Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 24 W (pat) 71/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 47 060.3/42
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. April 2000 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"NetCALC"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Schulungen auf dem Gebiet der EDV;
Computer"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren
Dienstes mit Beschluß vom 25. April 2000 als beschreibende Angabe und wegen
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG)
zurückgewiesen. Das zusammengesetzte Wort "NetCALC" bestehe aus den Begriffen "Net" (= engl. Fachbegriff für "Netz", Netzwerk") und "CALC" (Abkürzung für
"Calculator" = Rechner, Berechnung). Die angemeldete Kennzeichnung stelle daher lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen
der Anmeldung für die Netz(-werk)-Berechnung dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, es sei völlig unklar, was die angesprochenen Verkehrskreise sich
unter einer Netz(-werk)-Berechnung vorstellen sollten und was die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen damit zu tun haben könnten. Darüber hinaus sei der
Markenbestandteil "CALC" den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen nicht
als Abkürzung von "calculator" bekannt. Außerdem sei die Bedeutung des weiteren Markenbestandteils "Net" viel zu allgemein und abstrakt, um als beschreibende Angabe dienen zu können. Der Bundesgerichtshof habe im Fall der vergleichbar aufgebauten Marke "NetCom" ausgeführt, daß bereits die Mehrdeutigkeit der Abkürzung "Com" ausreiche, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete
Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bestandteil
"Net" der angemeldeten Kennzeichnung die Bedeutung von "Netz, Netzwerk"
hat, wobei sowohl interne als auch externe Netzwerke, wie etwa das Internet,
gemeint sein können (vgl. etwa Duden Oxford Großwörterbuch Englisch,
2. Aufl.; via mundo Concise Dictionary English/German, 2000, jeweils Stichwort
"net"). Auch hat die Recherche des Senats ergeben, daß Rechner, mit denen
man auf Internetseiten Berechnungen durchführen, etwa den günstigsten
Call-by-Call-Tarif für Telefongespräche herausfinden kann, als "Network Calculators" oder "net calculators" bezeichnet werden. Ein beschreibender, rein
sachbezogener Gebrauch der Wortzusammensetzung "NetCALC" läßt sich jedoch in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der angemeldeten
Marke – auch in abweichender Schreibweise – nicht nachweisen. Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, kommt der angemeldete Begriff ausschließlich als Bestandteil von Firmenbezeichnungen oder als Benennung für
Programme einzelner Hersteller vor und wird nicht als beschreibende Angabe
verwendet.
Auch ist der Zeichenbestandteil "calc" heute – anders als wohl noch im Jahr
1995 zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Zeichens
"WINCALC"
(30W(pat)295/93, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen), die offensichtlich die Markenstelle zum angefochtenen
Beschluß veranlaßt hat - nicht (mehr) als Abkürzung von "calculator" belegbar.
Sowohl eine Suche in den gängigen Lexika der Elektronik und des Internet
sowie aktuellen ausführlichen Abkürzungsverzeichnissen als auch eine
Recherche in umfangreicheren Onlinelexika hat keinen Hinweis auf eine
solche Bedeutung ergeben. Soweit diese Silbe
in Benennungen
für
Programme
verwendet wird,
ist der Gebrauch der betreffenden
Bezeichnungen durchwegs kennzeichnungsmäßig. Der einzige Nachweis
dieses Zeichenbestandteils als Abkürzung, der sich lediglich in einem
Onlinelexikon findet (Die aktuelle IT-Begriffsdatenbank der GES, Stichwort
"CALC"),
bezieht sich auf eine Speicherungsform bei CODASYL-
Datenbanksystemen, bei der die Feldinhalte der als Zugriffsschlüssel
definierten Datenelemente mit Hilfe eines Umrechnungsverfahrens
(Randomizing Routine) in Datenbankadressen umgerechnet werden. Diese
Bedeutung mag zwar sachliche Bezüge zu den Dienstleistungen "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Schulungen auf dem Gebiet der
EDV" aufweisen, jedoch ist eine konkret beschreibende Bedeutung der
angemeldeten Wortzusammensetzung "NetCALC" nicht erkennbar.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1
MarkenG).
Da der Ausdruck "NetCALC" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt,
kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet
werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001,
1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte
Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001,
398 - LOOK").
Ströbele
Hacker
Guth
Cl