Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 30 W (pat) 138/01

30. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 30 264

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 30 264 die

Bezeichnung

myMusicScore

für die Waren und Dienstleistungen

"Alle Soft- und Hardwareprodukte in jeglicher digitalisierbarer

Form wie CD-Rom, MIDI-File etc sowie unterschiedlichster, auch

zukünftiger Datenträgerformen

einschließlich Papier

im

Zusammenhang mit der Erfassung musikalischer Daten;

Musiknotierungen; Verlags- und Handelsname (Firmenname)".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist

unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, im Hinblick auf

die beanspruchten Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise in der

Bezeichnung erkennen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um

mit Musikverzeichnissen versehene Datenträger aller Art handele. Die

Dienstleistungen stünden in unmittelbarem und direktem Zusammenhang zu den

so gekennzeichneten Waren.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Bezeichnung sei nicht beschreibend, zumal ihr als fremdsprachiger

Begriff eine "höhere Unterscheidungskraft" zukomme. Im übrigen liege auch durch

die Voranstellung des englischen "my" eine, die Unterscheidungskraft begründende Wortneuschöpfung vor. Ebensowenig könne ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Die Begriffe "MusicScore" oder "Score" seien in den deutschen

Sprachschatz nicht

integriert worden. Aus den vom Senat vorgelegten

Internetauszügen ergebe sich nichts anderes, da sich diese nicht an den

Normalverbraucher, sondern an den an Filmmusik Interessierten wendeten und

daher für eine Durchsetzung im deutschen Sprachgebrauch nicht indiziell seien.

Die Produkte der Anmelderin richteten sich demgegenüber nicht an Filmkritiker,

sondern an Musiker und Komponisten.

Die Anmelderin hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltungsbedürfnis

nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da es sich bei ihr um eine beschreibende

Sach- bzw Bestimmungsangabe handelt.

Der Zeichenbestandteil "MusicScore" ist ein eingeführter Fachbegriff für "(Film-)

Musik". Zwar weist das englische Substantiv "score" eine Vielzahl von

Bedeutungen wie beispielsweise auch "Spielstand, Punktezahl" etc auf. Durch die

Verbindung mit "music" verengt sich die ursprüngliche Bedeutungsbreite indes im

wesentlichen auf die Begriffe "Partitur" und "(Film-)Musik" (Duden Oxford,

Großwörterbuch Englisch, 1990).

In der

letztgenannten Bedeutung wird

"Musicscore" auch im Deutschen als Fachbegriff verwendet. So weist Duden, Wörterbuch der Szenensprache, 1. Auflage, S. 78 unter dem Stichwort "Soundtrack"

den Begriff "Score" als Komposition für den Film nach und stellt ihm den "Original-

Soundtrack" als Zusammenstellung verschiedener Interpreten gegenüber. In die

gleiche Richtung weisen die der Anmelderin vorab übermittelten Internetauszüge.

In den dortigen Filmkritiken wird "Musikscore" gleichbedeutend mit "Filmmusik"

verwendet.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es im Rahmen des Freihaltungsbedürfnisses nicht erforderlich, daß sich der entsprechende Begriff bei den Verbrauchern bereits durchgesetzt hat. Der Versagungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schützt vielmehr das Interesse der Mitbewerber an der vorliegend auch

nachgewiesenen Verwendung dieses Begriffs (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl., § 8 Rdn 69).

Weiterhin kommt es nicht auf die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der angemeldeten Bezeichnung an. Die Anmelderin gibt insoweit an, ihr Produkt wende

sich an Verbraucher, die ihre Komposition zum Zusammenspiel mehrerer Instrumente in fertige Abspielvorlagen umwandeln wollten. Ginge man von einem derartigen Ansatz aus, mag eine beschreibende Sachangabe jedenfalls in der

angenommenen Bedeutung "(Film-) Musik" möglicherweise fraglich sein. Indes ist

für die Beurteilung nur die Fassung des Verzeichnisses der Waren und

Dienstleistungen in der Anmeldung maßgebend. Ausgehend davon liegt eine

beschreibende Sachangabe zumindest in Gestalt einer Bestimmungsangabe vor,

weil alle beanspruchten Waren sich auch auf die Erfassung, Speicherung oder

Bearbeitung von Filmmusik beziehen können.

Die durch die Binnengroßschreibung auch deutlich erkennbare Voranstellung des

englischen Possessivpronomens "my" wirkt nicht schutzbegründend. Eine

derartige Individualisierung ist weit verbreitet und im Internet durch eine Vielzahl

von Fundstellen als werbeüblich zu belegen (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll

24 W (pat) 134/95 - MY MAGIC DIARY).

Der Begriff "Verlags- und Handelsname" ließe sich zu dem nicht in einen Waren-

oder Dienstleistungsbegriff einordnen.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Na