Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 24 W (pat) 111/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 301 03 576.8
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle
für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück
gewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
"Projektionisten"
ist zunächst für die Dienstleistungen
"Multimediadienstleistungen, -beratung und –produktion"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, wobei die Anmelderin
die Klassen 35, 38 und 42 angegeben hat.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 23. Oktober 2001
des § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht entsprächen. Außerdem sei nicht klargestellt
worden, ob als Anmelder der Geschäftsführer der P…-
GmbH, Herr W…, oder die Gesellschaft anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nach Einlegung der
Beschwerde das Verzeichnis der Dienstleistungen entsprechend einem Vorschlag
der Markenstelle beschränkt und klargestellt hat, daß Anmelderin die Gesellschaft
sei. Die Anmelderin trägt weiterhin vor, ihr Geschäftsführer habe als Laie den
Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts nicht verstanden und über längere Zeit hin vergeblich versucht, einen Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts telefonisch zu erreichen, der ihm hätte Auskunft
geben können, was zur Beseitigung der Mängel der Anmeldung zu tun sei. Es sei
daher unbillig, daß die Anmelderin die Beschwerdegebühr zu tragen habe.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg,
weil im Beschwerdeverfahren klargestellt wurde, daß Anmelderin die P…-
GmbH ist, und das Verzeichnis der Dienstleistungen hinreichend präzisiert wurde.
Nach § 32 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu fassen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15
Abs. 1 MarkenV) möglich ist. Außerdem muß dieses Verzeichnis die Waren und
Dienstleistungen so klar bestimmen, daß der Schutzumfang der Marke auch im
Registerverfahren schnell, umfassend und unmißverständlich feststellbar ist (vgl.
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. § 32 Rn. 37, 38). Dies ist hier nunmehr der Fall. Die Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen:
"Erstellen von Software für Multimedia-Anwendungen;
technische Beratung im Bereich Neue Medien;
Schulungen im Bereich Neue Medien, ausgenommen Schulungen von Vorführern;
Dienstleistungen eines Grafik-Designers"
entspricht dem Vorschlag der Markenstelle. Auch der Senat hat keine Bedenken
gegen die Zulässigkeit dieser Begriffe.
2. Dem Antrag, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem § 71 Abs. 3 iVm
Abs. 4 MarkenG anzuordnen, kann nicht stattgegeben werden.
Die Rückzahlung ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde und kann nur
erfolgen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 71
Rn. 37 f). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. So hätte es die
Anmelderin nicht bei dem Versuch bewenden lassen dürfen, telefonische Erkundigungen bei der Markenstelle einzuholen. Vielmehr hätte sie ihre Bereitschaft zur
Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen sowie das
Ersuchen um geeignete Formulierungshilfen schriftlich erklären müssen, nachdem
sie die Markenstelle telefonisch nicht erreicht hatte. In diesem Zusammenhang ist
nicht zu verkennen, daß das markenrechtliche Eintragungsverfahren grundsätzlich
der Schriftform unterliegt (vgl §§ 64 ff MarkenV). Für eine förmliche Eingabe der
Anmelderin hätte auch deshalb Anlaß bestanden, weil bereits mit Bescheid vom
8. August 2001 die Zurückweisung der Anmeldung angedroht worden war. Die
Markenstelle hatte außerdem bereits im ersten Amtsbescheid auf die im Internet
abrufbaren Hinweise zur Abfassung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen hingewiesen, die Grundlage einer Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung hätten sein können. Insoweit ist die Anmelderin frühzeitig
auf Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel der Anmeldung aufmerksam gemacht worden und hatte hinreichend Gelegenheit, innerhalb des langen Zeitraums
zwischen dem Beanstandungsbescheid und der Zurückweisung der Anmeldung
mit der Markenstelle wegen Rückfragen schriftlich in Verbindung zu treten sowie
die Mängel zu beseitigen. Letztlich hätte sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
sich der Beratung seitens eines Rechts- oder Patentanwalts bedienen können.
Auch der Umstand, daß der Anmelderin vor Beschlußfassung von der Markenstelle nicht mitgeteilt worden ist, daß die Zurückweisung der Anmeldung nur mit
einer gebührenpflichtigen Beschwerde angegriffen werden kann, rechtfertigt eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Abgesehen davon, daß die Gebührenpflichtigkeit von Rechtsbehelfen zum Allgemeinwissen insbesondere von Geschäftsleuten gehört, muß sich ein Anmelder zumindest mit den wichtigsten
Grundsätzen des Markenverfahrens vertraut machen und gegebenenfalls einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen (vgl. etwa Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 91 Rn. 14; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 96).
Ströbele
Hacker
Guth
Hu/Ju