Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 30 W (pat) 85/03
30. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 43 135.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender,
des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
"My Solution"
Die Bezeichnung
soll für die Waren
"Kontaktlinsen; Kontaktlinsenpflegemittel, Kontaktlinsenbehälter,
Kontaktlinsenreinigungstabletten, Brillen,
insbes Sonnenbrillen
und Korrektionsfassungen"
als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge "My Solution" werde von den angesprochenen Endverbrauchern in der Regel als Werbespruch aufgefaßt, weil sie
kurz, einprägsam und prägnant eine ohne weiteres verständliche Aufforderung
enthalte. Dieser fehle die Unterscheidungskraft, da kurze, prägnante und sprachlich kreativ formulierte Aussagen als übliche Stilmittel allgemein so geläufig seien,
daß der Verkehr nicht schon eine solche Ausdrucksweise als Unternehmen kennzeichnend eigenartiges Unterscheidungsmerkmal auffasse. Zudem besitze der
angemeldete Werbeslogan deshalb nicht die erforderliche Unterscheidungskraft,
das er einen eindeutig beschreibenden Sinngehalt erkennen lasse. Die Wortfolge
"My Solution" übersetzten die Verkehrsbeteiligten mühelos in dem Sinn von
"meine Lösung", da es sich um eine einfache Wortfolge handele und der Verkehr
insbesondere beim schutzsuchenden Warenbereich daran gewöhnt sei, daß die
englische Sprache wegen der Internationalität vielfach verwendet werde. Die
nächstliegende wörtliche Übersetzung "meine Lösung" sehe das Publikum als
Werbeanpreisung einer besonderen Leistung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete
Zusammensetzung habe als Werbeslogan nicht einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt, sondern hebe sich wegen seiner Kürze, Prägnanz und seiner
Mehrdeutigkeit deutlich von längeren Werbeslogans ab und sei daher unterscheidungskräftig. Das Wort Solution gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz,
sei kein im Inland gängiges Werbewort und habe auch nicht in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden und sei daher dem überwiegenden Teil der
maßgebenden Kreise des inländischen Verkehrs nicht bekannt. Wegen der
Mehrdeutigkeit des Begriffes hinsichtlich der beanspruchten Waren fehle es an der
eindeutigen Produktbezogenheit.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis
fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz entgegen.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr GRUR 2002, 1070 – Bar
jeder Vernunft).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Wörtern oder Wortkombinationen darauf abzustellen, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordent werden kann und/oder ob es sich um
ein sonst gebräuchliches Wort bzw eine Wortkombination der deutschen Sprache
bzw um geläufige Begriffe aus einer fremden Sprache handelt, welche vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl
BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; WRP 2003, 1429 – Cityservice). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein
gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken
oder Wortfolgen anzunehmen (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns;
GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best). Bei der Prüfung ist von einem
großzügigen Maßstabe auszugehen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999,
1089 – YES; aaO – marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein
Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muß vielmehr streng und vollständig
ausfallen (vgl EuGH WRP 2003, 735 – Libertel Groep – Farbe Orange).
Unter diesen Voraussetzungen ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft zu verneinen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden und auch im Inland geläufigen Begriffen "My" und "Solution" für "Lösung, Auflösung, Lösungskonzept" und "chemische Lösung" zusammen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der angesprochene Verkehrskreis die
sehr einfache englische Wortfolge auch unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehen – obwohl sie in dem Warenbereich derzeit nicht nachweisbar ist -,
da zum einen Brillen und Kontaktlinsen mit den Bereichen Mode und Kosmetik
eng verbunden sind, in denen Englisch eine gängige Werbe- und Fachsprache ist,
zum anderen ist der Verkehr auch daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben
in werbemäßiger Form und auch mit Hilfe neuer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen.
Im Hinblick auf die beanspruchten Waren ist die Bedeutung von Lösung im Sinne
von Problemlösung nächstliegend. Die Flüssigkeit für Kontaktlinsen wird im Englischen in der Regel in Zusammensetzungen verwendet wie "lens solution" oder
"saline solution". Gerade in der Zusammensetzung mit "My" für "meine Lösung"
oder "die Lösung für mich" werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht an
eine "chemische Lösung" denken, sondern vielmehr daran, daß die beanspruchten Produkte eine Lösung, nämlich ihre individuelle Lösung für ihr Sehproblem
etwa in Form einer individuell angepaßten Sehhilfe bereitstellen. In bezug auf
Sonnenbrillen werden Fragen des ausreichenden Sonnenschutzes oder allgemein
modische Fragen und deren Problemlösung angesprochen. Selbst dann, wenn der
Verkehr die Bedeutung von "chemische Lösung" annimmt, kann dies nicht zu einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge führen, da die
Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein noch keine Unterscheidungskraft begründet, wenn die Bedeutungen beschreibend sind und deshalb der beschreibende
Gehalt im Vordergrund steht (vgl BGH aaO – marktfrisch; EuGH, MarkenR 2003,
450 – DOUBLEMINT). Insoweit ergäbe sich entweder ein Hinweis auf die beanspruchten Waren selbst oder deren Bestimmung, so dass die Angabe nur
beschreibend wäre.
Damit weist die angemeldete Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Waren
praktisch für jeden verständlich und in werbeüblicher Form darauf hin, das derart
gekennzeichnete Waren Probleme lösen können, sei es im Zusammenahng mit
Sehfehlern oder Lichtempfindlichkeit, sei es im Zusammenhang mit Allergien oder
Keimen bei Reinigungs-/Lösungsmitteln. Das vorangestellte "My" wirkt nicht
schutzbegründend. Eine derartige Individualisierung ist in der Werbung üblich und
weit verbreitet (vgl BPatG 30 W (pat) 138/01 – myMusicSerie, veröffentlich auf
PAVIS PROMA CD-ROM). Die Wortfolge ist in ihrer Sachaussage damit klar und
eindeutig im Sinne von "meine (Problem)Lösung" zu verstehen.
Winter
Schramm
Hartlieb
Hu