Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 26 W (pat) 272/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
…
betreffend die Marke 397 45 076
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Reise- und Handkoffer,
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn-
und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Veranstaltung von
Reisen, insbesondere von Kreuzfahrten und Ausflugsfahrten;
Transportwesen"
unter der Nummer 397 45 076 eingetragene Wortmarke
AIDA
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 174 903
AIDA,
die für die Waren
"Garne"
geschützt ist. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" der angegriffenen Marke.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke für die Waren "Bekleidungsstücke" gelöscht und im übrigen
den Widerspruch zurückgewiesen. Die Widersprechende habe die bestrittene Benutzung ihrer Marke für die Waren "Häkelgarne" glaubhaft gemacht. Die Markenwörter seien identisch. Die Waren "Garne" seien nach ständiger Rechtsprechung
den Waren "Bekleidungsstücke" ähnlich. Dies gelte auch hinsichtlich "Häkelgarnen", da auch aus diesem Material Bekleidungsstücke hergestellt würden. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls eine geringe Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren vor. Wegen der übereinstimmenden Marken reiche dies aus, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen. Etwas anderes gelte hinsichtlich der weiteren von der jüngeren Marke umfaßten Waren und Dienstleistungen. Zwischen ihnen und den Waren der Widerspruchsmarke bestünden keinerlei
Berührungspunkte.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der jüngeren Marke mit der Beschwerde.
Von einer Ähnlichkeit zwischen "Garnen" und "Bekleidungsstücken" könne nicht
ohne weiteres auf eine Ähnlichkeit zwischen "Häkelgarnen" und "Bekleidungsstücken" geschlossen werden. Aus "Häkelgarnen" würden keine Bekleidungsstücke hergestellt. Vielmehr würden die Häkelgarne von den Stoffherstellern zu
Stoffen verarbeitet.
Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 aufzuheben, soweit die
zeichenrechtliche Übereinstimmung der jüngeren Marke mit der
Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der jüngeren
Marke angeordnet wurde.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Vergleichswaren für ähnlich. Das unter der Widerspruchsmarke vertriebene Häkelgarn finde für Heimtextilien und Bekleidung Verwendung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr klanglicher
und schriftbildlicher Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Dabei ist die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in Beziehung stehen, umfassend
zu beurteilen. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die
Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 -
Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). Diese Feststellungen haben im vorliegenden Fall zur Folge, daß bereits ein deutlicher Abstand der zu vergleichenden Waren und eine mittlere Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen, da die Vergleichsmarken
klanglich und schriftbildlich übereinstimmen. Je näher sich nämlich die Marken
stehen, desto größer ist die Gefahr von Verwechslungen, da die Systematik des
Markenrechts eine gegenseitige Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit bedingt (BGH Mitt 1995, 107 – Oxygenol II; GRUR 2000, 506, 508 -
ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999, 112, 114 - LIBERO).
Im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist auf seiten der jüngeren
Marke nur noch von "Bekleidungsstücken" auszugehen, denn nur insoweit ist die
Inhaberin der jüngeren Marke beschwert. Auf der Seite der Widerspruchsmarke
befinden sich laut Registerlage "Garne". Im Rahmen der auf die zulässige Einrede
mangelnder Benutzung (§ 43 Abs 1 MarkenG) vorgelegten Benutzungsunterlagen
hat die Widersprechende eine Benutzung für die Ware "Häkelgarne" vorgetragen,
die von der Inhaberin der jüngeren Marke als glaubhaft gemacht anerkannt worden ist. "Häkelgarne" aber fallen unter den Oberbegriff "Garne". Sie lassen sich im
Rahmen der Integrationsprüfung (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26
Rdnr 105 ff) auch zwanglos in diesen Oberbegriff integrieren. Der Oberbegriff
"Garne" und die konkret eingesetzte Ware "Häkelgarne" gehören nämlich dem
gleichen Bereich (Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 107) an, weil sie in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen übereinstimmen. Beide Waren sind Garne, aus
denen die unterschiedlichsten Produkte hergestellt werden können. Auch aus Häkelgarnen lassen sich entgegen der Meinung der Markeninhaberin Bekleidungsstücke herstellen, wie dies die Modewelle der siebziger Jahre gezeigt hat. Letztlich
bedarf dies im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Klärung, da die Ähnlichkeit auch bei einem Vergleich von "Häkelgarnen" und "Bekleidungsstücken",
aber auch bei der von der Markeninhaberin hilfsweise erklärten Einschränkung der
Ware "Bekleidungsstücke" auf "Sportbekleidungsstücke, ausgenommen gehäkelte
und gestrickte" zu bejahen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH
(GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN, GRUR 1999, 245 - Libero) sind nämlich bei
der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören
insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie
ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren
(EuGH GRUR 1998, 922 - Canon). Danach ist auch bei der Untergruppe der "Häkelgarne" genauso wie bei den Garnen davon auszugehen, daß eine Ähnlichkeit
mit "Bekleidungsstücken" besteht. Bekleidungsstücke, aber auch Sportbekleidungsstücke werden aus Garnen im weitesten Sinne hergestellt. Dazu können je
nach der beabsichtigten Optik auch Häkelgarne gehören, weil diese stärker gezwirbelt und geglättet sind. Anders als die Inhaberin der jüngeren Marke ausführt,
werden aus Häkelgarnen nicht nur Deckchen usw hergestellt, sondern auch Pullis,
Schals, Jacken und Ponchos. Dabei kann zugunsten der Inhaberin der jüngeren
Marke unterstellt werden, daß der Ähnlichkeitsbereich nicht sehr eng ist.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bewegt sich mangels anderer
Anhaltspunkte zumindest im mittleren Bereich, da ihr im Hinblick auf die eingetragenen Waren kein beschreibender, die Kennzeichnungskraft unter Umständen
schwächender Sinngehalt inne wohnt.
Angesichts der jedenfalls noch zu bejahenden Warenähnlichkeit und der mittleren
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht insgesamt eine relevante
Verwechslungsgefahr.
Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.
Albert
Reker
Eder
Bb