Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 26 W (pat) 272/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 397 45 076

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Reise- und Handkoffer,

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn-

und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Veranstaltung von

Reisen, insbesondere von Kreuzfahrten und Ausflugsfahrten;

Transportwesen"

unter der Nummer 397 45 076 eingetragene Wortmarke

AIDA

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 174 903

AIDA,

die für die Waren

"Garne"

geschützt ist. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" der angegriffenen Marke.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke für die Waren "Bekleidungsstücke" gelöscht und im übrigen

den Widerspruch zurückgewiesen. Die Widersprechende habe die bestrittene Benutzung ihrer Marke für die Waren "Häkelgarne" glaubhaft gemacht. Die Markenwörter seien identisch. Die Waren "Garne" seien nach ständiger Rechtsprechung

den Waren "Bekleidungsstücke" ähnlich. Dies gelte auch hinsichtlich "Häkelgarnen", da auch aus diesem Material Bekleidungsstücke hergestellt würden. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls eine geringe Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren vor. Wegen der übereinstimmenden Marken reiche dies aus, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen. Etwas anderes gelte hinsichtlich der weiteren von der jüngeren Marke umfaßten Waren und Dienstleistungen. Zwischen ihnen und den Waren der Widerspruchsmarke bestünden keinerlei

Berührungspunkte.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der jüngeren Marke mit der Beschwerde.

Von einer Ähnlichkeit zwischen "Garnen" und "Bekleidungsstücken" könne nicht

ohne weiteres auf eine Ähnlichkeit zwischen "Häkelgarnen" und "Bekleidungsstücken" geschlossen werden. Aus "Häkelgarnen" würden keine Bekleidungsstücke hergestellt. Vielmehr würden die Häkelgarne von den Stoffherstellern zu

Stoffen verarbeitet.

Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 aufzuheben, soweit die

zeichenrechtliche Übereinstimmung der jüngeren Marke mit der

Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der jüngeren

Marke angeordnet wurde.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Vergleichswaren für ähnlich. Das unter der Widerspruchsmarke vertriebene Häkelgarn finde für Heimtextilien und Bekleidung Verwendung.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr klanglicher

und schriftbildlicher Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Dabei ist die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in Beziehung stehen, umfassend

zu beurteilen. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die

Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 -

Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). Diese Feststellungen haben im vorliegenden Fall zur Folge, daß bereits ein deutlicher Abstand der zu vergleichenden Waren und eine mittlere Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen, da die Vergleichsmarken

klanglich und schriftbildlich übereinstimmen. Je näher sich nämlich die Marken

stehen, desto größer ist die Gefahr von Verwechslungen, da die Systematik des

Markenrechts eine gegenseitige Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit bedingt (BGH Mitt 1995, 107 – Oxygenol II; GRUR 2000, 506, 508 -

ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999, 112, 114 - LIBERO).

Im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist auf seiten der jüngeren

Marke nur noch von "Bekleidungsstücken" auszugehen, denn nur insoweit ist die

Inhaberin der jüngeren Marke beschwert. Auf der Seite der Widerspruchsmarke

befinden sich laut Registerlage "Garne". Im Rahmen der auf die zulässige Einrede

mangelnder Benutzung (§ 43 Abs 1 MarkenG) vorgelegten Benutzungsunterlagen

hat die Widersprechende eine Benutzung für die Ware "Häkelgarne" vorgetragen,

die von der Inhaberin der jüngeren Marke als glaubhaft gemacht anerkannt worden ist. "Häkelgarne" aber fallen unter den Oberbegriff "Garne". Sie lassen sich im

Rahmen der Integrationsprüfung (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26

Rdnr 105 ff) auch zwanglos in diesen Oberbegriff integrieren. Der Oberbegriff

"Garne" und die konkret eingesetzte Ware "Häkelgarne" gehören nämlich dem

gleichen Bereich (Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 107) an, weil sie in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen übereinstimmen. Beide Waren sind Garne, aus

denen die unterschiedlichsten Produkte hergestellt werden können. Auch aus Häkelgarnen lassen sich entgegen der Meinung der Markeninhaberin Bekleidungsstücke herstellen, wie dies die Modewelle der siebziger Jahre gezeigt hat. Letztlich

bedarf dies im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Klärung, da die Ähnlichkeit auch bei einem Vergleich von "Häkelgarnen" und "Bekleidungsstücken",

aber auch bei der von der Markeninhaberin hilfsweise erklärten Einschränkung der

Ware "Bekleidungsstücke" auf "Sportbekleidungsstücke, ausgenommen gehäkelte

und gestrickte" zu bejahen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH

(GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN, GRUR 1999, 245 - Libero) sind nämlich bei

der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören

insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie

ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren

(EuGH GRUR 1998, 922 - Canon). Danach ist auch bei der Untergruppe der "Häkelgarne" genauso wie bei den Garnen davon auszugehen, daß eine Ähnlichkeit

mit "Bekleidungsstücken" besteht. Bekleidungsstücke, aber auch Sportbekleidungsstücke werden aus Garnen im weitesten Sinne hergestellt. Dazu können je

nach der beabsichtigten Optik auch Häkelgarne gehören, weil diese stärker gezwirbelt und geglättet sind. Anders als die Inhaberin der jüngeren Marke ausführt,

werden aus Häkelgarnen nicht nur Deckchen usw hergestellt, sondern auch Pullis,

Schals, Jacken und Ponchos. Dabei kann zugunsten der Inhaberin der jüngeren

Marke unterstellt werden, daß der Ähnlichkeitsbereich nicht sehr eng ist.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bewegt sich mangels anderer

Anhaltspunkte zumindest im mittleren Bereich, da ihr im Hinblick auf die eingetragenen Waren kein beschreibender, die Kennzeichnungskraft unter Umständen

schwächender Sinngehalt inne wohnt.

Angesichts der jedenfalls noch zu bejahenden Warenähnlichkeit und der mittleren

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht insgesamt eine relevante

Verwechslungsgefahr.

Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.

Albert

Reker

Eder

Bb