Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 26 W (pat) 137/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 35 259
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 396 35 259
GOLD Sonne
für
"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für
"Spirituosen, soweit Whisky oder Gin in Betracht kommt, handelt
es sich um Waren aus Großbritannien, den Vereinigten Staaten
von Amerika oder Kanada"
eingetragenen älteren Marke 939 992
Golden Sun .
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zunächst zurückgewiesen, weil in keiner denkbaren Richtung eine
Verwechslungsgefahr bestehe. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie
diesen Beschluss aufgehoben und wegen des Widerspruchs die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen
der Widerspruchsmarke, deren rechtserhaltende Benutzung für die Ware "Whisky"
glaubhaft gemacht worden sei, und der angegriffenen Marke bestehe in
begrifflicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarke sei
aus in Deutschland sehr geläufigen Wörtern der englischen Sprache gebildet und
mit
"goldene Sonne" zu übersetzen. Damit stünden sich sinngleiche
Bezeichnungen gegenüber, zumal im Deutschen das Adjektiv "golden" häufig
durch das Substantiv "Gold" als Bestimmungswort ersetzt werde. Dass sich
Ausdrücke unterschiedlicher Sprachen gegenüberstünden, mindere die
Verwechslungsgefahr nicht, weil sich die Bedeutung der Bezeichnung "Golden
Sun" den deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließe, ohne dass es
hierfür eines besonderen Übersetzungsvorgangs bedürfe.
Hiergegen wendet sich die
Inhaberin der angegriffenen Marke mit der
Beschwerde. Sie macht geltend, die Widersprechende habe trotz ihrer Bitte um
entsprechende Nachweise nicht dargetan, dass die Widerspruchsmarke im Jahre
1985 von der ursprünglichen Markeninhaberin auf die Widersprechende
zusammen mit dem zugrundeliegenden Geschäftsbetrieb übertragen worden sei.
Weiterhin rügt sie, der von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung sei nicht zu entnehmen, ob sämtliche dort angegebenen
Verkaufseinheiten durch Lidl-Lebensmittelmärkte verkauft oder ins europäische
Ausland abgegeben worden seien. Im übrigen vertritt sie die Ansicht, zwischen
den beiderseitigen Marken bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Die
Widerspruchsmarke besitze nur eine geringe Kennzeichnungskraft, weil das
Adjektiv "golden" als Hinweis auf die Färbung von Getränken sowie der Begriff
"Sun"
in seiner Bedeutung "Sonne" als Hinweis auf die sonnengereiften
Grundstoffe von Getränken markenrechtlich verbraucht seien. Von der nur wenig
kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke auch
in begrifflicher Hinsicht den erforderlichen Abstand ein, weil sie nicht i.S.v. "goldene Sonne" übersetzt werde. Hiergegen spreche die Wiedergabe des Wortes
"GOLD"
in Großbuchstaben, die den Verkehr an einen werbeüblichen
Qualitätshinweis denken lasse. Geprägt sei die angegriffene Marke durch deren
Bestandteil "Sonne", der zugleich ein Teil der Firma der ursprünglichen
Anmelderin dieser Marke sei. Zumindest auf dem Gebiet der neuen Bundesländer
sei das Wort "Sonne" für Spirituosen als Firmenkennzeichen bekannt, da in der
DDR die anmeldende Kornbrennerei und Likörfabrik Sonne Richtenberg seit 1954
als VEB tätig und bekannt gewesen sei. Gegen ein Verständnis der angegriffenen
Marke als Gesamtbegriff spreche auch die Schreibweise in zwei getrennten
Wörtern, da ein Gesamtbegriff "Goldsonne" in einem Wort zu schreiben wäre.
Die Widersprechende beantragt demgegenüber, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Beschwerdebegründung hat sie sich nicht geäußert.
Die angegriffene Marke ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übertragen und
im Markenregister umgeschrieben worden. Die Widersprechende hat dem
Beteiligtenwechsel zugestimmt.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Markeninhaberin rügt zwar, die im Jahre 1985 vorgenommene Übertragung
der Widerspruchsmarke auf die Widersprechende sei eine unwirksame
Leerübertragung gewesen, weil der zugehörige Geschäftsbetrieb seinerzeit nicht
mitübertragen worden sei, und die Widersprechende sei folglich nicht Inhaberin
der Widerspruchsmarke geworden und somit auch nicht widerspruchsberechtigt.
Indes berührt dieses Vorbringen die Aktivlegitimation der Widersprechenden nicht.
Zu Gunsten der eingetragenen Widersprechenden gilt die gesetzliche Vermutung
des § 28 Abs. 1 MarkenG, dass ihr das Recht an der Marke zusteht. Diese
Vermutung kann zwar grundsätzlich durch den Verfahrensgegner widerlegt
werden. Hierzu hätte es jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 292 ZPO des
Beweises des Gegenteils durch die Inhaberin der angegriffenen Marke bedurft
(BPatGE 36, 1, 4 – CHARRIER, sowie Althammer/Ströbele Markengesetz, § 42
Rdn 10). Die Markeninhaberin hat jedoch weder diesbezügliche Beweismittel
vorgelegt oder angekündigt noch überhaupt konkrete Umstände dargelegt, die die
zu Gunsten der eingetragenen Markeninhaberin bestehende Vermutung
widerlegen könnten, so dass auch unter Zugrundelegung der eher geringen
Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegung einer unter der
Geltung des Warenzeichengesetzes erfolgten Leerübertragung stellt (BGH GRUR
1998, 699, 701 – SAM), nicht von einem beachtlichen Vorbringen ausgegangen
werden kann.
Zwischen den beiderseitigen Marken besteht auch die Gefahr von
Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widersprechende hat die Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft
gemacht. Dies gilt für beide der in § 43 Abs. 1 MarkenG aufgeführten Zeiträume.
Die eidesstattlich versicherten Absatzzahlen lassen für Bourbon Whiskey eine
ernsthafte Benutzung der Marke in ihrer eingetragenen Form erkennen. Entgegen
der Auffassung der Markeninhaberin hat die Widersprechende auch eine
inländische Benutzung der Marke glaubhaft gemacht, da sie in der von ihr
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich eine Benutzung
in
Deutschland versichert hat.
Die mit der angegriffenen Marke beanspruchte Ware "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" umfasst auch Bourbon Whiskey, so dass sich die Marken im
Verkehr auf identischen Waren begegnen können. Unter Berücksichtigung dieses
Umstandes sowie der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
besteht zwischen den Marken deshalb Verwechslungsgefahr, weil sie begrifflich
eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen.
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn Marken ihrem Sinn nach
vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen (BGH Mitt. 1968, 196, 197
– Jägerfürst/Jägermeister). Stehen sich eine deutsche und eine fremdsprachige
Marke gegenüber, so kommt eine solche Verwechslungsgefahr unter der
Voraussetzung in Betracht, dass es sich bei der fremdsprachigen Marke um einen
geläufigen oder ohne weiteres verständlichen Ausdruck einer gängigen
Fremdsprache handelt, weil begriffliche Verwechslungen insoweit nur nach einem
Übersetzungsvorgang möglich sind (BPatG Mitt 1971, 111 – Gemini/Zwilling; Mitt.
1977, 71, 72 – FLUTE/Zauberflöte).
Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine dem deutschen Verkehr ohne
weiteres verständliche englischsprachige Bezeichnung. Die englische Sprache
stellt die in Deutschland am umfangreichsten erlernte und am weitesten bekannte
Fremdsprache dar. Die in der Widerspruchsmarke verwendeten Begriffe zählen
zum englischen Grundwortschatz und sind wegen
ihrer klanglichen und
schriftbildlichen Nähe zu den entsprechenden deutschen Begriffen, der Begriff
"sun" zudem wegen seiner extensiven Verwendung
in der Werbung
für
Urlaubsreisen, dem deutschen Allgemeinverkehr, der als Käufer alkoholischer
Getränke in Betracht kommt, weithin bekannt. Der mit der Widerspruchsmarke
konfrontierte Verkehr wird diese deshalb ohne weiteres mit "goldene Sonne"
übersetzen. In dieser Übersetzung stimmt die Widerspruchsmarke mit der
angegriffenen Marke begrifflich weitgehend überein.
Die Gefahr von Verwechslungen nach dem Begriffsinhalt der Marken wird auch
nicht dadurch entscheidungserheblich vermindert, dass die angegriffene Marke
aus zwei Wörtern besteht, von denen das erste in Versalien und das weitere in
normaler Schreibschrift wiedergegeben ist. Selbst wenn zu Gunsten der Inhaberin
der angegriffenen Marke davon ausgegangen wird, dass ältere Verbraucher in den
neuen Bundesländern den Begriff "Sonne" auch als Teil einer in der ehemaligen
DDR bekannten Bezeichnung eines volkseigenen Betriebs kennen, so verbleibt
ein zahlenmäßig deutlich überwiegender Verkehrsteil, dem dieser Umstand nicht
bekannt ist und der die Intention der Markeninhaberin, ein Produkt der Fa. Sonne
in der Qualitätsstufe "GOLD" oder mit einer goldenen Farbe zu offerieren, auch
unter Berücksichtigung der besonderen Schreibweise der angegriffenen Marke
nicht erkennt. Für diesen Verkehrsteil liegt angesichts des Umstands, dass die
Verwendung der Bezeichnung "GOLD" als Qualitätsangabe - sofern sie überhaupt
feststellbar ist – in der Regel in nachgestellter und nicht in vorangestellter Form
erfolgt, ein Verständnis der angegriffenen Marke als Einheit und Gesamtbegriff
i.S.v. "Goldsonne" oder auch "goldene Sonne" auf der Hand. Angesichts der dann
gegebenen weitgehenden begrifflichen Ähnlichkeit beider Marken besteht
zwischen ihnen Verwechslungsgefahr.
Gründe dafür, einer der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Albert
Kraft
Reker
Bb