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BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 32 W (pat) 70/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 76 950.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 13. August 2001 und vom 29. Januar 2002

aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der

Waren "Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung

und –speicherung, nämlich Kühlgeräte, Windenergie-

Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen

zur Umsetzung der Windenergie in Rotationsenergie

und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der

Rotationsenergie in elektrische Energie; Beleuchtungsgeräte und deren Teile" zurückgewiesen wurde.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Sunwall

zunächst für die Waren

Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und

–speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte,

Windenergie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Windenergie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung

der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren;

Beleuchtungsgeräte und deren Teile.

In einem Erstbeschluss hat die Markenstelle die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses

daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei "Sunwall" lediglich

um eine beschreibende Angabe dahingehend handele, dass es sich um Bestandteile sogenannter Sonnenwände bzw. transparenter Solarwände dreht.

Bereits im Erinnerungsverfahren wurde die Anmeldung durch Aufnahme des

Zusatzes im Warenverzeichnis "ausgenommen Solarwände" beschränkt. Entgegen der tatsächlichen Lage stellt der Beschluss der Markenstelle, mit dem die

Erinnerung dann zurückgewiesen wurde, darauf ab, dass eine Begründung nicht

eingegangen ist. Auch in der Nichtabhilfeentscheidung wurde nicht auf die Erinnerungsbegründung eingegangen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Anmelder die Aufhebung der Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wurden die

Internetseiten

www.eren.doe.gov

vom

28. März 2002

und www.gbl.tuwien.ac.at

und

www.solar-piller.de jeweils vom 14. Mai 2002 gemacht. Hierzu vertritt der Anmelder die Auffassung, dass "Sunwall" keinen bestimmten Inhalt hat und die Marke

deshalb schutzfähig sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

a) Soweit die Marke "Sunwall" für Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich Kühlgeräte, Windenergie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der

Windenergie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur

Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Beleuchtungsgeräte und deren Teile beansprucht wird, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer

Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, zum Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). "Sunwall"

hat im Hinblick auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten Waren ersichtlich

keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Auch konnten weder

die Markenstelle, noch der Senat Feststellungen treffen, dass "Sunwall"

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird.

Da im Hinblick auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren der

Marke keinerlei beschreibender Gehalt entnommen werden kann, kann

sie auch nicht der Bezeichnung der Art, Bestimmung oder auch sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren im Sinne von § 8 Absatz 2

Nr 2 MarkenG dienen.

b) Soweit Wechselrichter, Stromnetz-Einspeisungsgeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen und Solarkollektoren, jeweils

ausgenommen Solarwände - beansprucht werden, ist die Fassung des

Warenverzeichnisses unklar. Keine der beanspruchten Waren umfasst

Solarwände, so dass eine Einschränkung dieser Art nicht möglich ist.

Ohne Einschränkung des Warenverzeichnisses handelt es sich bei

"Sunwall" um eine Angabe, die der Bestimmung der beanspruchten

Waren im Sinne des Schutzhindernisses des § 8 Absatz 2 Nr 2

MarkenG dienen können. Nach den Feststellungen des Senats handelt

es sich bei Sunwall (Deutsch: Sonnenwand) um eine Wandheizung, die

dann auf verschiedene Weise ausgestaltet sein kann. So ergibt sich

aus der Internetseite solar-piller.de, dass das Löschkernstück dieser

Sonnenwand 10 mm starke mäanderförmige Kupfergitter sind, die von

Leitungswasser durchströmt werden. Die Heizflächen werden bevorzugt

in die gut gedämmten Außenwände integriert. Ebenso können auch

Innenbauteile herangezogen werden. Die beigefügte Zeichnung zeigt

die Anbringung der Kollektoren an der Wand. Das Sonnenwandsystem

auf der Internetseite www.gbl.tuwien.ac.at zeigt eine Sonnenwand als in

der Regel an der Außenseite transparent abgedecktes Wandelement,

das die Sonnenstrahlung absorbiert, die absorbierte Wärme speichert

und zeitlich und/oder mengenmäßig beeinflussbar an den Innenraum

abgibt. Aus der Internetseite www.eren.doe.gov ist ersichtlich, dass

sogar "Sunwall"-Designwettbewerbe durchgeführt werden. Wenn es

auch - wie der Anmelder zu Recht vortragen lässt - die "Sonnenwand"

nicht gibt, handelt es sich dabei jedoch um einen Oberbegriff, der das

Themengebiet präzise und treffend ohne jede Mehrdeutigkeit erfasst

(vgl. BGH, BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

2. Sollte mit der Formulierung des Warenverzeichnisses Wechselrichter, Stromnetz-Einspeisungsgeräte für Solarenergieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, - umwandlung und -speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen,

Sonnenkollektoren – anstatt ausgenommen Solarwände "ausgenommen für

Solarwände" gemeint sein, so steht der Anmeldung das Schutzhindernis des

§ 8 Absatz 2 Nr 4 MarkenG entgegen. Von der Eintragung sind insoweit

Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über

die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen. Voraussetzung für

eine Täuschung ist die Erweckung eines irreführenden Eindrucks der Marke.

Dieser ist dadurch gegeben, dass auf den eingangs bezeichneten Gegenständen Sunwall (= Sonnenwand) angegeben ist, diese aber nach dem

Warenverzeichnis nicht für Sonnenwände bestimmt sein sollen. Eine Täuschungseignung ausschließende rechtmäßige Benutzung (vgl. hierzu BGH

GRUR 2002, 540 - Omeprazok) hat weder der Anmelder vorgetragen, noch

ist sie für den Senat ersichtlich.

3. Es entspricht der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt leidet unter einem schweren Verfahrensfehler. Dem Anmelder

wurde das rechtliche Gehör versagt, da sein am 1. Oktober 2001 eingegangener Erinnerungsschriftsatz ersichtlich in der am 29. Januar 2002 ergangenen Erinnerungsentscheidung und auch nicht im Abhilfeverfahren berücksichtigt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Erinnerung bei

Kenntnis der Erinnerungsbegründung zumindest teilweise Erfolg gehabt

hätte.

Winkler

Klante

Sekretaruk

br/Fa