Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 26 W (pat) 137/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 35 259

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 396 35 259

GOLD Sonne

für

"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für

"Spirituosen, soweit Whisky oder Gin in Betracht kommt, handelt

es sich um Waren aus Großbritannien, den Vereinigten Staaten

von Amerika oder Kanada"

eingetragenen älteren Marke 939 992

Golden Sun .

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zunächst zurückgewiesen, weil in keiner denkbaren Richtung eine

Verwechslungsgefahr bestehe. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie

diesen Beschluss aufgehoben und wegen des Widerspruchs die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen

der Widerspruchsmarke, deren rechtserhaltende Benutzung für die Ware "Whisky"

glaubhaft gemacht worden sei, und der angegriffenen Marke bestehe in

begrifflicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarke sei

aus in Deutschland sehr geläufigen Wörtern der englischen Sprache gebildet und

mit

"goldene Sonne" zu übersetzen. Damit stünden sich sinngleiche

Bezeichnungen gegenüber, zumal im Deutschen das Adjektiv "golden" häufig

durch das Substantiv "Gold" als Bestimmungswort ersetzt werde. Dass sich

Ausdrücke unterschiedlicher Sprachen gegenüberstünden, mindere die

Verwechslungsgefahr nicht, weil sich die Bedeutung der Bezeichnung "Golden

Sun" den deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließe, ohne dass es

hierfür eines besonderen Übersetzungsvorgangs bedürfe.

Hiergegen wendet sich die

Inhaberin der angegriffenen Marke mit der

Beschwerde. Sie macht geltend, die Widersprechende habe trotz ihrer Bitte um

entsprechende Nachweise nicht dargetan, dass die Widerspruchsmarke im Jahre

1985 von der ursprünglichen Markeninhaberin auf die Widersprechende

zusammen mit dem zugrundeliegenden Geschäftsbetrieb übertragen worden sei.

Weiterhin rügt sie, der von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen

Versicherung sei nicht zu entnehmen, ob sämtliche dort angegebenen

Verkaufseinheiten durch Lidl-Lebensmittelmärkte verkauft oder ins europäische

Ausland abgegeben worden seien. Im übrigen vertritt sie die Ansicht, zwischen

den beiderseitigen Marken bestehe

keine Verwechslungsgefahr. Die

Widerspruchsmarke besitze nur eine geringe Kennzeichnungskraft, weil das

Adjektiv "golden" als Hinweis auf die Färbung von Getränken sowie der Begriff

"Sun"

in seiner Bedeutung "Sonne" als Hinweis auf die sonnengereiften

Grundstoffe von Getränken markenrechtlich verbraucht seien. Von der nur wenig

kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke auch

in begrifflicher Hinsicht den erforderlichen Abstand ein, weil sie nicht i.S.v. "goldene Sonne" übersetzt werde. Hiergegen spreche die Wiedergabe des Wortes

"GOLD"

in Großbuchstaben, die den Verkehr an einen werbeüblichen

Qualitätshinweis denken lasse. Geprägt sei die angegriffene Marke durch deren

Bestandteil "Sonne", der zugleich ein Teil der Firma der ursprünglichen

Anmelderin dieser Marke sei. Zumindest auf dem Gebiet der neuen Bundesländer

sei das Wort "Sonne" für Spirituosen als Firmenkennzeichen bekannt, da in der

DDR die anmeldende Kornbrennerei und Likörfabrik Sonne Richtenberg seit 1954

als VEB tätig und bekannt gewesen sei. Gegen ein Verständnis der angegriffenen

Marke als Gesamtbegriff spreche auch die Schreibweise in zwei getrennten

Wörtern, da ein Gesamtbegriff "Goldsonne" in einem Wort zu schreiben wäre.

Die Widersprechende beantragt demgegenüber, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Beschwerdebegründung hat sie sich nicht geäußert.

Die angegriffene Marke ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übertragen und

im Markenregister umgeschrieben worden. Die Widersprechende hat dem

Beteiligtenwechsel zugestimmt.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Markeninhaberin rügt zwar, die im Jahre 1985 vorgenommene Übertragung

der Widerspruchsmarke auf die Widersprechende sei eine unwirksame

Leerübertragung gewesen, weil der zugehörige Geschäftsbetrieb seinerzeit nicht

mitübertragen worden sei, und die Widersprechende sei folglich nicht Inhaberin

der Widerspruchsmarke geworden und somit auch nicht widerspruchsberechtigt.

Indes berührt dieses Vorbringen die Aktivlegitimation der Widersprechenden nicht.

Zu Gunsten der eingetragenen Widersprechenden gilt die gesetzliche Vermutung

des § 28 Abs. 1 MarkenG, dass ihr das Recht an der Marke zusteht. Diese

Vermutung kann zwar grundsätzlich durch den Verfahrensgegner widerlegt

werden. Hierzu hätte es jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 292 ZPO des

Beweises des Gegenteils durch die Inhaberin der angegriffenen Marke bedurft

(BPatGE 36, 1, 4 – CHARRIER, sowie Althammer/Ströbele Markengesetz, § 42

Rdn 10). Die Markeninhaberin hat jedoch weder diesbezügliche Beweismittel

vorgelegt oder angekündigt noch überhaupt konkrete Umstände dargelegt, die die

zu Gunsten der eingetragenen Markeninhaberin bestehende Vermutung

widerlegen könnten, so dass auch unter Zugrundelegung der eher geringen

Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegung einer unter der

Geltung des Warenzeichengesetzes erfolgten Leerübertragung stellt (BGH GRUR

1998, 699, 701 – SAM), nicht von einem beachtlichen Vorbringen ausgegangen

werden kann.

Zwischen den beiderseitigen Marken besteht auch die Gefahr von

Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Widersprechende hat die Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft

gemacht. Dies gilt für beide der in § 43 Abs. 1 MarkenG aufgeführten Zeiträume.

Die eidesstattlich versicherten Absatzzahlen lassen für Bourbon Whiskey eine

ernsthafte Benutzung der Marke in ihrer eingetragenen Form erkennen. Entgegen

der Auffassung der Markeninhaberin hat die Widersprechende auch eine

inländische Benutzung der Marke glaubhaft gemacht, da sie in der von ihr

vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich eine Benutzung

in

Deutschland versichert hat.

Die mit der angegriffenen Marke beanspruchte Ware "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" umfasst auch Bourbon Whiskey, so dass sich die Marken im

Verkehr auf identischen Waren begegnen können. Unter Berücksichtigung dieses

Umstandes sowie der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

besteht zwischen den Marken deshalb Verwechslungsgefahr, weil sie begrifflich

eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn Marken ihrem Sinn nach

vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen (BGH Mitt. 1968, 196, 197

– Jägerfürst/Jägermeister). Stehen sich eine deutsche und eine fremdsprachige

Marke gegenüber, so kommt eine solche Verwechslungsgefahr unter der

Voraussetzung in Betracht, dass es sich bei der fremdsprachigen Marke um einen

geläufigen oder ohne weiteres verständlichen Ausdruck einer gängigen

Fremdsprache handelt, weil begriffliche Verwechslungen insoweit nur nach einem

Übersetzungsvorgang möglich sind (BPatG Mitt 1971, 111 – Gemini/Zwilling; Mitt.

1977, 71, 72 – FLUTE/Zauberflöte).

Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine dem deutschen Verkehr ohne

weiteres verständliche englischsprachige Bezeichnung. Die englische Sprache

stellt die in Deutschland am umfangreichsten erlernte und am weitesten bekannte

Fremdsprache dar. Die in der Widerspruchsmarke verwendeten Begriffe zählen

zum englischen Grundwortschatz und sind wegen

ihrer klanglichen und

schriftbildlichen Nähe zu den entsprechenden deutschen Begriffen, der Begriff

"sun" zudem wegen seiner extensiven Verwendung

in der Werbung

für

Urlaubsreisen, dem deutschen Allgemeinverkehr, der als Käufer alkoholischer

Getränke in Betracht kommt, weithin bekannt. Der mit der Widerspruchsmarke

konfrontierte Verkehr wird diese deshalb ohne weiteres mit "goldene Sonne"

übersetzen. In dieser Übersetzung stimmt die Widerspruchsmarke mit der

angegriffenen Marke begrifflich weitgehend überein.

Die Gefahr von Verwechslungen nach dem Begriffsinhalt der Marken wird auch

nicht dadurch entscheidungserheblich vermindert, dass die angegriffene Marke

aus zwei Wörtern besteht, von denen das erste in Versalien und das weitere in

normaler Schreibschrift wiedergegeben ist. Selbst wenn zu Gunsten der Inhaberin

der angegriffenen Marke davon ausgegangen wird, dass ältere Verbraucher in den

neuen Bundesländern den Begriff "Sonne" auch als Teil einer in der ehemaligen

DDR bekannten Bezeichnung eines volkseigenen Betriebs kennen, so verbleibt

ein zahlenmäßig deutlich überwiegender Verkehrsteil, dem dieser Umstand nicht

bekannt ist und der die Intention der Markeninhaberin, ein Produkt der Fa. Sonne

in der Qualitätsstufe "GOLD" oder mit einer goldenen Farbe zu offerieren, auch

unter Berücksichtigung der besonderen Schreibweise der angegriffenen Marke

nicht erkennt. Für diesen Verkehrsteil liegt angesichts des Umstands, dass die

Verwendung der Bezeichnung "GOLD" als Qualitätsangabe - sofern sie überhaupt

feststellbar ist – in der Regel in nachgestellter und nicht in vorangestellter Form

erfolgt, ein Verständnis der angegriffenen Marke als Einheit und Gesamtbegriff

i.S.v. "Goldsonne" oder auch "goldene Sonne" auf der Hand. Angesichts der dann

gegebenen weitgehenden begrifflichen Ähnlichkeit beider Marken besteht

zwischen ihnen Verwechslungsgefahr.

Gründe dafür, einer der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Albert

Kraft

Reker

Bb