Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 30 W (pat) 138/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 30 264
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 30 264 die
Bezeichnung
myMusicScore
für die Waren und Dienstleistungen
"Alle Soft- und Hardwareprodukte in jeglicher digitalisierbarer
Form wie CD-Rom, MIDI-File etc sowie unterschiedlichster, auch
zukünftiger Datenträgerformen
einschließlich Papier
im
Zusammenhang mit der Erfassung musikalischer Daten;
Musiknotierungen; Verlags- und Handelsname (Firmenname)".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist
unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, im Hinblick auf
die beanspruchten Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise in der
Bezeichnung erkennen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um
mit Musikverzeichnissen versehene Datenträger aller Art handele. Die
Dienstleistungen stünden in unmittelbarem und direktem Zusammenhang zu den
so gekennzeichneten Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Bezeichnung sei nicht beschreibend, zumal ihr als fremdsprachiger
Begriff eine "höhere Unterscheidungskraft" zukomme. Im übrigen liege auch durch
die Voranstellung des englischen "my" eine, die Unterscheidungskraft begründende Wortneuschöpfung vor. Ebensowenig könne ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Die Begriffe "MusicScore" oder "Score" seien in den deutschen
Sprachschatz nicht
integriert worden. Aus den vom Senat vorgelegten
Internetauszügen ergebe sich nichts anderes, da sich diese nicht an den
Normalverbraucher, sondern an den an Filmmusik Interessierten wendeten und
daher für eine Durchsetzung im deutschen Sprachgebrauch nicht indiziell seien.
Die Produkte der Anmelderin richteten sich demgegenüber nicht an Filmkritiker,
sondern an Musiker und Komponisten.
Die Anmelderin hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltungsbedürfnis
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da es sich bei ihr um eine beschreibende
Sach- bzw Bestimmungsangabe handelt.
Der Zeichenbestandteil "MusicScore" ist ein eingeführter Fachbegriff für "(Film-)
Musik". Zwar weist das englische Substantiv "score" eine Vielzahl von
Bedeutungen wie beispielsweise auch "Spielstand, Punktezahl" etc auf. Durch die
Verbindung mit "music" verengt sich die ursprüngliche Bedeutungsbreite indes im
wesentlichen auf die Begriffe "Partitur" und "(Film-)Musik" (Duden Oxford,
Großwörterbuch Englisch, 1990).
In der
letztgenannten Bedeutung wird
"Musicscore" auch im Deutschen als Fachbegriff verwendet. So weist Duden, Wörterbuch der Szenensprache, 1. Auflage, S. 78 unter dem Stichwort "Soundtrack"
den Begriff "Score" als Komposition für den Film nach und stellt ihm den "Original-
Soundtrack" als Zusammenstellung verschiedener Interpreten gegenüber. In die
gleiche Richtung weisen die der Anmelderin vorab übermittelten Internetauszüge.
In den dortigen Filmkritiken wird "Musikscore" gleichbedeutend mit "Filmmusik"
verwendet.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es im Rahmen des Freihaltungsbedürfnisses nicht erforderlich, daß sich der entsprechende Begriff bei den Verbrauchern bereits durchgesetzt hat. Der Versagungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schützt vielmehr das Interesse der Mitbewerber an der vorliegend auch
nachgewiesenen Verwendung dieses Begriffs (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn 69).
Weiterhin kommt es nicht auf die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der angemeldeten Bezeichnung an. Die Anmelderin gibt insoweit an, ihr Produkt wende
sich an Verbraucher, die ihre Komposition zum Zusammenspiel mehrerer Instrumente in fertige Abspielvorlagen umwandeln wollten. Ginge man von einem derartigen Ansatz aus, mag eine beschreibende Sachangabe jedenfalls in der
angenommenen Bedeutung "(Film-) Musik" möglicherweise fraglich sein. Indes ist
für die Beurteilung nur die Fassung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen in der Anmeldung maßgebend. Ausgehend davon liegt eine
beschreibende Sachangabe zumindest in Gestalt einer Bestimmungsangabe vor,
weil alle beanspruchten Waren sich auch auf die Erfassung, Speicherung oder
Bearbeitung von Filmmusik beziehen können.
Die durch die Binnengroßschreibung auch deutlich erkennbare Voranstellung des
englischen Possessivpronomens "my" wirkt nicht schutzbegründend. Eine
derartige Individualisierung ist weit verbreitet und im Internet durch eine Vielzahl
von Fundstellen als werbeüblich zu belegen (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll
24 W (pat) 134/95 - MY MAGIC DIARY).
Der Begriff "Verlags- und Handelsname" ließe sich zu dem nicht in einen Waren-
oder Dienstleistungsbegriff einordnen.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Na