Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 24 W (pat) 195/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 53 005.6
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele und der Richter Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren
"ätherische Öle; unedle Metalle und deren Legierungen; Erze;
Schallplatten; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" zurückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
"SMARTWARE"
Die Wortmarke
soll für die Waren
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall;
Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren
aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze;
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente, soweit
in
Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare
Datenträger aller Art, Feuerlöschgeräte;
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel,
soweit in Klasse 16 enthalten; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;
Tabak, Raucherartikel; Streichhölzer“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit Beschluß
vom 15. April 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes in vollem Umfang
wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, daß die beiden Wörter
"smart" (=schmuck, flott, modisch, schick, geistig gewandt, schlau, klug, clever)
und "ware" (= Ware, Artikel, Erzeugnis), aus denen sich das angemeldete Zeichen
zusammensetze, Bestandteil des englischen Aufbauwortschatzes seien und von
großen Teilen des angesprochenen deutschen Verkehrs im Sinne von "moderne
Ware, cleveres Erzeugnis, schicker Artikel" aufgefaßt würden. Da die Eigenschaften" modern, schick, clever" eine wesentliche Kaufmotivation darstellten,
handele es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine glatt beschreibende Angabe über die Art der Ware, die gleichzeitig anpreisenden Charakter besitze und
deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keine Anträge gestellt
und keine Beschwerdebegründung eingereicht hat.
Der Senat hat eine Recherche zur Bedeutung des Begriffs "smartware" durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Kennzeichnung ist für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme von
"ätherische Öle; unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Schallplatten; mit
Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" von der Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF
BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier
überwiegend der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist das aus der englischen
Sprache stammende Wort "smart" auch im deutschen Sprachgebrauch in
der Bedeutung von "geschäftstüchtig, clever, gewitzt, von modischer und
auffallend erlesener Eleganz; fein, intelligent (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,
jeweils Stichwort "smart") nachweisbar. In der englischen Sprache steht
"smart ebenfalls für "clever, raffiniert, schick, schön (Haus, Garten, Auto),
elegant, smart, exklusiv“ (vgl. Duden, Oxford Großwörterbuch Englisch-
Deutsch, 1999; via mundo Universalwörterbuch Englisch, jeweils Stichwort
"smart"). Außerdem wird der Begriff "smart" im technischen Bereich heute
auch für technische und elektronische Verknüpfung und Integration (vgl.
Loskant, Das neue Trendwörterlexikon, 1998, Stichworte "Smart ...") oder
als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz (vgl. z.B. BGH GRUR 1990,
517 "SMARTWARE"; BPatG 30 W (pat) 187/98 m.w.N. veröffentlicht auf
PAVIS CD-ROM) verwendet. Das englische Wort "ware" kommt in gleicher
Schreibung als "Ware" im deutschen Sprachgebrauch vor und ist in eingedeutschten Begriffen wie "Software, Freeware, Shareware, Hardware,
Firmware" enthalten. Die Bedeutungen von "ware" ("Ware, industriell
gefertigte Produkte, zum Verkauf bestimmte Produkte, Artikel") und "Ware"
entsprechen sich weitgehend (vgl. Pons, Großwörterbuch Englisch –
Deutsch, 2001; The Concise English Dictionary, 10. Aufl.; Merriam-
Webster's Collegiate Dictionary online; Deutsch-Englisches Wörterbuch –
TU Chemnitz online). Die angemeldete Wortzusammensetzung läßt sich
darum ohne weiteres als "elegante, exklusive, schicke, schöne Ware
(Produkte, Artikel)" oder als "mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete
Ware", "technisch und elektronisch verknüpfte bzw. integrierte Ware, technisch und elektronisch verknüpftes bzw. integriertes Produkt ", auffassen.
Die angemeldete Kennzeichnung ist geeignet, die Eigenschaften oder die
Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.
Für den Kunden
ist es
in Verbindung mit nahezu allen von der
Zurückweisung betroffenen Waren entscheidend, daß es sich um
modische, exklusive, elegante, raffinierte, "pfiffige" Waren handelt. In
Verbindung mit Waren, die dem Modebereich zuzuordnen sind, wozu nicht
nur der Bereich der Bekleidungsstücke und Schuhe gehört, sondern auch
der Sektor der typischen Accessoires, etwa der Klasse 18, und der Sektor
der Schmuckwaren
im weitesten Sinn,
liegt eine Beschreibung als
"elegante, exklusive, schicke, schöne Ware" auf der Hand. Ebenso wird auf
dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege und der Kosmetik großer
Wert auf exklusive Erzeugnisse gelegt, wobei insbesondere auf dem Gebiet
der Kosmetik und Haarpflegemittel modische Trends eine große Rolle
spielen. Die Exklusivität und raffinierte Wirkungsweise des Produkts ist
auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln für den Abnehmer von Bedeutung.
Dies gilt ebenso für Produkte, die durch ihr ansprechendes, modisches
Design dazu geeignet und bestimmt sind, ein angenehmes Wohnambiente,
häusliches Umfeld oder einen exklusiven Lebensstil zu schaffen wie z.B.
die beanspruchten Waren der Klassen 8, 20, 24 und 27 oder etwa die Raucherartikel der Anmeldung, sowie Tabak, weil es dem Abnehmer auch auf
die Exklusivität von Genußmitteln wie Tabak ankommen kann.
Baumaterialien (Klassen 6 und 11), deren hochwertiges Material, ansprechende Form oder Oberfläche und deren Bearbeitung maßgeblich ist
für die exklusive, elegante Gestaltung einer Wohnung oder von
Einrichtungsgegenständen sein können und die insoweit genauso der Mode
unterworfen sind wie andere Lebensbereiche, können ebenfalls als
"modische, schöne, elegante, exklusive Produkte" bezeichnet werden. Bei
Ziergegenständen, die in Klasse 14 fallen, sowie bei Christbaumschmuck
sind die modische Form und die exklusive Ausstattung ebenso wichtig wie
bei Sportaccessoires und Sportgeräten (Reitausstattungen, Skiausstattungen usw.), die gleichzeitig noch raffinierte Funktionen aufweisen können.
Die Waren der Klasse 16 können – soweit "SMARTWARE" nicht auch
einen Hinweis auf den Inhalt der Lehr- und Unterrichtsmittel darstellt -
exklusiv und elegant oder raffiniert sein, etwa wenn es sich um modische
Verpackungsmaterialien, hochwertige, elegante Werkstoffe (z.B. für Bucheinbände) oder um raffinierte Produkte, die pfiffige Lösungen bieten (etwa
für Archivierung, Ablage, zum Heften und Kleben usw.), handelt. Auch
Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Geräte der Telekommunikation und
sonstige technischen Geräte, insbesondere solche der Unterhaltungselektronik erhalten zunehmend ein modisches "poppiges", "trendiges"
Design, um sich von technisch praktisch gleichwertigen Geräten anderer
Hersteller zu unterscheiden, um bestimmte Abnehmergruppen anzusprechen und um bei Änderung von Moderichtungen zu einem Kauf eines
neuen Produkts anzuregen.
Allerdings ist die Eleganz, Exklusivität oder Schönheit bei einigen Apparaten, Instrumenten und Geräten der angemeldeten Kennzeichnung für den
Verkehr oft nur von sehr untergeordneter Bedeutung. Jedoch handelt es
sich hierbei um Apparate, Geräte und Instrumente, die gerätetechnische
Intelligenz aufweisen, also etwa selbständig auf Signale oder äußere
Einflüsse durch Aktivierung Deaktivierung oder Anpassung von Funktionen
reagieren, Meßdaten selbständig erfassen, auswerten und weitergeben
oder raffinierte Bedienungs- oder Serviceeinrichtungen enthalten können,
so daß die Wortzusammensetzung "SMARTWARE" im Zusammenhang mit
diesen Waren zur Beschreibung dieser Eigenschaften dienen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die
von der Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort (bzw.
um eine gängige Wortfolge) der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als
individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (stRspr vgl. BGH
GRUR 2001, 1150 "LOOK“ m.w.N.). Wie oben bereits aufgeführt, eignet
sich die angemeldete Wortkombination als beschreibende Angabe für die
meisten beanspruchten Waren, ist dem Verkehr leicht verständlich und wird
wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts
nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb aufgefaßt.
In Bezug auf die Waren "ätherische Öle; unedle Metalle und deren
Legierungen; Erze; Schallplatten; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" (vgl. dazu BGH GRUR 1990, 517 "SMART-
WARE") kann der Senat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses an
der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG)
feststellen noch
fehlt der Marke
insoweit
jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Wortmarke stellt
insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis
auf eine eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar (BGH
GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"). Es gibt keine hinreichenden
Anhaltspunkte, daß die angemeldete Kennzeichnung für die genannten
Waren als beschreibende Angabe dienen kann, um auf Eigenschaften,
Qualität und Verwendbarkeit dieser Waren hinzuweisen (vgl. dazu etwa
auch BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS"; BGH I ZB 10/99 vom 28.2.2002
"BONUS II"). Weder ist es denkbar, daß diese Produkte exklusiv, modisch,
elegant, "pfiffig" sind noch können diese gerätetechnische Intelligenz
aufweisen. Es handelt sich bei dem zusammengesetzten Begriff
"SMARTWARE" auch um kein Wort, das in Verbindung mit den Waren
stets nur als solches und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstanden wird.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Cl/Na