Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.02.2004 – 33 W (pat) 246/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 246/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 62 316.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I
Am 7. Oktober 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Ecopaste
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis
in der Fassung des Schriftsatzes vom 14. Januar 2004):
Kl. 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;
Kl. 3: Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und
Wäsche, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz, Metall,
Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien, alle vorgenannten Waren soweit in
Betracht kommend, nicht in Pastenform;
Kl. 42: Forschung auf dem Gebiet der chemischen Erzeugnisse, insbesondere
Reinigungsmittel.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts durch eine Erstprüferin die Anmeldung nach § 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Erinnerung ist mit Beschluss vom 14. März 2002 zurückgewiesen worden, wobei
die Erinnerungsprüferin vom Vorliegen des Eintragungshindernisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgegangen ist. Nach Auffassung der Markenstelle steht
der Bestandteil "Eco" für "ökologisch, in Beziehung auf die Umwelt", während die
Bedeutung "ökonomisch" für die beanspruchten Waren vernachlässigt werden
könne. Der weitere Markenbestandteil "paste" sei die Bezeichnung für eine
Festkörperdispersion in Flüssigkeiten von teigiger Konsistenz. Die zwar lexikalisch
nicht belegbare aber sprachüblich gebildete Gesamtbezeichnung "ecopaste" habe
daher die naheliegende Bedeutung einer ökologischen bzw. umweltfreundlichen
Paste. Damit beschreibe sie die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
unmittelbar dahingehend, dass es sich um ökologische Pasten handele und
solche Pasten Gegenstand der Dienstleistungen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke weder in der Fach-
noch in der Umgangssprache eine nachweisbare Wortneubildung darstelle. Die
Vorsilbe "Eco" könne einen Hinweis auf "ecology" wie auch auf "economic"
enthalten und sei daher nicht eindeutig. Selbst wenn man unterstelle, dass sie
dem Verkehr im Sinne von "ökologisch" oder wirtschaftlich " geläufig sei, könne
nicht nachvollzogen werden, dass die Marke "ökologische Paste" bedeuten solle.
Der Bedeutungsinhalt "ökonomisch" sei ebenso naheliegend. Angesichts ihres
nicht eindeutigen Begriffsinhalts könne die Marke nicht als rein beschreibend
angesehen werden, so dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Da die
Marke nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe, lägen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Marke als ökologische Paste verstanden
und als Bezeichnung solcher Waren gebräuchlich oder geeignet wäre. Daher
könne auch kein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Unter Hinweis auf die
mit dem Zusatz "alle vorgenannten Waren, soweit in Betracht kommend, nicht in
Pastenform" vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses führt die
Anmelderin aus, dass auch keine Täuschungsgefahr vorliege. Dazu verweist sie
auf mehrere Eintragungen und Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu
Markenanmeldungen,
in denen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
ebenfalls nach ihrer Auffassung eine vergleichbare Einschränkung enthält.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ecopaste" weist nicht die für eine
Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001,
240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei
ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer
Wortmarke kein
für die
fraglichen Waren
im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die
Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die
angemeldete Bezeichnung nicht gerecht.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Eco" und "paste"
zusammen. Die Vorsilbe "Eco" ist, was auch die Anmelderin einräumt, als
Kurzform
für "ecology“ (Ökologie) und "economy" (Wirtschaftlichkeit) eine
gebräuchliche Abkürzung für "ökologisch" und "wirtschaftlich". Im Gegensatz zur
Auffassung der Anmelderin besteht hierbei keine beachtliche Mehrdeutigkeit.
Denn einerseits kann mit "Eco" eine (werblich erwünschte) Doppelsinnigkeit
ausgedrückt werden, etwa eine durch Wirtschaftlichkeit, insbesondere geringen
Verbrauch, erzielte Umweltfreundlichkeit. Andererseits wird für den Verkehr
angesichts der chemiebezogenen Waren und Dienstleistungen in erster Linie der
Aspekt der Umweltfreundlichkeit im Vordergrund stehen.
Der weitere Markenbestandteil "paste" bezeichnet in der englischen Sprache
Kleister sowie eine Paste bzw. eine breiige Masse (vgl. Langenscheidts
Großwörterbuch Englisch; PONS Collins 1997, 1393) und entspricht insoweit der
Bedeutung des identischen deutschen Worts "Paste". In der angemeldeten
Reihenfolge der beiden Kombinationsbestandteile ist die Gesamtbezeichnung
"Ecopaste" damit
für den Verkehr ohne weiteres
im Sinne einer
umweltfreundlichen, eventuell zugleich wirtschaftlichen Paste verständlich. Sie
beschreibt die angemeldeten Waren als solche, die entweder selbst
umweltfreundliche Pasten darstellen oder die zur Herstellung bzw. Verarbeitung
solcher Pasten dienen. Außerdem werden die angemeldeten Forschungsdienstleistungen als solche beschrieben, die sich nach ihrem Schwerpunkt mit
umweltfreundlichen Pasten als Gegenstand der Forschung befassen.
Dieser beschreibende Sinngehalt wird durch vom Senat ermittelte tatsächliche
Anhaltspunkte untermauert. So wird etwa unter der Internetadresse www.fuchslubritech.de/Deutsch/2/24/Weichenschmierstoffe.htm eine "umweltgerechte Paste"
zur Verminderung der Geräuschbildung im Schienenverkehr angeboten, was
zunächst den Bedarf an solchen Waren aufzeigt. Darüber hinaus fand sich ein
Beispiel, in dem die ähnlich gebildete Form "Ökopaste" in der Alltagssprache
benutzt worden ist, wenngleich in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln (vgl.
www.opentheory.org/selbst/v0001.phtml?prt=1: "... Auch wenn ich hier oder dort
eher Ketschup, Majo, oder Ökopaste bevorzugen würde."). In Zusammenhang mit
Bastelarbeiten (hier: Herstellung einer Blumenvase aus einem Damenschuh) ließ
sich die angemeldete Bezeichnung auch selbst
finden
(www.patricksideen.de/pages_ge/carpet/content_05.htm: "Aschenputtels Schuh, mit Ecopaste
gearbeitet und Klarlack besprüht, damit es auch draußen hält."). Darüber hinaus
konnte die angemeldete Marke im Internet in einem spanischen Text sowie in der
dazu veröffentlichten englischen Übersetzung als Bezeichnung
für ein
umweltfreundliches Schmiermittel
belegt werden
(vgl. www.uniovi.es/-
DCIF/IMecanica/_tribolog%EDa/_documentos/_confLubricantesEcologicos.doc:
"The first thing observed is that the performance of the ecological lubricants (as
Ecopaste 1) when forming copper is similar to chlorine lubricants, …”).
Im
übrigen
entspricht
die
angemeldete Marke
ähnlich
gebildeten
Wortzusammensetzungen mit dem Anfangsbestandteil "Eco", die von der
Rechtsprechung als nicht schutzfähig angesehen worden sind, sei es unter dem
Gesichtspunkt eines Freihaltungsbedürfnisses oder mangelnder Unterscheidungskraft, wie etwa "ECO-LEATHER", "ECO LIFT“, "ECOLIGHT“, "ECOCAM",
"ECOLINK", "ecoLINE", "ECOLOGISTIK", "Ecostar", "ECOTEC", "Ecomix" oder
"Ecomaster"
(vgl. Rechtsprechungsbeispiele aus PAVIS-PROMA, die der
Anmelderin übersandt worden sind).
An dieser Beurteilung vermag auch der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2004 in das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommene Zusatz "alle vorgenannten
Waren, soweit in Betracht kommend, nicht in Pastenform" grundsätzlich nichts zu
ändern. Zunächst bezieht er sich nur auf die Waren der Klasse 3, so dass er auf
die beanspruchten Waren der Klasse 1 und Dienstleistungen der Klasse 42 keine
Auswirkungen haben kann. Doch auch für den größten Teil der Waren der Klasse
3 vermag er den sachbeschreibenden Gehalt der Anmeldemarke nicht zu
beseitigen. Denn mit ihm werden nur solche Waren der Klasse 3 ausgeschlossen,
die bereits eine Pastenform aufweisen, wenn sie unter der angemeldeten Marke
im Verkehr angeboten werden. Nicht ausgeschlossen werden hingegen Kleister
und Waren, die z. B. in Pulverform angeboten und erst beim Gebrauch mit Wasser
oder anderen Flüssigkeiten zu einer Paste verrührt werden. Insoweit stellt die
Marke nach wie vor eine Merkmalsangabe unter dem Gesichtspunkt einer
Bestimmungsangabe dar.
Aber auch für die Waren der Klasse 3, die allenfalls selbst Pasten sein können,
hingegen zur Herstellung oder anderweitigen Verarbeitung von Pasten nicht in
Betracht kommen (sofern es solche Waren überhaupt gibt), würde der
einschränkende Zusatz nicht zur (teilweisen) Eintragbarkeit der Marke führen.
Denn als Bezeichnung für derartige Waren wäre die Marke - worauf die
Anmelderin am 29. Januar 2004 fernmündlich hingewiesen worden ist - nach §§ 8
Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr von der
Eintragung ausgeschlossen. Für diese Waren wäre die eine Paste bezeichnende
Marke "Ecopaste" unrichtig und geeignet, einen nicht unerheblichen Teil des
Verkehrs, der angesichts der Kennzeichnung "Ecopaste" eine Paste erwartet und
für den die pastöse Konsistenz eine durchaus wesentliche Eigenschaft darstellt, in
seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen. Hierbei wäre die Eignung
zur Täuschung auch ersichtlich, da für derartige Waren eine "richtige", also nicht
täuschende Verwendung nach der Fassung des Warenverzeichnisses nicht
möglich wäre.
Soweit sich die Anmelderin hiergegen unter Berufung auf Voreintragungen und
Rechtsprechungsentscheidungen zu Marken wendet, in deren Waren- oder
Dienstleistungsverzeichnis ein vergleichbarer Ausnahmevermerk aufgenommen
ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei solchen Ausnahmevermerken wird die
Frage der Täuschungsgefahr von der Rechtsprechung regelmäßig geprüft und
- bei irreführendem Inhalt der Marke – auch bejaht (vgl. z.B. Senatsentscheidungen v. 11. Juni 2002, 33 W (pat) 275/00) – Lilac; v. 5. Februar 2002, 33 W
(pat)179/01 – Schustermarkt; 26. Sen. v. 11. März 2002, 26 W (pat) 36 u. 37/01
- KOMBUCHA; 30. Sen. v. 17. November 1997, 30 W (pat) 73/97 - OPERA
multimedia; v. 28. April 1997, 30 W (pat) 60/97 – PGI; 32. Sen. v. 31. Juli 2002,
32 W (pat) 70/02 – Sunwall; HABM v. 3. Juni 2003, R 562/2002 - Quick
Adjustment, alle Entscheidungen als Zusammenfassungen auf PAVIS-PROMA
veröffentlicht).
Allerdings kann die Täuschungsgefahr auch bei solchen Ausnahmevermerken
keineswegs "automatisch" festgestellt werden. Sie kommt etwa dann nicht in
Betracht, wenn die Marke außerhalb des vom Vermerk erfassten Waren- und
Dienstleistungsgebiets nicht mehr als sachbezogene Aussage verstanden wird
(z.B. "FORMEL ONE"
für verschiedene
Internetdienstleistungen, "nicht
in
Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten", vgl. 25. Sen. v. 27. September 2001,
25 W (pat) 39/01), oder wenn ein Verständnis der Marke als Phantasiebezeichnung bzw. betrieblicher Herkunftshinweis dennoch denkbar
ist
(z.B.
Senatsentscheidung v. 4. Dezember 2001, 33 W (pat) 261/01 – "das pferd" für
verschiedene medienbezogene Dienstleistungen, "ausgenommen Dienstleistungen, die sich mit Pferden befassen, ..."). Hierzu gehören auch die von der
Anmelderin genannten Entscheidungen 30. Sen. v. 14. Juli 2003, 30 W (pat)
123/02 – XPERTGATE und 25. Sen. v. 3. Januar 2002, 25 W (pat) 58/01 – GENE.
Im übrigen geht aus den von ihr genannten Eintragungen und Beschwerdeentscheidungen (mit Ausnahme von 30. Sen. v. 8. Februar 1999, 30 W (pat)
221/98 – Thermofilm, der aber kein solcher Ausnahmevermerk zugrunde liegt)
nicht hervor, ob eine Täuschungsgefahr überhaupt geprüft und aus welchem
Grund sie ggf. verneint worden ist, so dass hierauf nicht weiter eingegangen
werden kann.
Da die Marke "Ecopaste" für Waren der Klasse 3 angemeldet ist, bei denen die
Konsistenz als Paste, Pulver, Gel usw. eine der zentralen Eigenschaften darstellt,
wird der Verkehr die Marke angesichts ihres glatten und eindeutig beschreibenden
Begriffsinhalts stets als reinen Sachhinweis auf die Pastenform der Waren
verstehen, so dass trotz des Ausnahmevermerks kein Raum für ein Verständnis
als Phantasieangabe oder betrieblicher Herkunftshinweis bliebe. Die Beschwerde
war damit zurückzuweisen.
Winkler
Pagenberg
Kätker
Cl