Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 33 W (pat) 158/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 37 690

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Februar 2001 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 399 37 690 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 179 186 angeordnet.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die

Dienstleistungen

"Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen"

bestimmten Marke 399 37 690

siehe Abb. 1 am Ende

aufgrund der für die Dienstleistungen

"Vermittlung von Versicherungen"

am 22. Juli 1991 eingetragenen Marke 1 179 186

AKKURA

am 7. Februar 2000 Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat mit Beschluß vom 6. Februar 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die beanspruchten Dienstleistungen zwar teilweise im möglichen Identitätsbereich angesiedelt seien, der insoweit erforderliche große Abstand der Marken jedoch sowohl

in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht eingehalten werde. Insbesondere in klanglicher Hinsicht bestehe lediglich eine geringfügigste Ähnlichkeit. Zwar

hätten die Marken die Silbenzahl gemeinsam, die angegriffene Marke weise jedoch an ihrem Wortende einen Mehrbuchstaben, nämlich ein klangstarkes "t" auf,

was dem Wortende einen sehr harten Endpunkt verleihe. Die Betonung und der

Sprechrhythmus der beiden Markenwörter unterscheiden sich deutlich. Während

die Betonung bei der angegriffenen Marke auf der letzten Silbe liege und die erste

Silbe kurz und die zweite lang artikuliert werde, liege bei der Widerspruchsmarke

die Betonung auf der mittleren Silbe. Der Wortbestandteil des jüngeren Zeichens

erwecke trotz Fehlens eines "k" starke Assoziationen an das allgemein geläufige

Adjektiv "akkurat" im Sinne von "sorgfältig, ordentlich".

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

trägt vor, daß der zusätzliche Konsonant "t" aufgrund des vorangehenden klangstarken Vokals "a" völlig in den Hintergrund trete. Beide Zeichen würden auf ihrer

jeweils zweiten Silbe betont, so daß der Konsonant "t" dadurch weiter klanglich in

den Hintergrund trete. Keinem der beiden Begriffe komme ein Sinngehalt zu, da

selbst für den Fall, daß "AKKURAT" im Sinne von "sorgfältig, ordentlich" aufgefaßt

werde, es sich nicht um ein Adjektiv handele, das speziell dem Wirkungskreis von

Versicherungen zuzuordnen sei.

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Februar 2001 die angegriffene Marke 399 37 690 zu löschen.

Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat ist im Gegensatz zur Markenstelle zu

der Ansicht gelangt, daß zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen

im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Daher ist die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRsp vgl

BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist im

vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

a) Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die

Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die "Vermittlung von Versicherungen" der älteren Marke ist in dem Begriff "Versicherungswesen" der jüngeren Marke enthalten, so daß insoweit von Dienstleistungsidentität

auszugehen ist. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke

besteht jedenfalls eine beachtliche Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der älteren

Marke (vgl BPatGE 40, 192 ff - AIG).

b) Den insoweit erforderlichen größeren Abstand halten die beiden Marken in

klanglicher Hinsicht nicht ein. Sie unterscheiden sich zwar zum einen dadurch,

daß die ältere Marke ein "KK" enthält, was jedoch für die Aussprache der Zeichen

ohne Bedeutung

ist. Zum anderen weicht die

jüngere Marke von der

Widerspruchsmarke dadurch ab, daß am Ende des Wortes ein "T" steht. Zwar

würde sich der Betonungsrhythmus beider Begriffe unterscheiden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, in der angegriffenen Marke eine Anspielung an den Begriff "akkurat" erkennen und diesen auf der

letzten Silbe betonen würden. Daran, daß dies stets oder überwiegend der Fall

sein wird, bestehen jedoch erhebliche Zweifel, weil, wie die Widersprechende zutreffend ausführt, ein Bezug zwischen dem Begriff "akkurat" im Sinne von "sorgfältig, ordentlich" und den angemeldeten Dienstleistungen eher nur entfernt hergestellt werden kann. Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, daß jedenfalls

erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise beide Zeichen gleichmäßig

betonen werden. Das zusätzliche "T" in der angegriffenen Marke wird unter diesen

Umständen im Klang nicht ausreichend wahrgenommen, so daß ein Verhören

nicht auszuschließen ist.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen

der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl

Abb. 1