Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 32 W (pat) 70/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 76 950.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 13. August 2001 und vom 29. Januar 2002
aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der
Waren "Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung
und –speicherung, nämlich Kühlgeräte, Windenergie-
Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen
zur Umsetzung der Windenergie in Rotationsenergie
und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der
Rotationsenergie in elektrische Energie; Beleuchtungsgeräte und deren Teile" zurückgewiesen wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Sunwall
zunächst für die Waren
Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und
–speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte,
Windenergie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Windenergie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung
der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren;
Beleuchtungsgeräte und deren Teile.
In einem Erstbeschluss hat die Markenstelle die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses
daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei "Sunwall" lediglich
um eine beschreibende Angabe dahingehend handele, dass es sich um Bestandteile sogenannter Sonnenwände bzw. transparenter Solarwände dreht.
Bereits im Erinnerungsverfahren wurde die Anmeldung durch Aufnahme des
Zusatzes im Warenverzeichnis "ausgenommen Solarwände" beschränkt. Entgegen der tatsächlichen Lage stellt der Beschluss der Markenstelle, mit dem die
Erinnerung dann zurückgewiesen wurde, darauf ab, dass eine Begründung nicht
eingegangen ist. Auch in der Nichtabhilfeentscheidung wurde nicht auf die Erinnerungsbegründung eingegangen.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Anmelder die Aufhebung der Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wurden die
Internetseiten
www.eren.doe.gov
vom
28. März 2002
und www.gbl.tuwien.ac.at
und
www.solar-piller.de jeweils vom 14. Mai 2002 gemacht. Hierzu vertritt der Anmelder die Auffassung, dass "Sunwall" keinen bestimmten Inhalt hat und die Marke
deshalb schutzfähig sei.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
a) Soweit die Marke "Sunwall" für Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich Kühlgeräte, Windenergie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der
Windenergie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur
Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Beleuchtungsgeräte und deren Teile beansprucht wird, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer
Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, zum Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). "Sunwall"
hat im Hinblick auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten Waren ersichtlich
keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Auch konnten weder
die Markenstelle, noch der Senat Feststellungen treffen, dass "Sunwall"
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird.
Da im Hinblick auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren der
Marke keinerlei beschreibender Gehalt entnommen werden kann, kann
sie auch nicht der Bezeichnung der Art, Bestimmung oder auch sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren im Sinne von § 8 Absatz 2
Nr 2 MarkenG dienen.
b) Soweit Wechselrichter, Stromnetz-Einspeisungsgeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen und Solarkollektoren, jeweils
ausgenommen Solarwände - beansprucht werden, ist die Fassung des
Warenverzeichnisses unklar. Keine der beanspruchten Waren umfasst
Solarwände, so dass eine Einschränkung dieser Art nicht möglich ist.
Ohne Einschränkung des Warenverzeichnisses handelt es sich bei
"Sunwall" um eine Angabe, die der Bestimmung der beanspruchten
Waren im Sinne des Schutzhindernisses des § 8 Absatz 2 Nr 2
MarkenG dienen können. Nach den Feststellungen des Senats handelt
es sich bei Sunwall (Deutsch: Sonnenwand) um eine Wandheizung, die
dann auf verschiedene Weise ausgestaltet sein kann. So ergibt sich
aus der Internetseite solar-piller.de, dass das Löschkernstück dieser
Sonnenwand 10 mm starke mäanderförmige Kupfergitter sind, die von
Leitungswasser durchströmt werden. Die Heizflächen werden bevorzugt
in die gut gedämmten Außenwände integriert. Ebenso können auch
Innenbauteile herangezogen werden. Die beigefügte Zeichnung zeigt
die Anbringung der Kollektoren an der Wand. Das Sonnenwandsystem
auf der Internetseite www.gbl.tuwien.ac.at zeigt eine Sonnenwand als in
der Regel an der Außenseite transparent abgedecktes Wandelement,
das die Sonnenstrahlung absorbiert, die absorbierte Wärme speichert
und zeitlich und/oder mengenmäßig beeinflussbar an den Innenraum
abgibt. Aus der Internetseite www.eren.doe.gov ist ersichtlich, dass
sogar "Sunwall"-Designwettbewerbe durchgeführt werden. Wenn es
auch - wie der Anmelder zu Recht vortragen lässt - die "Sonnenwand"
nicht gibt, handelt es sich dabei jedoch um einen Oberbegriff, der das
Themengebiet präzise und treffend ohne jede Mehrdeutigkeit erfasst
(vgl. BGH, BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt).
2. Sollte mit der Formulierung des Warenverzeichnisses Wechselrichter, Stromnetz-Einspeisungsgeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, - umwandlung und -speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen,
Sonnenkollektoren – anstatt ausgenommen Solarwände "ausgenommen für
Solarwände" gemeint sein, so steht der Anmeldung das Schutzhindernis des
§ 8 Absatz 2 Nr 4 MarkenG entgegen. Von der Eintragung sind insoweit
Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über
die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen. Voraussetzung für
eine Täuschung ist die Erweckung eines irreführenden Eindrucks der Marke.
Dieser ist dadurch gegeben, dass auf den eingangs bezeichneten Gegenständen Sunwall (= Sonnenwand) angegeben ist, diese aber nach dem
Warenverzeichnis nicht für Sonnenwände bestimmt sein sollen. Eine Täuschungseignung ausschließende rechtmäßige Benutzung (vgl. hierzu BGH
GRUR 2002, 540 - Omeprazok) hat weder der Anmelder vorgetragen, noch
ist sie für den Senat ersichtlich.
3. Es entspricht der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt leidet unter einem schweren Verfahrensfehler. Dem Anmelder
wurde das rechtliche Gehör versagt, da sein am 1. Oktober 2001 eingegangener Erinnerungsschriftsatz ersichtlich in der am 29. Januar 2002 ergangenen Erinnerungsentscheidung und auch nicht im Abhilfeverfahren berücksichtigt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Erinnerung bei
Kenntnis der Erinnerungsbegründung zumindest teilweise Erfolg gehabt
hätte.
Winkler
Klante
Sekretaruk
br/Fa