das Produkt der Anmelderin handelt (vgl hierzu BGH, MarkenR 2001, 304 – GENESCAN).
Sachgerecht kann dies nur geschehen, wenn der Anmelderin diese Fundstellen
vor der Entscheidung auch zur Kenntnis gebracht werden. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die am Verfahren Beteiligten sich zu den der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen äußern und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können (vgl hierzu BGH, MarkenR 2000, 95 COMPUTER ASSOCIATES).
Konnte die Anmelderin aber nicht den Nachweis führen, dass sämtliche ihr entgegengehaltenen Fundstellen im Internet auf ihr eigenes Produkt zurückzuführen
sind, konnte damit ein beschreibender Gebrauch nicht belegt werden. Ebenso wenig ist das Wort in den Fach-Wörterbüchern zu finden; es gibt zwar Begriffe wie
Hubkarren, Hublader, Hubkipper, Hubstapler bzw Hebezeuge, Heber, Hebemittel
udgl, nicht aber Hubheber. Eine Nachfrage bei vier Fachverbänden (für Fördertechnik, Lagerei, Lagertechnik und Maschinenbau) ergab, dass die von der Anmelderin beanspruchten Waren als Treppensteiger, Treppenlifter, oder treppengängige Stapelkarre bezeichnet werden. Ebenso wie von der Anmelderin ausgeführt,
waren zwei dieser Verbände der Ansicht, das Wort Hubheber sei als Doppelbezeichnung (wie zB weißer Schimmel) unsinnig. Ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber wurde von den Verbänden verneint.
Gegen die Schutzfähigkeit spricht auch nicht, dass der Begriff Hubheber in drei
Patentschriften verwendet wird (DE 39 22 458, DE 39 22 468 und 24 23 954),
denn nach entsprechender Anhörung konnte die Anmelderin schlüssig erklären,
dass diese Patentschriften sämtliche auf ihr Produkt zurückzuführen sind.
Damit steht fest, dass die Anmelderin ein neues Wort geschaffen hat, das zwar Art
und Funktion der Ware als sogenannte sprechende Marke umschreibt (das von ihr
produzierte Treppensteigegerät hebt die Lasten mittels einer Art Hubeinrichtung),
in der Kombination aber eine Eigentümlichkeit besitzt, das es als Marke für die
Mitbewerber entbehrlich macht. Die Interessen der Mitbewerber können durch die
sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt werden, denn nur die Gesamtbezeichnung erhält Markenschutz und die Markenteile bleiben zur Verwendung frei, soweit sie einen warenbeschreibenden Inhalt haben.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein
für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall
wie ausgeführt hier.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war demnach der angefochtene Beschluss
aufzuheben.
Stoppel
Martens
Schwarz-Angele
Ko