Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 29 W (pat) 161/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 33 319.6
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter
Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Wort-Bild Marke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für die Waren
"Verlags- und Druckereierzeugnisse"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss vom
17. April 2001 zurückgewiesen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle jegliche
Unterscheidungskraft und es handele sich für die beanspruchten Waren um eine
beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die englischen Wortbestandteile der Kennzeichnung hätten die Bedeutung "mein Lieblingsbuch", was die
angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise auch ohne weiteres verstünden, weil es sich um Wörter des englischen Grundwortschatzes handele, die
außerdem den entsprechenden deutschen Begriffen ähnelten. Diese Wortfolge
weise lediglich auf die Art der beanspruchten Verlags- und Druckereierzeugnisse
hin, dass es sich nämlich um Favoriten, Lieblingsbücher, Bestseller handele. Es
sei nicht ungewöhnlich, in Verbindung mit Literatur von Favoriten zu sprechen,
was sich auch aus der Verwendung dieses Wortes in verschiedenen Buchtiteln
ergebe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der im angemeldeten Zeichen enthaltenen Werbeslogan sei kurz und prägnant, und es fehle ihm
wegen des vorangestellten Pronomens "my" ein eindeutig warenbeschreibender
Begriffsinhalt. Es seien viele unterschiedliche Deutungen der Wortfolge möglich.
Die Anmelderin wolle eine Plattform sein für Menschen, die den insgeheimen
Wunsch hätten, als Autor eines von ihnen verfassten Buches in Erscheinung zu
treten. Aus diesem Grund weise diese praktizierte Auffassung des Werbeslogans
eine eigene, über die allgemeine Aussage und Empfehlung hinausgehende Eigenart und Bedeutung auf. Hinzu komme die graphische Ausgestaltung nach Art
einer Sprechblase, die zwar für sich genommen nicht schutzbegründend sein
könne, aber zusammen mit dem Wortbestandteil ein unterscheidungskräftiges,
nicht freihaltungsbedürftiges Zeichen ergebe. Im Übrigen seien bereits ähnlich
gebildete Marken für die Anmelderin im Markenregister eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung der Wortfolge "My favourite
book" und der Verwendung von graphischen Ausgestaltungen, die Sprechblasen
ähneln, durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben
wurde.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die angemeldeten Waren von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.
1 Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der
deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft, was gleichermaßen für Einwortzeichen als auch für Mehrwortzeichen
wie Slogans, Wort-Bildzeichen und für fremdsprachige Ausdrücke gilt (BGH
GRUR 2001, 1153 "anti KALK"; BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH
GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042
"REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung müssen
die spezielle Art der Herstellung und des Vertriebs der Waren, die die Anmelderin
betreibt, unbeachtet bleiben, weil der begehrte Schutz sich auf Verlags- und
Druckereierzeugnisse bezieht und die Schutzfähigkeit allein auf Grundlage des
Wortlautes der Anmeldung zu beurteilen ist, denn diese bestimmt und begrenzt
gleichzeitig auch Inhalt und Grenzen des begehrten Schutzes.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der Wortbestandteil der angemeldeten Kennzeichnung mit "mein Lieblingsbuch" zu übersetzen. Da es sich bei
den in der angemeldeten Wort-Bildmarke enthaltenen Wörtern durchwegs um
Begriffe des englischen Grundwortschatzes handelt (vgl. Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Klett-Verlag) und - wie die Internet-Recherche des Senats zeigt - diese Wörter vielfach in der Werbung auf dem angesprochenen Warensektor verwendet werden, ist auch zu erwarten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung der Wortelemente ohne weiteres verstehen. Dies gilt
besonders, wenn es sich - dies ist nach dem Verzeichnis der Waren möglich - um
englischsprachige Bücher, etwa um Bücher, die Kinder mit einfacheren, lustigen
Geschichten in die englische Sprache einführen sollen, handelt. Hier - aber auch
für andere Arten von Büchern - bietet sich eine werbende Bezeichnung als "mein
Lieblingsbuch" direkt an, wie etwa die der Anmelderin übermittelten englischsprachigen Internetfundstellen und entsprechende deutschsprachige Anpreisungen
verschiedener Anbieter als "mein Lieblingsbuch", bzw. "Du bist mein Lieblingsbuch" belegen (vgl. Recherche mit der Suchmaschine "…" vom 18. Juni 2002).
Die graphische Ausgestaltung des Zeichens ist auf dem Sektor der Bücher und
Druckereierzeugnisse werbeüblich. Ovale und kreisförmige Umrahmungen, die
zum Teil auch nach der Art von Sprechblasen ausgestaltet sind, kommen auf Broschüren, Katalogen, Werbeprospekten, und Büchern häufig vor und dienen dazu,
beschreibende Angaben wie z. B. Preis und Garantiehinweise oder Anpreisungen
rein sachbezogener Natur hervorzuheben. Dies zeigen etwa die vom Senat ermittelten Kataloge von Wal Mart, Karstadt oder die fotokopierten Buchumschläge,
die der Anmelderin übersandt worden sind. Damit stellt auch die Verbindung der
Wortbestandteile mit den graphischen Elementen kein Zeichen dar, das in seiner
Gesamtheit als Hinweis auf einem ganz bestimmten, individualisierbaren Geschäftsbetriebs wirkt (vgl. dazu BGH aaO "anti KALK).
2 Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren
Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. Selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken vermag weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung
zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG
6. Aufl, § 8 Rdn 85 m.w.N.; BGH GRUR 89, 420 KSÜD; BGH BlfPMZ 1998, 248,
249 - Today) und selbst für den Fall, dass diese Zeichen rechtswidrig eingetragen
worden wären, keine Gleichheit im Unrecht in Anspruch genommen werden kann.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl
Abb. 1