Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 28 W (pat) 51/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. August 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 61 579.5/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richter Voit und Paetzold 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle
für
Klasse 29 – vom 27. November 2000 und 25. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
catch of the day
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
"Fische, Fischerzeugnisse, Krebstiere, Schaltiere, Krustentiere
und Weichtiere; Erzeugnisse aus vorgenannten Waren in rohem,
gekühltem, tiefgefrorenem oder verzehrfertig zubereitetem Zustand; Verpflegung von Gästen, Catering".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanspruchte
Wortfolge setze sich lediglich aus warenbeschreibenden Elementen mit dem
Sinngehalt zusammen, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um einen
"Fang des Tages" handle, der auch Gegenstand der Dienstleistungen sei. Dies
verstehe der Verkehr zwanglos als Hinweis auf "Fangfrische".
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke eine englischsprachige Wortfolge sei, die keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Insbesondere
die Bedeutung des Wortes "catch" werde der Verkehr nicht ohne weiteres
erkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr. 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es
ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften
der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2
MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmeldung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine
Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet.
Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten
Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben
könnte, genügt nicht.
Im vorliegenden Fall konnte ein etwa die Fangfrische von Produkten beschreibender Gebrauch der Wortkombination im Inland nicht belegt werden. Sowohl die
englischsprachigen Internet-Seiten (z.B. www-onlineguide.com/restaurants/catchof
theday.html oder www.chrissfishing.com/index.cfm?fuseaction=catch) als auch die
wenigen Webseiten "auf deutsch" (vgl. z.B. www.hawai-seafood.com/de/bill
bluede.html oder www.netpromotions.ch/beispiele/netpromotions2001) verwenden
die Wortfolge im Sinne von "Schnäppchen, Tagesangebot". Lediglich auf der
Internet-Seite des Restaurants "Burg Nideggen" im Kreis Düren (http://burg-nideggen.de/content/catchoftheday2801.html) kann die als Überschrift für eine
Reihe von Fisch-Spezialitäten verwendete Wortfolge im Sinne von "Fang des Tages" verstanden werden.
Eine solche Übersetzung der englischsprachigen Wortfolge rechtfertigt aber nicht
schon die Annahme einer freihaltungsbedürftigen Angabe. Zunächst ist sie selbst
– auch im Zusammenhang mit Fischfang – mehrdeutig: einmal im Sinne von "an
demselben Tag gefangen" und zum andern ein "besonders großer, seltener, ungewöhnlicher Fang". Darüber hinaus beschreiben beide Bedeutungen die hier betroffenen Waren nicht unmittelbar. Vielmehr ist gerade für den Sinngehalt "fangfrisch" noch ein weiterer Gedankenschritt erforderlich. Dies gilt insbesondere für
die tiefgefrorenen Waren und erst recht für die beanspruchten Dienstleistungen.
Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach
mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen erschließt genügt nicht
den Erfordernissen einer unzweideutigen und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine fremdsprachige Angabe handelt, die nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom
inländischen Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt
werden wird. In solchen Fällen ist ein Freihaltungsinteresse nur sehr beschränkt
anzunehmen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 134
mwN). Im vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass die beanspruchte
Wortfolge in den Vereinigten Staaten von Amerika, also in einem Land des betroffenen Sprachkreises, als Marke im Principal Register ohne disclaimer eingetragen ist, was die Anmelderin durch einen entsprechenden Internet-Auszug belegt hat. Dieser Umstand enthält eine tatsächliche Indizwirkung gegen ein Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1999, 988 (989 f.) – HOUSE OF BLUES - ).
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade
auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Denn selbst wenn zunehmend englischsprachige Begriffe
im Lebensmittelsektor eingesetzt werden, so wird "fangfrischer Fisch" üblicherweise mit "fresh fish" übersetzt (vgl. PONS-Großwörterbuch Englisch, 2001,
Deutsch-Englisch, S. 256 mittlere Spalte, Stichwort "fangfrisch"). Unter diesen
Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die die streitige Wortfolge –
etwa in einer Fischtheke oder auf einer Speisekarte – in beschreibender Weise
verwenden, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt
werden.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die Mehrdeutigkeit der Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität,
zumal die Wortfolge im englischen Sprachgebrauch auch im Sinne von "Trophäe"
und "(Sieg-)Preis" verwendet wird (vgl. The Oxford Compact Thesaurus, 1997,
S. 62 rechte Spalte, Stichwort "catch"). Im übrigen hat der Senat Zweifel, ob
beachtliche Verkehrskreise die Wortfolge ohne weiteres mit "Tagesfang"
übersetzen würden, da das Wort "catch" den hier betroffenen breiten
Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Meerestiergerichten wohl kaum bekannt
ist.
Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben.
Stoppel
Paetzold
Voit
Bb