Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.07.2008 – 25 W (pat) 97/06

25. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 97/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 30 259

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

myfavorite

ist am 10. Mai 2006 u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Bespielte Datenträger aller Art (digital, optisch, magnetisch), insbesondere CD-ROM, CD, DVD, Audio- und Videobänder; Druckereierzeugnisse, insbesondere Telefonbücher, Adressbücher;

Adress-, Branchen- und E-mail-Verzeichnisse sowie Ratgeber,

Journale, Magazine; Bereitstellen von Informationen im Internet;

Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Verlagsdienstleistungen, nämlich

Herausgabe von Telefonbüchern, Adressverzeichnissen und

Branchenverzeichnissen sowie von Ratgebern, Journalen, Magazinen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Speichern

und Aktualisieren von Dateninformationen, Bildern und Texten"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.

2 MarkenG durch Bescheid vom vom 13. Juli 2006 ist die Anmeldung durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom vom 2. August 2006 teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen worden.

Der angemeldeten Bezeichnung fehle es bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung sofort und ohne weiteres i. S. von „Mein Favorit" oder „Mein

Liebling" verstehen. „My favorite" weise werbemäßig auf einen bevorzugten Gegenstand oder eine bevorzugte Dienstleistung hin. Dem angesprochenen Verkehr

werde in werbeüblicher Weise suggeriert, das Produkt könne auch sein Favorit

sein und er müsse es deshalb erwerben. In dieser Bedeutung wird die Bezeichnung auch benutzt.

Vom Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung daher in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich als anpreisende Werbeaussage aufgefasst, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen um eine

ihm empfohlene Auswahl handele; keinesfalls würde er darin jedoch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Auch die Zusammenschreibung

beider Begriffe führe nicht von einem Verständnis als Werbeaussage weg, da es

sich dabei um eine häufig angewendete Schreibvariante handele, die lediglich

Aufmerksamkeit hervorrufen solle.

Angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft der Bezeichnung könne dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. August 2006 aufzuheben, soweit

die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang zu verfügen, wobei das

Dienstleistungsverzeichnis der Klasse 42 hinsichtlich der von der

Markenstelle zurückgewiesenen Dienstleistung „Dienstleistungen

eines Online-Anbieters, nämlich Speichern und Aktualisieren von

Dateninformationen, Bildern und Texten“ wie folgt konkretisiert

wurde:

„Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich elektronisches

Speichern und Aktualisierung von Daten, Bildern und Texten in

Computerdatenbanken“

Die Bezeichnung „myfavorite" besitze in ihren möglichen Bedeutungen „Mein Liebling", „Mein Favorit" für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weder

einen beschreibenden Begriffsinhalt noch handele es sich um eine gebräuchliche

Wortkombination der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

welche vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Auch wenn die Bedeutung des Wortgebildes „myfavorite" erkennbar bleibe, werde durch die Zusammenschreibung eine weitere Information übermittelt, welche einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und

Dienstleistungen gebe. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung aufgrund der dadurch bedingten Verfremdung als Kunstwort wahrnehmen, so dass

eine Werbefunktion gegenüber der Kennzeichnungsfunktion klar zurücktrete.

Die angemeldete Bezeichnung weise ferner eine zum Nachdenken anregende

Mehrdeutigkeit auf. Es stelle sich nämlich die Frage, wer oder was als „mein Favorit" gekennzeichnet werden solle. Die Anmeldemarke sie ferner auch nicht sprachregelgemäß gebildet. Weder in der deutschen noch in der englischen Sprache sei

die Zusammenziehung des vorangestellten Possessivpronomens und des Substantivs zu einem Wort möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung „myfavorite“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß

Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR

2004, 943 - SAT.2), werden in dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres eine

Zusammensetzung der beiden zum englischsprachigen Grundwortschatz gehörenden Begriffe „my“ und „favorite“ erkennen und daher sofort und ohne weiteres

mit „mein Favorit“ übersetzen, wobei „favorite“ dem amerikanischen Sprachgebrauch entspricht, welcher leicht von der englischen Schreibweise „favourite“

abweicht, jedoch bis auf das Endungs-E dem deutschen Begriff „Favorit“ entspricht. Der Begriff „Favorit“ bezeichnet seiner ursprünglichen Bedeutung nach

„jemand, der bevorzugt, anderen vorgezogen wird; begünstigte Person, Liebling“

(vgl. © Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-

ROM]). In dieser Bedeutung hat sich dieser Begriff zunächst vor allem im Bereich

sportlicher oder sonstiger Wettbewerbe etabliert, wo man Anwärter auf Siege, Titel

etc. üblicherweise als „Favoriten“ bezeichnet. Vor dem Hintergrund einer vor allem

der Werbung bestehenden Tendenz, Begriffe, die von Haus aus nur Eigenschaften von Personen bezeichnen, auch für Waren zu gebrauchen (wie z. B. „hautfreundlich“ oder „hautsympathisch“ für kosmetische oder die Haut pflegende Produkte), hat sich der Begriff „Favorit“ über seine ursprüngliche rein personenbezogene Bedeutung hinaus im Sprachgebrauch zu einer allgemeinen Bezeichnung

von Waren und Dienstleistungen, die man bevorzugt bzw. begünstigt, entwickelt.

So speichert man z. B. bevorzugte Internetseiten als „Favoriten“ ab. Auch die seitens der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügte Recherche (Anlage 1 zum Beschluss der Markenstellle vom 2. August 2006) belegt, dass dieser

Begriff in diesem Sinne im Rahmen von werbeüblich durch das englische Possesivpronomen „my“ individualisierten Werbeaussagen und -slogans verwendet wird.

Dabei bezieht sich „my“ im Rahmen einer vor allem in der Werbung gebräuchlichen Ansprache des Kunden bzw. Verbrauchers durch dieses Possesivpronomen

bzw. seiner deutschen Entsprechung „mein“ ( „Mein ebay“, „Mein Yahoo“) regelmäßig auf den Abnehmer der Waren und Dienstleistungen und preist die Waren

als speziell für ihn bzw. seine Bedürfnisse bestimmt an (vgl. BPatG PAVIS

PROMA 27 W (pat) 107/01 v. 3.12.2002 - my diary).

So wie es solchen Slogans in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die sie

werblich-beschreibend verwendet werden können, üblicherweise an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 161/01 v.

31.7.2002 - My favourite book; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 75/02 v.

28.4.2004 - My favourite music), gilt dies auch für die Wortfolge „myfavorite“.

Wenngleich das Wort „favorite“ dabei im Gegensatz zu den vorgenannten Slogans

nicht attributiv, sondern als Substantiv verwendet wird, erschöpft sich die Wortfolge für den allgemeinen Verkehr hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen gleichwohl nur in einer schlagwortartigen, allgemeinen Werbeanpreisung, mit der ihm in personalisierter Form („my“) vermittelt werden soll, dass

die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, eine bevorzugte

bzw. favorisierte Stellung bei ihm einzunehmen.

Ein Verständnis als werbemäßige Anpreisung ist dabei zunächst in Bezug auf die

zurückgewiesenen Waren der Klasse 9 (bespielte Datenträger aller Art) und 16

(Druckereierzeugnisse, insbesondere ….; Adress-, Branchen- und E-mail-Verzeichnisse sowie Ratgeber) nahegelegt, die in dieser Art beworben und angepriesen werden können. Zudem wird der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt

der angemeldeten Bezeichnung auch ohne weiteres auf die zurückgewiesenen

Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet; Herausgabe von

Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet;

Verlagsdienstleistungen, nämlich Herausgabe von Telefonbüchern, Adressverzeichnissen und Branchenverzeichnissen sowie von Ratgebern, Journalen, Magazinen“ sowie auf die ebenfalls zurückgewiesenen, im Beschwerdeverfahren konkretisierten „Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich elektronisches

Speichern und Aktualisierung von Daten, Bildern und Texten in Computerdatenbanken“ beziehen, da diese Dienstleistungen der Herausgabe, Veröffentlichung

etc. der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 dienen und daher in einem

engen, unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Waren stehen können (vgl.

BGH, GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN). In rechtlicher Hinsicht ist

dabei noch zu beachten, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nicht davon

abhängt, ob die angemeldete Bezeichnung für sämtliche von dem jeweiligen

Oberbegriff erfassten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund beschreibenden Begriffsinhalt aufweist; vielmehr genügt bei weiten Waren- und

Dienstleistungsoberbegriffen, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne

unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht

(vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM

2006).

Der Verkehr, der zunehmend daran gewöhnt ist, sachbezogene Informationen und

Aussagen durch neue, schlagwortartige und einprägsame Wortkombinationen

vermittelt zu bekommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rdnr. 89), wird daher in der Wortfolge „myfavorite“ ausschliesslich eine die Waren

bzw. Dienstleistungen anpreisende Werbeaussage mit einem beschreibendem Inhalt allgemeiner Art erkennen. Auch wenn im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen deren Werbewirkung einerseits und die Identifizierungsfunktion andererseits sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 112), wird der Verbraucher bei solchen Wortfolgen wie „myfavorite“, die wie vorliegend in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ausschliesslich oder zumindest in erster

Linie eine Werbefunktion ausüben, welche gegenüber einer Herkunftsfunktion eindeutig im Vordergrund steht, in aller Regel nicht auf die Herkunft der Waren

schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rdn. 34 f. - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 113). Davon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGH

WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten –

schlechte Zeiten), entgegen der Auffassung der Anmelderin insbesondere auch in

der von ihr in der Beschwerdebegründung ausdrücklich genannten Entscheidung

„LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER“ (vgl. GRUR 2001, 1048, 1049 unter III.

2.).

Die Bezeichnung „myfavorite“ weist auch keine syntaktischen oder semantischen

Besonderheiten auf, die insoweit von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt

als warenanpreisende Angabe wegführen könnten. Soweit die Wortfolge ihrem

Wortsinn nach auch bedeuten kann, dass es sich vom Hersteller/Anbieter bevorzugte, „favorisierte“ Waren/Dienstleistungen handelt - wenngleich ein solches Verständnis angesichts der dargelegten werbeüblichen Ansprache des Kunden bzw.

Verbrauchers in personalisierter Form nicht besonders naheliegend ist -, führt dies

nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da auch bei einem solchen

Verständnis der sachbezogene Aussagegehalt von „myfavorite“ eindeutig im Vordergrund steht. In rechtlicher Hinsicht ist zudem noch zu beachten ist, dass ein

Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in

einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen bezeichnet

(vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 –

DOUBLEMINT).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wirkt auch die grafische Gestaltung in

Form der übergangslosen Zusammenschreibung beider Wörter einem sachbezogenen Verständnis der Bezeichnung „myfavorite“ als werbeübliche Anpreisung

nicht entgegen. Eine solche Art der grafischen Darstellung, wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt. Sie besitzt entgegen der Auffassung

der Anmelderin keine kennzeichnende bzw. herkunftshinweisende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist mittlerweile so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der

ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).

Soweit die Wortfolge keine Information dazu enthält, aus welchen Gründen die so

bezeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, beim Kunden bzw.

Verbraucher eine bevorzugte, „favorisierte“ Stellung einzunehmen, entspricht eine

solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu

benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine

solche vorhandene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines

Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT;

GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts

der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden und

schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich und vermittelt

damit in werbeüblicher Weise einen konkreten Anreiz zur Inanspruchnahme der

beanspruchten Dienstleistungen.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt,was aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG aufweist, keiner abschliessenden Entscheidung bedarf.

Abschliessend ist noch anzumerken, dass die seitens der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vorgeschlagene und von der Anmelderin akzeptierte Konkretisierung der Dienstleistung „Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken“ in

„Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken“ im vorliegenden Verfahren nicht

relevant ist, da die angemeldete Dienstleistung „Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken“ von der Zurückweisung nicht erfasst war und somit nicht Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na