Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.07.2007 – 26 W (pat) 28/05

26. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 28/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 06 109

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen die für die Ware

G r ü n d e

I

„Krimsekt“

eingetragene Wort-Bild-Marke 301 06 109

ist Widerspruch erhoben worden aus der ebenfalls für die Ware

„Krimsekt“

eingetragenen prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2 000 358

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei

dem in kyrillischen Buchstaben gefassten Zeichenbestandteil „KPbIN“ der Widerspruchsmarke um eine schutzunfähige Angabe handele mit der Folge, dass diese

für sich gesehen nicht Grundlage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

sein könne. Das betreffende Wortelement gebe den Namen der im Süden der

Ukraine gelegenen Halbinsel Krim in kyrillischen Buchstaben wieder. Da die Krim

bekanntlich der Herkunftsort des auch nach Deutschland importierten Krimsekts

sei, handele es sich um eine zweifellos freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies gelte auch für die kyrillischen

Schriftzeichen, weil eine Originalkennzeichnung von Krimsekt in russischer Sprache nahe liegend erscheine. Beim Vergleich der Zeichen in ihrer Gesamtheit sei

vornehmlich auf die eintragungsbegründende bildliche Gestaltung des älteren Zeichens und insbesondere auf das Wortelement „Simex“ abzustellen, das infolge der

Größe und Prägnanz der gewählten Schrift als markenmäßige Kennzeichnung erscheine; dieser Bestandteil finde in der jüngeren Marke keine Entsprechung. Die

Bildelemente würden sich zudem deutlich voneinander abheben, so dass die Marken insgesamt betrachtet hinreichend verschieden seien. Für eine auf den schutzunfähigen Bestandteil „KPbIN“ der älteren Marke allein bezogene Erörterung der

Verwechslungsgefahr bestehe keine Veranlassung. Auch die Prüfung einer möglichen Prägung dieses Bestandteils erübrige sich. Unabhängig von der Frage einer

tatsächlichen Verwechslung scheide eine Verwechslungsgefahr insoweit aus

Rechtsgründen aus.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die

Auffassung, zwischen den Vergleichszeichen bestehe eine Verwechslungsgefahr.

Im Verfahren vor der Markenstelle sei außer Acht gelassen worden, dass sich

derjenige nicht auf die Schutzunfähigkeit seines kollisionsbegründenden Markenbestandteils berufen könne, der eine Sachangabe oder geografische Angabe innerhalb einer Kombinationsmarke in einer Weise gebrauche, die auf seine Absicht

zur markenmäßigen Monopolisierung schließen lasse; dies ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung „Fläminger“ des BGH (GRUR 1998, 930 ff.). In der jüngeren Marke sei der in russisch-kyrillischer Schreibweise gehaltene Bestandteil

„KPNM“ innerhalb der Hauptetikettierung größenmäßig und damit markenmäßig

hervorgehoben und befinde sich zudem noch an derselben Stelle wie der Bestandteil „KPIbN“ in der Widerspruchsmarke; er hebe sich auch von den eindeutig

beschreibenden Angaben „original“, „halbtrocken“, „Krimsekt“ ab und werde vom

Verkehr als Warenkennzeichnung aufgefasst. „KRIM“ in Alleinstellung sei keine

Gattungsbezeichnung, sondern höchstens „Krimsekt“. Relevante Teile des Verkehrs würden außerdem die geografische Angabe „KRIM“ aufgrund der kyrillischrussischen Schreibweise nicht erkennen bzw. verstehen und daher die Marken

aufgrund der verwendeten Schriftzeichen vergleichen.

Das EuG habe beispielsweise in der Rechtssache P-352/02 „PC WORKS/W

WORK PRO“ festgestellt, eine Verwechslungsgefahr bestehe aufgrund des grafisch hervorgehobenen Bestandteils „WORK“, da dieser Bestandteil eine akzentuierte Bildwirkung aufweise. In der Entscheidung „HAPPIDOG/HAPPY DOG“ habe

das EuG entschieden, dass selbst bei geringer Kennzeichnungskraft der älteren

Wortmarke bei identischen Waren und großer Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Auch vorliegend seien die Markenbestandteile

„KPbIM/KPNM“ optisch nahezu identisch bei bestehender Warenidentität. Die unterschiedliche Etikettengestaltung im Flaschenhalsetikett sei nicht geeignet, eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Übernahme der Traubendarstellung in

die jüngere Marke verstärke noch die Ähnlichkeit. Der Bestandteil „Simex“ in der

Widerspruchsmarke wirke wie eine Firmenkennzeichnung, weshalb sich der Verkehr in erster Linie an der eigentlichen Produktmarke, nämlich „KPbIM“ orientiere,

zumal sie auch optisch hervorgehoben sei. Die Verwendung geografischer Herkunftsangaben sei üblich zur Kennzeichnung von alkoholischen Getränken; dies

gehe aus zahlreichen Markenregistrierungen für den russischen Bereich hervor

wie z. B. „GOLDEN MOSCOW“, „VODKA SIBIRSKAYA“, „Original YALTA Krimsekt“, „RUSSKAYA“, „TAIGA“. Auch in den Entscheidungen des Bundespatentgerichts

28 W (pat) 105/98

„DOHME

HAVELLAND-CHAMPIGNON“

und

24 W (pat) 95/01 „Palermo“ sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer geografischen Angabe bejaht worden. Außerdem sei die Widersprechende Inhaberin von

zwei weiteren Marken mit dem Bestandteil „KRIM“, nämlich „KRIM-ROYAL“ und

„KRIM-Riesling“.

Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, es liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor. Der Bestandteil „KPbIN“ kennzeichne lediglich die Herkunft der

erfassten Waren. Die Teile des Verkehrs, die die kyrillischen Buchstaben erkennen würden, sähen in der Angabe „KPbIN“ lediglich das Herkunftsgebiet. Diejenigen, die keine kyrillische Schrift lesen könnten, seien ohnehin nicht in der Lage, eine Identität der betreffenden Wortbestandteile festzustellen. Aus dem Gebrauch

der Herkunftsangabe „KPNM“ in der jüngeren Marke könne nicht geschlossen

werden, dass deren Inhaberin den Begriff „KRIM“ für sich monopolisieren wolle.

Zudem gehe die geschäftsbetriebliche Orientierung bei der älteren Marke mehr

von dem Firmenschlagwort „Simex“ aus, das durch eine größere und markante

Schrift deutlich hervorgehoben sei. Der Wortbestandteil „KPbIM“ der älteren Marke

setze sich aus fünf Buchstaben zusammen, der Schriftzug „KPNM“ in der jüngeren

Marke nur aus vier Buchstaben. Auch die Buchstaben „bI“ gegenüber „N“ würden

sich deutlich voneinander abheben. Die Traubendarstellungen wichen ebenfalls

hinreichend voneinander ab. Ferner weise die jüngere Marke keinen Abdruck von

Medaillen, Siegeln oder ähnlichem auf wie es bei der älteren Marke der Fall sei.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da zwischen den Vergleichszeichen

eine Verwechslungsgefahr nach §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem

denkbaren Gesichtspunkt besteht.

Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit

mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der

Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen

kennzeichnungsrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in

der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (vgl. st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-

Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella

May).

Bei bestehender Warenidentität (beide Marken sind ausschließlich für „Krimsekt“

geschützt) und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist ein eher weiter Abstand zwischen den Vergleichsmarken zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr zu fordern. Dieser wird allerdings eingehalten.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken, die - wie die Vergleichszeichen -

aus mehreren getrennten Bestandteilen zusammengesetzt sind, ist von der registrierten Form als Ganzes auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 -

THOMSON LIFE). Insoweit unterscheiden sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit aufgrund der abweichenden Wort- bzw. Bildelemente hinreichend deutlich sowohl in klanglicher Hinsicht als auch schriftbildlich und begrifflich.

Allerdings kann auch dann, wenn sich zwei Marken in ihrer Gesamtheit hinreichend unterscheiden, zwischen ihnen gleichwohl Ähnlichkeit i. S. d. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG bestehen. Da dem Markenrecht ein allgemeiner Elementenschutz

fremd ist, ist es grundsätzlich unzulässig, aus den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken jeweils ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr feststellen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE). Vielmehr bedarf es für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus

der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. -

THOMSON LIFE).

Die sich gegenüberstehenden Bestandteile „KPIbM“ der Widerspruchsmarke und

„KPNM“ der angegriffenen Marke vermögen keine Verwechslungsgefahr zu begründen, da ihnen die hierfür erforderliche selbständig kennzeichnende Stellung

innerhalb der Gesamtzeichen jeweils nicht zukommt. Beide Bestandteile benennen die im nördlichen Schwarzen Meer gelegene Halbinsel „Krim“, eine autonome

Republik innerhalb der Ukraine („KPIbN“ ist die russische Schreibweise, „KPNM“

die ukrainische Schreibweise), die als Ursprungsgebiet für Sekt große Bekanntheit

besitzt. In Bezug auf die vorliegenden Vergleichswaren „Krimsekt“ bezeichnen

„KPIbN“ und „KPNM“ in beiden Marken dieselbe unmittelbare geografische Herkunftsangabe, die - auch in kyrillischer Originalschrift - eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche aufweist. Solchen kennzeichnungsschwachen Elementen ist bereits aus Rechtsgründen die Eignung abzusprechen, den Gesamteindruck einer

Marke zu prägen bzw. eine selbständig kennzeichnende Stellung einzunehmen.

Daran ändert auch die blickfangartige Herausstellung einer solchen Angabe nichts

(vgl. BGH GRUR 1990, 681, 683 - Schwarzer Krauser; GRUR 1998, 930, 931 -

Fläminger) sowie der Umstand, dass der überwiegende Teil der angesprochenen

inländischen Verkehrskreise in den beiden kyrillischen Wortfolgen einen beschreibenden Sinngehalt nicht erkennen wird (vgl. BPatG BlPMZ 2005, 241 - Zeffir).

Aufgrund der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile „KPbIN“

und „KPNM“ ist demnach neben einer klanglichen und begrifflichen Verwechslungsgefahr auch insbesondere eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr aufgrund ähnlicher bildlicher Ausgestaltung der kyrillischen Schriftzeichen beider Vergleichswörter zu verneinen; insoweit reichen die unterschiedlichen Buchstabenfolgen „-IbN“ und „-NM“ - auch angesichts der Kürze der Begriffe - zum Ausschluss

einer Verwechslungsgefahr. Selbst wenn ein (kleiner) Teil des inländischen Verkehrs russische Sprach- bzw. Schriftkenntnisse besitzt (vor allem Mitbürger aus

den neuen Bundesländern, für die zu DDR-Zeiten Russisch Pflichtfach im Schulunterricht war), wird dieser den beiden Vergleichswörtern gerade keinerlei herkunftskennzeichnende Wirkung beimessen. Außerdem wird der Zeichenbestandteil „Simex“ der Widerspruchsmarke, der größenmäßig nicht nur untergeordnet erscheint und zudem als lateinischer Buchstabe für das inländische Publikum augenfällig ist, in der Benennung mitberücksichtigt werden, zumal hierin auch kein

dem Verkehr geläufiger Firmenhinweis liegt.

Soweit die Widersprechende auf die BGH-Entscheidung „Fläminger“ verweist und

die Auffassung vertritt, derjenige, der eine Sachangabe (oder geografische Angabe) innerhalb einer Kombinationsmarke in einer Weise gebraucht, die auf seine

Absicht zur markenmäßigen Monopolisierung schließen lässt, sich nicht auf die

Schutzunfähigkeit seines kollisionsbegründenden Markenbestandteils berufen

können, ist der vorliegende Fall insoweit anders gelagert, als beide Vergleichswörter die schutzunfähige Bezeichnung „KRIM“ - nur in unterschiedlichen Schreibenweisen - wiedergeben, während in der vom BGH entschiedenen Konstellation

der nach Art einer Marke herausgestellten Herkunftsbezeichnung in der jüngeren

Marke eine Widerspruchsmarke gegenüberstand, die - anders als im vorliegenden

Fall - gerade keine glatt beschreibende (Herkunfts-)Bezeichnung darstellte.

Auch hinsichtlich der übrigen von der Widersprechenden zitierten Entscheidungen

fehlt es an einer echten Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall, da sich in den

meisten Fällen zwar durchaus kennzeichnungsschwache, aber nicht eindeutig

schutzunfähige Bezeichnungen gegenüberstehen wie sie bei „KRIM“ (für „Krimsekt“) - auch in kyrillischer Schrift - anzunehmen ist. Die von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts „Madeira“, „Palermo“

etc. führen zu keiner anderen Betrachtung, da es sich hierbei mangels Wörtern in

kyrillischen Buchstaben um keine echten Vergleichsfälle handelt; „Madeira“ stellte

ein Kollektivmarke dar, „Palermo“ war in die jüngere Marke identisch übernommen, was vorliegend nicht der Fall ist. Gleiches gilt für das von der Widersprechenden zitierte Verfahren „Havelland/DOHME HAVELLAND-CHAMPIGNON“.

Die weiteren jeweiligen Bildelemente der Vergleichsmarken, die für sich gesehen

zur Prägung des Gesamteindrucks ebenfalls nicht geeignet sind, stehen aufgrund

ihrer konkreten Ausgestaltungen einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen.

Die - ebenfalls als kennzeichnungsschwach im Motiv einzuordnenden - Traubendarstellungen erscheinen in ihrer grafischen Gestaltung hinreichend verschieden.

Zudem finden die in der Widerspruchsmarke enthaltenen Medaillien- und Siegelabbildungen in der jüngeren Marke keine Entsprechung.

Eine Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung liegt ebenfalls nicht vor, da zwischen den Wortbestandteilen „KPIbN“ und „KPNM“ bereits

eine Wesensgleichheit nicht gegeben ist; diese fehlt auch zu den beiden weiteren,

der Widersprechenden gehörenden Marken „KRIM-ROYAL“ und „KRIM-Riesling“,

die den Bestandteil „KRIM“ in deutscher Schreibweise enthalten. Zu verneinen ist

zudem eine mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, da beide Begriffe „KPIbN“

und KPNM“ zwar in ihrem Sinngehalt „KRIM“ übereinstimmen, es sich jedoch um

eine rein beschreibende geografische Herkunftsangabe handelt. Übereinstimmungen in beschreibenden oder sonst kennzeichnungsschwachen Aussagen sind

schon aus Rechtsgründen nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation

im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hervorzurufen (vgl. BPatG PAVIS PROMA

28 W (pat) 41/01 - Fixe Tasse/UNOX Heiße Tasse).

III

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht

veranlasst, da die vorliegende Widerspruchssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Frage, inwieweit optisch hervorgehobene geografische Angaben eine Verwechslungsgefahr begründen können, ist dem Grundsatz nach höchstrichterlich bereits geklärt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek