Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 29 W (pat) 21/01
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 62 267
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, und die
Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle
für Klasse 38 des Deutschen Patentamts vom
4. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 397 62 267 wird wegen des Widerspruchs
aus der Marke 396 24 643 angeordnet.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Registrierungs- und Rechenmaschinen; photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische und
elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton, Bild und Daten; Compact-Discs; Videoapparate; aus Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik bestehende
Anlagen für die Telekommunikation (soweit in Klasse 9 enthalten);
Telekommunikation, insbesondere mittels Telefonanlagen, Datenverarbeitungsanlagen und mittels Sprach- und Datenaufzeichnungsgeräten; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung
auf dem Gebiet der Telekommunikation; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
am 30. Dezember 1997 angemeldete und am 22. Juni 1998 eingetragene Marke
Nr. 397 62 267
"T-control"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 396 24 643
"T-Connect",
die für die Waren und Dienstleistungen
"elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von
Drucksachen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung von
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken; Vermietung von
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung
und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 zurückgewiesen. Zwar seien
die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil identisch und
zum Teil bestehe große Ähnlichkeit. Trotzdem seien die Marken dem Gesamteindruck nach nicht verwechselbar, weil sie in ihrer Gesamtheit deutliche klangliche
und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen. Der beiden Zeichen gemeinsame
Bestandteil "T-" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, denn Buchstaben würden auf den angesprochenen Waren- und Dienstleistungsgebieten in
großem Umfang als Typen-, Serien-, Größen- oder Modellbezeichnungen sowie
als Abkürzung für Sachangaben verwendet, was in besonderem Maße für den
Buchstaben "T" gelte, so dass dieser Markenbestandteil ohne jegliche Kennzeichnungskraft sei. Auch die Kennzeichnungsschwäche der weiteren Bestandteile
"control" und "Connect" führe nicht dazu, dass der Buchstabe "T" die Marken
präge. Aufgrund seiner fehlenden Kennzeichnungskraft sei er als Stammbestandteil ungeeignet und daher eine assoziative Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht
gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widersprechende trägt vor, sie unterhalte flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland Geschäftslokale unter dem Namen "T-Punkt", in denen ihre gesamte Waren-
und Dienstleistungspalette angeboten werde. Marketingstrategie sei, dass der
Buchstabe "T" als immer wiederkehrendes Hinweiszeichen in unterschiedlicher
Ausgestaltung in der Werbung vorkomme. Sie besitze zahlreiche Marken, an deren Anfang der Buchstabe "T-" stehe, auf den dann ein weiteres Wort folge. Unter
diesen Marken, die mit großem Werbeaufwand bekanntgemacht worden seien,
seien hohe Umsätze erzielt worden. Viele Marken dieser Markenfamilie seien
berühmt, wie etwa "T-NET", "T-ISDN", "T-Mobil", "T-Online", "T-Aktie", "T-Punkt"
usw.. "T-" habe daher große Kennzeichnungskraft. Aufgrund der teilweise identischen bzw. sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken bestehe deshalb insbesondere eine mittelbare Verwechslungsgefahr auf Grund dieses Serienbestandteils, der auch als Firmenzeichen verwendet
werde. Eine gewisse ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche des Buchstabens
sei überwunden worden. Zum Beleg der Bekanntheit von "T-" und einer Markenfamilie mit diesem Bestandteil legt die Widersprechende umfangreiches Material
vor, das teilweise auch die Jahre 1995, 1996 und 1997 betrifft.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
397 62 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 24 643 zu
löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Er ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der deutlichen Unterschiede in klanglicher,
schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr,
da die Marken keiner analysierenden Einzelbetrachtung unterzogen würden. Der
Buchstabe "T-" präge den Gesamteindruck der Marken nicht, denn er sei weder
schutzfähig noch kennzeichnungskräftig, denn "T" sei eine stark freihaltungsbedürftige Abkürzung für beschreibende Angaben auf den hier entscheidungserheblichen Waren- und Dienstleistungsgebieten. Der Buchstabe "T" sei für die Inhaberin der Widerspruchsmarke auch nicht verkehrsdurchgesetzt. Die eingereichten
Unterlagen bezögen sich auf graphisch ausgestaltete Buchstaben und größtenteils
auf die hier rechtlich unerhebliche Zeit nach dem Anmeldetag der jüngeren Marke.
Angesichts des hohen Freihaltungsbedürfnisses für den Buchstaben "T" in Alleinstellung und ohne jegliche graphische Ausgestaltung sei für eine Verkehrsdurchsetzung ein Bekanntheitsgrad von mehr als 80 Prozent erforderlich, hier seien
aber nur 76 Prozent Bekanntheit behauptet worden. Außerdem beziehe sich die
Werbung der Widersprechenden auf einen graphisch und farblich besonders ausgestalteten Buchstaben. Die Bekanntheit einer Markenfamilie der Widersprechenden, deren kennzeichnender Bestandteil "T-" sei, sei jedoch nicht näher spezifiziert worden. Des weiteren werde das Verständnis des Verkehrs durch die Eigenschaft der Widersprechenden als Monopolunternehmen geprägt. Die aufgrund
eine Monopolstellung entstandene Verkehrsgeltung sei aber markenrechtlich
unbeachtlich.
Darüber hinaus bestreitet der Markeninhaber die Benutzung einer Markenserie der
Widersprechenden, die aus "T-" und einem weiteren, jeweils variierenden Wort
gebildet sei, zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke. Zu diesem Zeitpunkt
seien nur die Marken "T-ISDN" und "T-online" benutzt gewesen. Die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise stammten aus einem anderen Zeitraum
und belegten allenfalls eine geschäftsinterne und quasi lexikalische Verwendung.
Er trägt weiter vor, auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen komme nicht in Betracht, weil - wie zahlreiche Entscheidungen von
verschiedenen Gerichten belegten - der allein als kollisionsbegründend in Frage
kommende Bestandteil "T" schutzunfähig sei und außerdem zahlreiche Marken
Dritter vorhanden seien, die ähnlich gebildet seien wie die Markenfamilie der Widersprechenden.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Nach dem Verständnis des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie (EuGH GRUR 1998, 387
- Sabèl/Puma), das für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden
Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke,
die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit
der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200
- Innovadiclophont). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH
GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; zuletzt
EuGH GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND, GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen
Grundsätzen
ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind
nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren
zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art,
Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint's;
BGH a.a.O. - Canon II; BlPMZ 1998, 226 f - GARIBALDI; BGH WRP 2000,
1152, 1153 - PAPPAGALLO; BGH WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).
Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und Vertriebswege der Waren und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie, wenn
auch weniger, die Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante Gesichtspunkte. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
1.1. Demnach sind die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, Registrierungs- und Rechenmaschinen; photographische,
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente;
elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,
Bild und Daten; Compact-Discs; Videoapparate; aus Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik bestehende Anlagen für die Telekommunikation (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikation, insbesondere
mittels Telefonanlagen, Datenverarbeitungsanlagen und mittels Sprach- und
Datenaufzeichnungsgeräten; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung" der angegriffenen Marke entweder identisch mit den
Waren und Dienstleistungen der älteren Marke oder die beiderseitigen Waren- und Dienstleistungsbegriffe überschneiden sich teilweise, so dass sich
die Marken insoweit in Verbindung mit identischen Waren und Dienstleistungen begegnen können.
1.2. Die Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung" der
jüngeren Marke sind den Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" der älteren Marke ebenfalls ähnlich.
Da einerseits Ausbildungsstätten wie vor allem Universitäten und sonstige Institute neben ihrer Ausbildungstätigkeit gleichzeitig - auch in industriellem
Auftrag - forschen und andererseits Forschungsinstitute - etwa im Wege von
Praktika und Seminaren - Nachwuchs ausbilden sowie Großbetriebe der Industrie eigene Ausbildungs- und Fortbildungsstätten unterhalten, in denen
z.B. auch Mitarbeiter von Kunden geschult werden oder private Ausbildungs-
und Fortbildungsstätten finanziell und organisatorisch unterstützen, die
gleichzeitig für Wissenschaft und Industrie forschen, bestehen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung" und "Ausbildung; Erziehung" denselben Unternehmen zuordnet.
2.1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu
bewerten. Auf den hier angesprochenen Gebieten bietet eine große Anzahl
verschiedener Anbieter unterschiedliche Waren und Dienstleistungen an, die
stets auf der Höhe der Technik sein sollen und auch tatsächlich sind. Neue
Waren und Dienstleistungen entstehen und verschwinden in rascher Folge
vom Markt. Dadurch entsteht das Bedürfnis selbst des Fachpublikums und
daraus resultierend die Verkehrsübung nahezu als Norm, Kennzeichnungen
zu verwenden, die sowohl die technische Natur wie auch die Neuheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe durchscheinen
lassen, damit der Abnehmer in Verbindung mit der Kennzeichnung sich
schon auf diese Weise zu dem von ihm gesuchten technischen Bereich hin
orientieren kann. Dies ist auch bei Beurteilung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen. Demnach weist auch dieses "sprechende Zeichen" normale Kennzeichnungskraft auf, insbesondere weil es die
zusätzlichen Elemente "T-" enthält (vgl Althammer/Ströbele Markenrecht,
6. Aufl, § 9 Rdn 140).
2.2. Die sich gegenüberstehenden teilweise identischen oder sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen wenden sich überwiegend an relativ breite Verkehrskreise. Dies begünstigt Verwechslungen, so dass ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich ist.
3. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergibt sich jedoch nicht aus dem
Zeichenvergleich. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nämlich stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen
(st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 - Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft;
GRUR 1999, 241, 243 - Lions; zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud
mwN). Einen Elementenschutz gibt es grundsätzlich nicht.
Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich, was die Widersprechende letztlich
auch nicht bestreitet. Die abweichenden Silben "-trol" und "nect" verleihen
den Marken ein prägnant unterschiedliches Gesamtklangbild. Schriftbildlich
reichen die Abweichungen in der Wortkontur und den Formen der Buchstaben in der jeweils zweiten Worthälfte aus, die Zeichen hinreichend sicher
auseinander zuhalten. Begrifflich weisen die Wörter "control" und "Connect",
ebenfalls keine Gemeinsamkeiten auf.
4. Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, so kann jedoch trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken alleine prägen (vgl. BGH GRUR
1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR
1999, 733, 735 - LION DRIVER; MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI
RAUCH; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN).
Dies ist hier aber bei dem allein als kollisionsbegründend in Betracht kommenden gemeinsamen Markenteil "T-" nicht der Fall, denn der Buchstabe ist
mit einem Bindestrich mit dem nachfolgenden Wort verbunden und wirkt damit als zusammengehörige Kennzeichnung, die im allgemeinen nicht in seine
Einzelteile zerlegt wird.
5. Ein gedankliches Inverbindungbringen ist hier jedoch unter dem Gesichtspunkt einer assoziativen Verwechslungsgefahr aufgrund einer bestehenden
Markenfamilie anzusehen, denn es ist nach Auffassung des Senats nicht
ausgeschlossen, daß entscheidungserhebliche Teile der angesprochen Verkehrskreise in der jüngeren Marke ein Zeichen aus der Markenfamilie der Widersprechenden sehen.
5.1. Dies setzt voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede
zwischen den Marken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber aufgrund eines übereinstimmenden Gesamteindrucks mit Hinweischarakter auf die Widersprechende die jüngere
Marke als Bestandteil einer Markenserie der Widersprechenden ansehen
(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 210, 213; Fezer, Markenrecht, § 14 Rn 220). Denn eine assoziative Verwechslungsgefahr
kann auch gegeben sein, wenn wegen der Ähnlichkeit des Sinngehalts der
Marken und einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne einer Markenfamilie geschlossen werden kann, wobei dies
insbesondere bei Marken naheliegt, die denselben charakteristischen Aufbau
aufweisen und wenn die Widersprechende bereits eine Reihe ähnlich gebildeter Marken benutzt (BPatG Mitt. 1974, 15, 16 - CLINICULT/CLINITEST;
BPatG Mitt. 1977, 174, 175 - NEUROHORM/Hepahorm; BPatGE 35, 212,
217 f. - Queens Club/Queens Garden; BPatG Mitt. 1996, 133, 134 f.
- OKLAHOMA SOUND / MISSISSIPPI SOUND; OLG Frankfurt GRUR 1997,
52 - Die Blauen Seiten).
5.2. Im vorliegenden Fall hat der Inhaber der angegriffenen Marke zwar bestritten, daß die Widersprechende bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke eine Anzahl von für Waren und Dienstleistungen auf dem hier
angesprochenen Sektor eingetragenen Wortmarken benutzt habe, die dadurch gebildet gewesen seien, daß dem Buchstaben "T" verbunden durch
einen Bindestrich ein weiteres Wortelement - oft eine Sachbezeichnung bzw.
die Bezeichnung für einen Themenbereich - hinzugefügt worden sei. Nach
Auffassung des Senats braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden
zu werden, ob es für die Verkehrsanschauung bei der assoziativen Verwechslungsgefahr auf die Umstände zur Zeit der Anmeldung der angegriffenen Marke abzustellen ist, oder ob der allgemeine Grundsatz gilt, dass der
Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Selbst wenn man mit der Inhaberin der angegriffenen Marke vom Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren
Marke - hier 30. Dezember 1997 - ausgeht, liegen die Voraussetzungen für
eine assoziative Verwechslungsgefahr vor. Die Marken "T-Online" und "T-
ISDN" wurden damals schon von der Widersprechenden benutzt, was auch
der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde weiß. Die Bezeichnung "T-Aktie" war ebenfalls
aufgrund der diesbezüglichen umfangreichen Werbeaktionen ihrer Ausgabe
Ende des Jahres 1996 bekannt. Außerdem hatte die Widersprechende unstreitig bereits zum damaligen Zeitpunkt eine umfangreiche Serie von Marken angemeldet, die aus dem Buchstaben "T" verbunden durch einen
Bindestrich mit einem weiteren Wortelement bestanden und die zum großen
Teil damals auch bereits eingetragen wurden. So wird in der Entscheidung
des OLG Düsseldorf vom 29.6.1999 (20 U 116/98) zu T-Auskunft (GRUR
2001, 247) darauf hingewiesen, dass am 31.1.1996 7 solcher Marken bereits
eingetragen und 21 weitere angemeldet waren. Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass selbst kennzeichnungsschwache
Zeichenteile Grundlage einer assoziativen Verwechslungsgefahr sein können, wenn sie als Bestandteile einer Markenfamilie benutzt werden (BGH
GRUR 2002, 542 - BIG).
Die angegriffene Marke ist nach dem gleichen Schema wie die benutzten und
eingetragenen Zeichen der Markenfamilie der Widersprechenden gebildet. Sie
besteht nämlich aus der Verbindung des stets gleichbleibenden Buchstabens
"T" mit Bindestrich und einem englischen Wort, das allgemein geläufig und als
Wort des Grundwortschatzes bekannt ist, aber auch in fachsprachlicher Hinsicht weitere Assoziationen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu erwecken geeignet ist. Zudem sind dabei diese Wortbestandeile kurz und prägnant. Es besteht daher für entscheidungserhebliche
Teile des Verkehrs Anlass, die jüngere Marke wegen der Art der Zeichenbildung der Markenserie bzw. Markenfamilie der Widersprechenden zuzuordnen
(vgl. auch 29 W (pat) 360/99 T-Sex/T-System). Auf die Frage, ob die von der
Widersprechenden eingereichten Belege Hinweise für die Verwendung weiterer Marken dieser Markenfamilie wie "T-Card", "T-D1" und "T-Punkt" in der
Zeit vor Anmeldung der jüngeren Marke (1995 bis 1997) ausreichen, kam es
daher nicht mehr an.
5.3 Das Argument des Inhabers der jüngeren Marke, die gesteigerte Kennzeichnungskraft bzw Verkehrsgeltung der Markenfamilie der Widersprechenden
einzubeziehen sei unzulässig, da sie auf deren früherer Eigenschaft als Monopolunternehmen beruhe, war nicht zu berücksichtigen, da es für das Ergebnis auf einen eventuell erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke
oder auf die Verkehrsdurchsetzung für einen Markenteil nicht ankam.
6. Der Senat sieht keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsätzen. Die vom Senat getroffenen Tatsachenfeststellungen sind nicht im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nachprüfbar.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl