Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.07.2002 – 29 W (pat) 214/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 17 194.0

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 wird aufgehoben. 6.70

Gründe§

I.

Als „Farbmarke Grüner Rahmen“ ist die nachfolgend wiedergegebene Abbildung

siehe Abb. 1 am Ende

zur Kennzeichnung der Waren „Zeitschriften“ angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 13.03.2000 zurückgewiesen mit der Begründung,

dass ein farbiges Bildzeichen vorliege, dem die erforderliche Unterscheidungskraft

fehle, da es sich – wie auch die Anmelderin belegt habe – um eine übliche farbliche Zeitungsumrahmung als einfachem Muster handle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass die angemeldete Marke die erforderliche geringe Unterscheidungskraft besitze, wobei es nicht darauf ankomme, ob es sich um eine Farb- oder um eine

Bildmarke handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei

Farbmarken keine anderen Maßstäbe als an andere Marken anzulegen. Die

grundsätzliche Unterscheidungseignung von Farben sei anerkannt. Bei der vorliegend konkret konturiert angemeldeten Farbmarke handle es sich nicht nur um eine

rein dekorative Gestaltung und auch nicht darum, die Farbe „Grün“ für Zeitschriften zu monopolisieren. Vielmehr solle die konkrete grüne Farbschattierung in der

angemeldeten Aufmachung geschützt werden. Die Abnehmer seien auf Grund der

im Zeitschriftenhandel üblichen „Schuppung“, dh der überlappenden Darbietung

von Zeitschriften daran gewöhnt, diese anhand des sichtbaren Farbrahmens zu

erwerben, den sie als Herkunftshinweis auffassten. Unter Hinweis auf überreichte

Exemplare von „GEO“, „GEO Special“ und „National Geographic“ sowie den

„Spiegel“ trägt die Anmelderin vor, dass die farblichen Rahmen der Zeitschriften in

ihrer konkreten Aufmachung dazu dienten, Zeitschriften von denen anderer Verlage zu unterscheiden. Bei den Zeitschriften der Anmelderin seien seit ihrem Erscheinen die Balkenbreiten des oberen und des unteren Randes in immer dem

gleichen Verhältnis unterschiedlich, während die Seitenränder stets gleich breit

ausfielen. Ein beschreibender Gehalt in Bezug auf den Inhalt der Zeitschriften

liege nicht vor. Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis bestünden nicht. Es

sei nicht üblich, Zeitschriften einen Farbrahmen zu geben. Die der Markenanmeldung zu Grunde liegende Darstellung eines Zeitungsrahmens in der Farbe „Grün“

sei einzigartig.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 13.3.2000 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, da dem angemeldeten Zeichen weder das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

1.

Die Mindesterfordernisse einer Markenanmeldung gem. § 32 Abs.2 MarkenG sind erfüllt, wonach (u.a.) die Wiedergabe der Marke und ein Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis gefordert sind. Die Wiedergabe muss erkennen lassen, was nach dem Willen des Anmelders geschützt sein soll.

Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand der Anmeldung ist die Kombination

einer konkreten farbigen Aufmachungs- und Positionsmarke.

Trotz der Angabe „Farbmarke Grüner Rahmen“ hat die Anmelderin nicht die

Eintragung einer „abstrakten“, dh konturunbestimmten Farbe gewollt, wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist. Vielmehr hat sie

sich auf einen Rahmen in „Grün“ festgelegt, wie in der, der Anmeldung beigefügten Abbildung gezeigt. Der Senat sieht darin eine konkrete farbige

Aufmachungsmarke, die gleichzeitig die bisher von der Rechtsprechung

des Bundespatentgerichts definierten Voraussetzungen einer Positionsmarke erfüllt. Danach tritt ein bestimmtes Element auf einem bestimmten

Warenteil in stets gleich bleibender Platzierung oder Positionierung sowie in

gleich bleibender Größe absolut oder im Verhältnis zur ganzen Ware gesehen in einem bestimmten farblichen Kontrast zu dieser in Erscheinung (Jahresbericht BPatG 1999, Grabrucker GRUR 2000, 366 ff, 367 m.w. N.). Der

angemeldete grüne Rahmen ist die Umrandung der Titelseite der Zeitschrift. Dies folgt zum einen aus der Wahl der Kategorie einer „sonstigen

Markenform“ in der Anmeldung und zum anderen erschließt sich das Gewollte aus der der Anmeldung beigefügten Anlage, die den Rahmen in etwa

der Größe eines Zeitschriftentitelblatts mit dem konkret verwendeten Verhältnis der Rahmenschenkel zueinander in den Hausfarben der Anmelderin

wiedergibt (zu der bis Frühjahr 1999 bestehenden Unsicherheit bei der kategoriemäßigen Einordnung der vorliegenden Markenform vgl. Beschluss

des 28. Senats vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7) sowie

dem Warenverzeichnis. Um die Position der Marke festzulegen, muss ihr

Träger gezeigt und definiert sein (BPatG GRUR 98, 819 - Ausrufezeichen -), was mit der Wiedergabe des titelblattartigen Rahmens geschehen

ist, der gleichzeitig Träger und Zeichen ist. In der Anmeldung war eine naturgemäße Darstellung der Größe des Rahmens, wie er auf der Zeitschrift

tatsächlich in Erscheinung tritt, nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine proportional richtige Wiedergabe, in der der Anmeldung beigefügten Anlage.

Dies wird weiter gestützt durch den stets gleich bleibenden Vortrag der Anmelderin, die in sämtlichen späteren Eingaben und auch in der mündlichen

Verhandlung – insbesondere im Zusammenhang mit der Darbietung der

Ware im Einzelhandel –immer auf die Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion des Rahmens für Zeitschriften auf Grund der konkreten farbigen Aufmachung hingewiesen hat. Ein Wechsel in der Markenform, der

nicht zulässig wäre, liegt damit nicht vor (vgl. BPatGE 42, 7).

Eine Angabe von Farbskalennummern war nicht erforderlich, da die

Anmeldung keine abstrakte Farbmarke betrifft. Zwar

fällt auch die

angemeldete Marke generell unter den Oberbegriff „Farbmarke“. Die

darunter zu subsumierenden verschiedenen Markenformen führen aber zu

unterschiedlichen Kategorien, je nach dem, ob es sich um die bisher schon

bekannten farbigen Wort-, Bildmarken etc. handelt, oder um die abstrakte

Farbmarke. Allein für diese hat es der BGH bislang für ausreichend

gehalten, die Skalennummer anzugeben, woraus aber nicht umgekehrt der

Schluss gezogen werden kann, dass eine solche Angabe nunmehr auch bei

konkret farbigen Aufmachungsmarken notwendig wäre, was – nachdem ein

solches Erfordernis beispielsweise auch nicht bei farbigen Wortmarken besteht – dem Grundsatz widerspräche, dass alle Markenformen gleich zu

behandeln sind.

2. Das Zeichen weist die erforderliche Unterscheidungskraft auf, die nach § 8

Abs.2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Das gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch für die sonstigen erst durch das Markengesetz eingeführten neuen Markenformen, bei denen der BGH keinen Anlass gesehen

hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei

herkömmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 538 ff –

grün eingefärbte Prozessorgehäuse; 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Die Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn

dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es vom

Publikum aus sonstigen Gründen, wozu bloß werbemäßig schmückende

oder rein dekorativ verwendete Elemente zählen, nur als solches und nicht

als Herkunftshinweis verstanden wird.

Die angemeldete Marke in ihrer für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Gesamtheit „Rahmen in der Farbe Grün“ für Zeitschriften, enthält für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt oder eine Sachangabe. Nach Auswertung

des von der Anmelderin vorgelegten Zeitschriftenkatalogs „der neue vertrieb“, Sondernummer April 2000, mit einem auf über 350 Seiten nahezu

kompletten Überblick über das Presseangebot im deutschen Einzelhandel

kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorkommenden

rahmenartigen Gestaltungen bei Zeitschriften sich als Hinweis auf den

jeweiligen Hersteller eingebürgert haben und dementsprechend daher vom

Verkehr das Kombinationszeichen „Grüner Rahmen“ auch hier als

betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird (Adolf Theobald, Feuilleton

Süddeutsche Zeitung, 27.9.1999). Neben der Anmelderin bedienen sich

nämlich noch weitere Verlage einer vergleichbaren Aufmachung, z.B. „Der

Spiegel“ mit Rot, „National Geografic“ mit Gelb, „mein schöner Garten“ mit

Weiß, „Portfolio“ mit einem Goldton auf den jeweiligen Titelseiten. Der Senat konnte hingegen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass ein Deckblattrahmen einen allgemeinen Hinweis auf Zeitschriften oder auf ihren mit der

jeweiligen Farbe als Symbol angegebenen Inhalt darstellt.

Auch dienen Rahmen nicht als rein dekoratives Element, denn insgesamt

ist auf dem vorliegenden Warengebiet deren Verwendung als allgemeines

Dekorationsmittel nicht feststellbar. Unabhängig davon, dass die überwiegende Zahl der Titel ohne Rahmen auskommt, erscheinen bei den Zeitschriften, deren Titelseiten eine rahmenartige Gestaltung – meist mit zwei

oder drei „Schenkeln“ – aufweisen, diese in den meisten Fällen als zufälliges Ergebnis der auf dem Titel vorhandenen Abbildung, zumeist einem

Foto.

Der Senat konnte des weiteren nicht feststellen, dass die Farbe „Grün“, im

übrigen ebenso wenig wie die im Zusammenhang mit den oben genannten

Zeitschriften verwendeten Farben, für die beanspruchten Waren einen

Symbol- oder sonst beschreibenden Charakter für ein spezielles Themengebiet hat, auf Grund dessen die angesprochenen breiten Abnehmerkreise

den grünen Rahmen der Titelseite lediglich als Hinweis auf eine bestimmte

Sparte und nicht als Herkunftshinweis auffassen würden. Vielmehr werden

sämtliche Farben in allen Gebieten verwendet, ohne dass spezielle Präferenzen vorliegen. Dies gilt auch für den von der Anmelderin besetzten Bereich „Wissenschaft/ Forschung/Umwelt“, in dem sich im Jahr 2001 nur

noch ein einziges – mittlerweile anders gestaltetes – Magazin, der „P.M.

Logik Trainer“ der Farbe Grün in einer der angemeldeten Aufmachung entsprechenden Gestaltung mit Rahmen bediente, das aber ebenfalls von der

Anmelderin herausgegeben wird. Zwar ist das angemeldete Zeichen nicht

besonders phantasievoll und ausgeprägt. Darauf kommt es aber nach der

Rechtsprechung des BGH auch nicht an. Da ihm aber insgesamt kein für

die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsinhalt beigemessen werden kann noch es in dieser konkreten

Ausgestaltung lediglich zu Dekorationszwecken dient, kann ihm jedenfalls

ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

3.

Bei dieser Sachlage liegt für die angemeldete Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Danach sind solche Marken von

der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Bei der als Kombination aus Position und farbiger Aufmachung bestehenden Marke ist dies wegen des festgestellten fehlenden Sachbezugs

nicht der Fall. Deshalb besteht auch weder ein gegenwärtiges Bedürfnis

etwaiger Mitbewerber, die vorliegende Ausgestaltung im hier beanspruchten Warenbereich zu benutzen, noch liegen konkrete Anhaltspunkte für eine

entsprechende zukünftige Entwicklung vor, aus denen sich ergibt, dass der

„grüne Rahmen“ in Zukunft geeignet sein könnte, ausschließlich beschreibenden Zwecken zu dienen.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Abb. 1

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