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BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 71/01

29. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 43 827.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. Januar 2001 aufgehoben.

Die Wort-Bildmarke

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 30. Januar 2001 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und der Eintragung

außerdem ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus den Silben "Tech" (= übliche Abkürzung für "Technik/Technologie") und "LAN" (= geläufige Abkürzung für "Local Area Network").

Die Wortzusammensetzung sei damit lediglich ein leicht verständlicher Hinweis,

dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Aufbau eines

technischen lokalen Netzwerkes dienten. Damit handele es sich um eine Angabe

des Verwendungszwecks der Waren der Klasse 9 und des Gegenstandes der

Dienstleistungen. Auch wenn die Abkürzung "Tech" auf etwas Selbstverständliches hinweise, ändere dies nichts am beschreibenden Charakter des zusammengesetzten Wortes. Die grafische Ausgestaltung des Buchstaben "n" entspreche

dem aktuellen Trend der Werbegrafik, Buchstaben in Analogie zum im Zusammenhang mit der Internetnutzung populär gewordenen "@-Zeichen" zu gestalten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens könne nicht nachgewiesen werden. Es lägen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich das Zeichen

in der Zukunft zu einer beschreibenden Angabe entwickeln werde, an deren Freihaltung der Verkehr ein schutzwürdiges Interesse habe. Die Wortbildung beinhalte

keinen klaren Begriffsinhalt, weil man den Endbuchstaben aufgrund seiner Ausgestaltung nicht den vorhergehenden Buchstaben "La" zuordnen werde. Ein Verständnis der letzten drei Buchstaben der angemeldeten Kennzeichnung als Abkürzung "LAN" liege auch deshalb ferne, weil diese Abkürzung üblicherweise in

Großbuchstaben geschrieben werde. Vielmehr lasse der nicht werbeüblich ausgestaltete Buchstabe das Zeichen wie eine unfertige e-Mailadresse erscheinen.

Hinzu komme, dass die Aussage "technisches lokales Netzwerk" eine Selbstverständlichkeit bezeichne, was eine überbestimmte und unsinnige Aussage ergebe.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der

deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH

WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten –

schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH

BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH I ZB 10/99 vom 28.2.2002 - BONUS II).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine beschreibende Verwendung des Wortbestandteils konnte

nicht nachgewiesen werden. Nach einer Recherche des Senats in verschiedenen Fachlexika und im Internet handelt es sich bei "TechLAN" um einen Bestandteil von Firmennamen und außerdem um die Bezeichnung für ein bestimmtes Projekt des Israel Institute of Technology. TechLAN wird niemals als

Sachangabe bzw. Gattungsbezeichnung, sondern ausschließlich als Bezeichnung für dieses bestimmte Projekt verwendet. Der Begriff "TechLAN" enthält

auch bei einem, ohne analysierende Betrachtung erschließenden Verständnis

im Sinne von "technisches Local Area Network" keine eindeutige und sinngebende Aussage, die schlagwortartig eine Merkmalsangabe oder sonstige konkrete Umstände der beanspruchten, Informationsübermittlung und -technologie

betreffenden Dienstleistungen umschreibt. Der Aussagegehalt bleibt vielmehr

unklar, zu vage und zu unbestimmt, als daß dieser Ausdruck als Beschreibung

der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte (vgl auch EuGH

WRP 2001, 528, 530 Ziff 31 – EASYBANK). Es bedarf vielmehr erst des

Einsatzes einer gewissen Phantasie des Betrachters und weiterer

Informationen,

um

hieraus

konkrete Vorstellungen

ableiten

und

weiterentwickeln zu können (vgl. dazu 25 W (pat) 8/01 – Techweb, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Insbesondere ist die Aussage

"technisches lokales Netzwerk" deshalb sinnlos und vage, weil jedes LAN

technischer Natur ist und "technisch" allenfalls den Gegenstand der übertragenen Informationen andeuten kann.

Hinzu kommt noch die grafische Ausgestaltung des Zeichens. Zwar wird es in

der Werbung immer üblicher, Buchstaben nach der Art des @ auszugestalten,

was im allgemeinen als Hinweis auf mit dem Internet zusammenhängende

Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. BPatG Mitt. 2002, 28

- Computer). Deshalb können derartige Elemente im allgemeinen den Schutz

als Marke nicht begründen. Im vorliegenden Fall steht der Hinweischarakter

auf das Internet (internationales Computernetz, Verband lokaler Netzwerke mit

mehreren Millionen Benutzern) aber im Widerspruch zu dem Wortelement

"LAN", das lokale Netze mit einer Ausdehnung bis zu 10 Kilometern und von

zwei bis hin zu einigen hundert Stationen bezeichnet, sich in der Regel aber

nur über einige hundert Meter innerhalb von Gebäuden und innerhalb einer

Organisation erstreckt (Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 3. Aufl., Stichwort "LAN").

Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten

Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit und Widersprüchlichkeit nicht nur eine reine Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern

auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren

sehen.

2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden kann,

kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.

Grabrucker

Pagenberg

Abb. 1

Guth

Hu