Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 33 W (pat) 187/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 11 702.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 18 vom 5. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. März 1998 die Wortmarke
BASIC IMAGE
für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten;
Reise- und Handkoffer, Beutel, Taschen, Rucksäcke, Handtaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Geldbeutel, Aktenmappen;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile
und Accessoires der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 25 enthalten;
Haarschmuck,
insbesondere Haarbänder, Haarklemmen,
Haarnadeln, Haarnetze, Haarreifen, Haarspangen.
Die Markenstelle
für Klasse 18 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
Begründung ausgeführt, daß die Marke in ihrer Gesamtheit darauf hinweise, daß
die Waren dafür bestimmt und geeignet seien, den Kunden zu einem grundlegenden Image zu verhelfen. Auf dem Warengebiet der Bekleidungsstücke sei der
Begriff der "Image-Bekleidung", die für bestimmte Partner größerer Firmen
gedacht seien, bereits gebräuchlich.
Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrundegelegte
Bedeutungsgehalt eines "Grundimage" im Deutschen als Wort nicht existiere. Es
handele sich um eine unspezifische, verschwommene Angabe, die in bezug auf
die zu bezeichneten Waren nicht geeignet sei, diese in irgendeiner Weise nach
ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung näher zu beschreiben.
Sie weist weiter darauf hin, daß eine identische deutsche Marke der Anmelderin
für Waren der Klassen 3, 8, 9, 14, 20 und 21 eingetragen worden sei. Darüber hinaus sei eine US-Amerikanische Markenregistrierung erfolgt; die dort angemeldeten Waren seien mit den Waren dieses Verfahrens identisch.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke – entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 – marktfrisch;
GRUR 2002, 540 – OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO –
marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 – YES).
Der angemeldete Gesamtbegriff setzt sich aus den aus dem Englischen stammenden Wörtern "basic" und "image" zusammen. "Basic" wird mit "grundlegend", "die
Grundlage bildend" und "elementar" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch
Englisch/Deutsch, 1999, S 73); der mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangene Begriff "Image" wird mit "Vorstellung, Bild, das ein einzelner oder
eine Gruppe von einer anderen Einzelperson, Gruppe oder Sache hat" umschrieben (DUDEN – Deutsches Universalwörterbuch, CD-Rom, 4. Aufl, 2001). Beide
Markenbestandteile sind den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum, in ihrer Bedeutung ohne weiteres verständlich.
Für jeden der beiden Markenbestandteile für sich genommen läßt sich ein beschreibender Bedeutungsgehalt hinsichtlich der angemeldeten Markenwaren feststellen. "Basic" ist im Zusammenhang mit Bekleidung und Lederwaren ein in der
Werbung gebräuchlicher Begriff. Auf der Internetseite www.baby-beschäftigung.de
wird für "Basic Kleidung" für Kinder geworben (ähnlich www.meine fundgrube.de,
www.budo24.de). Der Begriff der "Imagekleidung" ist, wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat, für Berufsbekleidung für die Partner bestimmter Firmen
ebenfalls
üblich
(vgl
zB www.bellnet.de; www.wäschedienst-nwd.de;
www.degerloch.de).
Bei einer – wie hier – aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist jedoch das
Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge
in ihrer Gesamtheit festzustellen (BGH, MarkenR 2000, 420 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen ist nach Auffassung des
Senates von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Bereits der Gesamtbegriff
"grundlegendes Image" als solcher ist unklar und verschwommen, ein eindeutig
beschreibender Begriffsinhalt hinsichtlich der angemeldeten Waren läßt sich nicht
ermitteln, zumal der englische Ausdruck "image" auch "Aussehen" bedeuten kann.
Unklar ist insbesondere, ob die Waren ein "grundlegendes Aussehen" aufweisen,
oder ob dem Erwerber der Waren mit deren Hilfe zu einem Mindestmaß an Image
verholfen werden soll.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine
bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten
Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 – Test it; 1202 – Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortfolge "BASIC IMAGE" nicht
klar und eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren
ist – wie ausgeführt - nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung
als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Im übrigen spricht auch die Voreintragung in den USA für das Fehlen des Freihaltungsbedürfnisses (BGH GRUR 1999, 988 – HOUSE OF BLUES).
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Na/Fa