Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 33 W (pat) 111/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 41 871

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 396 41 871 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 19. April 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts auf Antrag der Antragstellerin die Löschung der Marke

396 41 871 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Na