Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.08.2002 – 24 W (pat) 95/01
24. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 24 284
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele und der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-Bildmarke 397 24 284
für die Dienstleistungen
"Verpflegung von Gästen in Gaststätten und Restaurants"
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der Wortmarke 2 036 776
"Palmero",
die für die Waren
geschützt ist.
"Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke"
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 10. Mai 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke wegen Vorliegens einer Verwechslungsgefahr
mit der Widerspruchsmarke angeordnet. Die gegenseitigen Dienstleistungen und
Waren seien nach ständiger Rechtsprechung ähnlich. Ein hinreichender Abstand
der jüngeren Marke von der normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke sei
nicht mehr gegeben. Die jüngere Marke werde durch den Wortbestandteil "Palermo" geprägt, weil der Verkehr sich bei Wort-Bildmarken in der Regel am Wortbestandteil orientiere und von den vorhandenen Wortbestandteilen "Palermo" der
einzige kennzeichnungskräftige sei. Der Unterschied in den Wörtern "Palermo"
und " Palmero" reiche in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht nicht aus, um
Verwechslungen zu verhindern, denn die Wörter wiesen nicht nur dieselbe Wortlänge, Silbenzahl und Vokalfolge auf, sondern sie entsprächen sich auch in
Sprechrhythmus, Wortendungen und Wortanfängen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, der
diese weder begründet noch Anträge gestellt hat.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Inhabers der jüngeren Marke hat in der Sache
keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen
gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechts-Richtlinie, die für die Auslegung
der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der
Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören
insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche
Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad
der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck
abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden
und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es
entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 389 f - Sabèl/Puma). Die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So
kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon;
GRUR Int. 2000, 899, 901 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 544,
545 - BANK 24). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von
Verwechslungen gegeben.
Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, liegen die Waren der Widerspruchsmarke im relativ engen Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen der
angegriffenen Marke, weil Hersteller von Weinen oder Schaumwein nicht selten auch Gaststätten und Restaurants betreiben, in denen ihre Produkte zum
Ausschank gelangen (BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000,
883, 884 f - PAPPAGALLO).
Eine relevante Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke kann nicht
festgestellt werden. Zwar mag es sich um eine Abwandlung des Namens der
Stadt "Palermo" handeln, das als geographische Herkunftsangabe für die Waren der Widerspruchsmarke in Betracht kommt. Die Anklänge sind jedoch nur
undeutlich und lassen den Städtenamen allenfalls vage durchscheinen. Im übrigen ist die Einschränkung des Schutzumfangs nur insoweit geboten, als der
ungehinderte Gebrauch der im Hintergrund stehenden freihaltungsbedürftigen
Sachangabe selbst sicherzustellen ist (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl, § 9 Rn 148; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn 200). Da der Name
der Stadt "Palermo" die Dienstleistungen der angegriffenen Marke jedoch nicht
beschreibt, ist im vorliegenden Fall eine entsprechende Beschränkung des
Schutzumfangs der Widerspruchsmarke nicht gerechtfertigt.
Die Waren und Dienstleistungen wenden sich an breite Verkehrskreise und
sind weder generell besonders hochwertig noch speziell, so daß ein deutlicher
Abstand der Marken bestehen muß, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser Abstand ist vorliegend nicht mehr gewahrt.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom
Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28
- Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft; GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet
voneinander ab, so kann aber trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen,
wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199
"Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR 1999, 733, 735
- LION DRIVER; MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Dies ist hier
bei dem Wort "Palermo" in der angegriffenen Marke der Fall. Wort-Bildmarken
werden im allgemeinen durch den Wortbestandteil geprägt, weil dieser die kürzeste und einfachste Benennungsform darstellt (vgl. etwa Althammer/Ströbele,
aaO, § 9 Rn 194; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn 365; BGH GRUR
2002, 167, 169 - Bit/Bud). Da die größenmäßig in der jüngeren Marke zurücktretenden und weniger auffälligen Wörter "Ristorante" und "Pizzeria" auch
breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar lediglich die Art
der Stätte der Erbringung der Dienstleistungen bezeichnen, kommt als betriebskennzeichnendes Kenn- und Merkwort nur noch das in größeren Buchstaben geschriebene und zentral im Zeichen angeordnete Wort "Palermo" in
Betracht (vgl. dazu Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 185, 188; BGH aaO,
- Bit/Bud). Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, von diesen Erfahrungssätzen abzuweichen, etwa, weil es sich bei dem Wort "Palermo" um eine
nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnung für italienische Restaurants handeln würde, sind nicht ersichtlich.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß das die jüngere
Marke prägende Wort "Palermo" der Widerspruchsmarke "Palmero" klanglich
ähnlich ist. Zwar wird nach der neueren Rechtsprechung eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr wegen der zusätzlichen Elemente der jüngeren Marke
ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; BGH GRUR 2002,
167, 169 - Bit/Bud; BGH Beschluß vom 8. Mai 2002 - I ZB 4/00 - DKV/OKV).
Jedoch sind die klanglichen Annäherungen so groß, daß nach Auffassung des
Senats auch der Sinngehalt von "Palermo" Verwechslungen nicht verhindern
kann.
Es ist überwiegend von einer Betonung der Zeichenwörter auf der Mittelsilbe
auszugehen. Die Stadt Palermo und die Aussprache des Städtenamens sind in
Deutschland bekannt. Auch bei der Widerspruchsmarke wird die Betonung regelmäßig auf der Mittelsilbe liegen, weil der deutsche Verkehr zahlreiche ähnlich aufgebaute Wörter spanischen oder italienischen Ursprungs bzw. Ortsnamen wie etwa "Palmira, Palmette, Pamplona, Sombrero, Bolero, Torero" oder
eben "Palermo", die auf der Mittelsilbe betont werden, kennt und sich deshalb
auch bei der Widerspruchsmarke an dieser Aussprache orientieren wird.
Somit sind in beiden Marken die Anzahl der Silben, die jeweils erste Silbe, die
Endlaute sowie die Mittelvokale "e", die in beiden Wörtern betont werden und
den klanglichen Gesamteindruck maßgeblich bestimmen, gleich. Dagegen
treten die Unterschiede zurück. Die unterschiedliche Stellung der Laute "erm"
einerseits und "mer" andererseits reicht angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen im übrigen nicht aus, Verwechslungen sicher auszuschließen.
Diese relativ unauffällige Vertauschung von Lauten im Wortinneren wird weitgehend überhört und insbesondere aus der Erinnerung heraus nicht bemerkt
werden (vgl. Althammer/Ströbele, aaO. Rn 100).
2. Zu der von der Widersprechenden beantragten Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Im markenrechtlichen Verfahren vor dem Patentgericht ist anders als im zivilprozessualen Verfahren von dem Grundsatz auszugehen, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist. Davon ist
auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen
des Markenschutzes
durchzusetzen
versucht
(vgl.
dazu
Althammer/Ströbele, aaO. § 71 Rn 18 ff; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 71
Rn 12, 15). Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind im vorliegenden Fall
aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ströbele
Hacker
Guth
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