Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 30 W (pat) 85/03

30. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 43 135.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender,

des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

"My Solution"

Die Bezeichnung

soll für die Waren

"Kontaktlinsen; Kontaktlinsenpflegemittel, Kontaktlinsenbehälter,

Kontaktlinsenreinigungstabletten, Brillen,

insbes Sonnenbrillen

und Korrektionsfassungen"

als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge "My Solution" werde von den angesprochenen Endverbrauchern in der Regel als Werbespruch aufgefaßt, weil sie

kurz, einprägsam und prägnant eine ohne weiteres verständliche Aufforderung

enthalte. Dieser fehle die Unterscheidungskraft, da kurze, prägnante und sprachlich kreativ formulierte Aussagen als übliche Stilmittel allgemein so geläufig seien,

daß der Verkehr nicht schon eine solche Ausdrucksweise als Unternehmen kennzeichnend eigenartiges Unterscheidungsmerkmal auffasse. Zudem besitze der

angemeldete Werbeslogan deshalb nicht die erforderliche Unterscheidungskraft,

das er einen eindeutig beschreibenden Sinngehalt erkennen lasse. Die Wortfolge

"My Solution" übersetzten die Verkehrsbeteiligten mühelos in dem Sinn von

"meine Lösung", da es sich um eine einfache Wortfolge handele und der Verkehr

insbesondere beim schutzsuchenden Warenbereich daran gewöhnt sei, daß die

englische Sprache wegen der Internationalität vielfach verwendet werde. Die

nächstliegende wörtliche Übersetzung "meine Lösung" sehe das Publikum als

Werbeanpreisung einer besonderen Leistung.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete

Zusammensetzung habe als Werbeslogan nicht einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt, sondern hebe sich wegen seiner Kürze, Prägnanz und seiner

Mehrdeutigkeit deutlich von längeren Werbeslogans ab und sei daher unterscheidungskräftig. Das Wort Solution gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz,

sei kein im Inland gängiges Werbewort und habe auch nicht in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden und sei daher dem überwiegenden Teil der

maßgebenden Kreise des inländischen Verkehrs nicht bekannt. Wegen der

Mehrdeutigkeit des Begriffes hinsichtlich der beanspruchten Waren fehle es an der

eindeutigen Produktbezogenheit.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis

fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr GRUR 2002, 1070 – Bar

jeder Vernunft).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Wörtern oder Wortkombinationen darauf abzustellen, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordent werden kann und/oder ob es sich um

ein sonst gebräuchliches Wort bzw eine Wortkombination der deutschen Sprache

bzw um geläufige Begriffe aus einer fremden Sprache handelt, welche vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl

BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; WRP 2003, 1429 – Cityservice). So kann

auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein

gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken

oder Wortfolgen anzunehmen (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns;

GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best). Bei der Prüfung ist von einem

großzügigen Maßstabe auszugehen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999,

1089 – YES; aaO – marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein

Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muß vielmehr streng und vollständig

ausfallen (vgl EuGH WRP 2003, 735 – Libertel Groep – Farbe Orange).

Unter diesen Voraussetzungen ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft zu verneinen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden und auch im Inland geläufigen Begriffen "My" und "Solution" für "Lösung, Auflösung, Lösungskonzept" und "chemische Lösung" zusammen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der angesprochene Verkehrskreis die

sehr einfache englische Wortfolge auch unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehen – obwohl sie in dem Warenbereich derzeit nicht nachweisbar ist -,

da zum einen Brillen und Kontaktlinsen mit den Bereichen Mode und Kosmetik

eng verbunden sind, in denen Englisch eine gängige Werbe- und Fachsprache ist,

zum anderen ist der Verkehr auch daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben

in werbemäßiger Form und auch mit Hilfe neuer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen.

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren ist die Bedeutung von Lösung im Sinne

von Problemlösung nächstliegend. Die Flüssigkeit für Kontaktlinsen wird im Englischen in der Regel in Zusammensetzungen verwendet wie "lens solution" oder

"saline solution". Gerade in der Zusammensetzung mit "My" für "meine Lösung"

oder "die Lösung für mich" werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht an

eine "chemische Lösung" denken, sondern vielmehr daran, daß die beanspruchten Produkte eine Lösung, nämlich ihre individuelle Lösung für ihr Sehproblem

etwa in Form einer individuell angepaßten Sehhilfe bereitstellen. In bezug auf

Sonnenbrillen werden Fragen des ausreichenden Sonnenschutzes oder allgemein

modische Fragen und deren Problemlösung angesprochen. Selbst dann, wenn der

Verkehr die Bedeutung von "chemische Lösung" annimmt, kann dies nicht zu einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge führen, da die

Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein noch keine Unterscheidungskraft begründet, wenn die Bedeutungen beschreibend sind und deshalb der beschreibende

Gehalt im Vordergrund steht (vgl BGH aaO – marktfrisch; EuGH, MarkenR 2003,

450 – DOUBLEMINT). Insoweit ergäbe sich entweder ein Hinweis auf die beanspruchten Waren selbst oder deren Bestimmung, so dass die Angabe nur

beschreibend wäre.

Damit weist die angemeldete Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Waren

praktisch für jeden verständlich und in werbeüblicher Form darauf hin, das derart

gekennzeichnete Waren Probleme lösen können, sei es im Zusammenahng mit

Sehfehlern oder Lichtempfindlichkeit, sei es im Zusammenhang mit Allergien oder

Keimen bei Reinigungs-/Lösungsmitteln. Das vorangestellte "My" wirkt nicht

schutzbegründend. Eine derartige Individualisierung ist in der Werbung üblich und

weit verbreitet (vgl BPatG 30 W (pat) 138/01 – myMusicSerie, veröffentlich auf

PAVIS PROMA CD-ROM). Die Wortfolge ist in ihrer Sachaussage damit klar und

eindeutig im Sinne von "meine (Problem)Lösung" zu verstehen.

Winter

Schramm

Hartlieb

Hu