Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.07.2002 – 24 W (pat) 71/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 47 060.3/42

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. April 2000 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

"NetCALC"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Schulungen auf dem Gebiet der EDV;

Computer"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren

Dienstes mit Beschluß vom 25. April 2000 als beschreibende Angabe und wegen

des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG)

zurückgewiesen. Das zusammengesetzte Wort "NetCALC" bestehe aus den Begriffen "Net" (= engl. Fachbegriff für "Netz", Netzwerk") und "CALC" (Abkürzung für

"Calculator" = Rechner, Berechnung). Die angemeldete Kennzeichnung stelle daher lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen

der Anmeldung für die Netz(-werk)-Berechnung dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, es sei völlig unklar, was die angesprochenen Verkehrskreise sich

unter einer Netz(-werk)-Berechnung vorstellen sollten und was die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen damit zu tun haben könnten. Darüber hinaus sei der

Markenbestandteil "CALC" den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen nicht

als Abkürzung von "calculator" bekannt. Außerdem sei die Bedeutung des weiteren Markenbestandteils "Net" viel zu allgemein und abstrakt, um als beschreibende Angabe dienen zu können. Der Bundesgerichtshof habe im Fall der vergleichbar aufgebauten Marke "NetCom" ausgeführt, daß bereits die Mehrdeutigkeit der Abkürzung "Com" ausreiche, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete

Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64

- INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH

GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bestandteil

"Net" der angemeldeten Kennzeichnung die Bedeutung von "Netz, Netzwerk"

hat, wobei sowohl interne als auch externe Netzwerke, wie etwa das Internet,

gemeint sein können (vgl. etwa Duden Oxford Großwörterbuch Englisch,

2. Aufl.; via mundo Concise Dictionary English/German, 2000, jeweils Stichwort

"net"). Auch hat die Recherche des Senats ergeben, daß Rechner, mit denen

man auf Internetseiten Berechnungen durchführen, etwa den günstigsten

Call-by-Call-Tarif für Telefongespräche herausfinden kann, als "Network Calculators" oder "net calculators" bezeichnet werden. Ein beschreibender, rein

sachbezogener Gebrauch der Wortzusammensetzung "NetCALC" läßt sich jedoch in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der angemeldeten

Marke – auch in abweichender Schreibweise – nicht nachweisen. Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, kommt der angemeldete Begriff ausschließlich als Bestandteil von Firmenbezeichnungen oder als Benennung für

Programme einzelner Hersteller vor und wird nicht als beschreibende Angabe

verwendet.

Auch ist der Zeichenbestandteil "calc" heute – anders als wohl noch im Jahr

1995 zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Zeichens

"WINCALC"

(30W(pat)295/93, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen), die offensichtlich die Markenstelle zum angefochtenen

Beschluß veranlaßt hat - nicht (mehr) als Abkürzung von "calculator" belegbar.

Sowohl eine Suche in den gängigen Lexika der Elektronik und des Internet

sowie aktuellen ausführlichen Abkürzungsverzeichnissen als auch eine

Recherche in umfangreicheren Onlinelexika hat keinen Hinweis auf eine

solche Bedeutung ergeben. Soweit diese Silbe

in Benennungen

für

Programme

verwendet wird,

ist der Gebrauch der betreffenden

Bezeichnungen durchwegs kennzeichnungsmäßig. Der einzige Nachweis

dieses Zeichenbestandteils als Abkürzung, der sich lediglich in einem

Onlinelexikon findet (Die aktuelle IT-Begriffsdatenbank der GES, Stichwort

"CALC"),

bezieht sich auf eine Speicherungsform bei CODASYL-

Datenbanksystemen, bei der die Feldinhalte der als Zugriffsschlüssel

definierten Datenelemente mit Hilfe eines Umrechnungsverfahrens

(Randomizing Routine) in Datenbankadressen umgerechnet werden. Diese

Bedeutung mag zwar sachliche Bezüge zu den Dienstleistungen "Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Schulungen auf dem Gebiet der

EDV" aufweisen, jedoch ist eine konkret beschreibende Bedeutung der

angemeldeten Wortzusammensetzung "NetCALC" nicht erkennbar.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1

MarkenG).

Da der Ausdruck "NetCALC" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt,

kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet

werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001,

1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte

Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001,

398 - LOOK").

Ströbele

Hacker

Guth

Cl