Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 5 W (pat) 6/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 19 318.3

hier: Eintragungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der Richterin Werner und des

Richters Dipl.-Ing. Bülskämper am 5. August 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom

8. März 2002 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

1. Der Anmelder hat am 28. November 2001 einen, wie er es bezeichnet, "Zentrifugalkraftabnehmer" beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in

das Gebrauchsmusterregister eingereicht. Die vom Anmelder ersonnene Anordnung verschiedener mechanischer Elemente hat sich nach der eingereichten Beschreibung zum Ziel gesetzt, daß dadurch "die allgemeine Energiesituation im

Wesentlichen verbessert" wird.

Die angemeldete Vorrichtung

besteht dem Kern nach aus einem

Pendel mit

einem

Schwungkörper 1

und

einer

Pendelachse 7, die um einen

Drehpunkt 6 pendeln. Durch Federn 2, 8 und Beschleuniger

bzw Geschwindigkeitsabnehmer

3, 4 hofft der Anmelder die Pendelbewegung so zu beeinflussen, daß bei jeder Pendelbewegung verfügbare Energie verbleibt.

Die Gebrauchsmusterstelle hat durch Beschluß vom 8. März 2002 die Anmeldung

zurückgewiesen, weil der angemeldete Gegenstand keine brauchbare Lehre zum

technischen Handeln iSd §§ 1, 8 GebrMG darstelle.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den angemeldeten Gegenstand einzutragen.

Er macht geltend, der im angefochtenen Beschluß der Zurückweisung zugrunde

gelegte naturwissenschaftliche Satz von der Erhaltung der Energie sei ein reiner

Erfahrungssatz, beruhe aber nicht auf genauester Kenntnis der Materie, wie er sie

erfaßt und mit seiner Anmeldung nutzbar gemacht habe.

2. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es ermangelt

der für die Eintragung in das Register nach § 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Satz 1

GebrMG erforderlichen Voraussetzungen. Was sich der Anmelder ausgedacht hat,

ist nämlich keine Erfindung, wie sie § 4 Abs 1 Satz 1 iVm § 1 Abs 1 GebrMG als

Eintragungsvoraussetzung vorsieht.

Denn für eine solche Erfindung wird verlangt, daß das technische Ergebnis, das

erreicht werden soll, mit den angegebenen Mitteln erzielt wird, andernfalls - wie

bei Unvereinbarkeit mit dem Satz von der Erhaltung der Energie - ein dem Schutz

zugänglicher Gegenstand mangels technischer Brauchbarkeit nicht vorliegt (vgl

BGH Bl 1985, 117 - Energiegewinnungsgerät). Was der Anmelder vorgelegt hat,

ist aber technisch nicht brauchbar. Das ist ihm mit gerichtlicher Verfügung vom

4. Juni 2002 näher erläutert worden. Hierauf wird Bezug genommen. Auf der Ebene der naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten läßt sich, wie dort ausgeführt

ist, nicht etwas aus dem Nichts gewinnen. Der Anmelder hat sich hiergegen mit

der Darstellung eines weiteren abgeschlossenen mechanischen Systems gewandt, dem aber von außen keine Energie zugeführt wird; damit wird zugunsten

des Anmelders nichts bewiesen, denn auch diesem System kann nicht auf Dauer

nutzbare Energie entnommen werden. Ein "perpetuum mobile" ist naturgesetzlich

nicht realisierbar, die ein solches System zu realisieren behauptende Anmeldung

als technisch nicht brauchbar zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung hat das Gericht nicht für sachdienlich erachtet (§ 78

Nr 3 GebrMG).

Goebel

Werner

Bülskämper

Na/Be