Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 71/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 43 827.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Januar 2001 aufgehoben.
Die Wort-Bildmarke
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 30. Januar 2001 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und der Eintragung
außerdem ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus den Silben "Tech" (= übliche Abkürzung für "Technik/Technologie") und "LAN" (= geläufige Abkürzung für "Local Area Network").
Die Wortzusammensetzung sei damit lediglich ein leicht verständlicher Hinweis,
dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Aufbau eines
technischen lokalen Netzwerkes dienten. Damit handele es sich um eine Angabe
des Verwendungszwecks der Waren der Klasse 9 und des Gegenstandes der
Dienstleistungen. Auch wenn die Abkürzung "Tech" auf etwas Selbstverständliches hinweise, ändere dies nichts am beschreibenden Charakter des zusammengesetzten Wortes. Die grafische Ausgestaltung des Buchstaben "n" entspreche
dem aktuellen Trend der Werbegrafik, Buchstaben in Analogie zum im Zusammenhang mit der Internetnutzung populär gewordenen "@-Zeichen" zu gestalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens könne nicht nachgewiesen werden. Es lägen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich das Zeichen
in der Zukunft zu einer beschreibenden Angabe entwickeln werde, an deren Freihaltung der Verkehr ein schutzwürdiges Interesse habe. Die Wortbildung beinhalte
keinen klaren Begriffsinhalt, weil man den Endbuchstaben aufgrund seiner Ausgestaltung nicht den vorhergehenden Buchstaben "La" zuordnen werde. Ein Verständnis der letzten drei Buchstaben der angemeldeten Kennzeichnung als Abkürzung "LAN" liege auch deshalb ferne, weil diese Abkürzung üblicherweise in
Großbuchstaben geschrieben werde. Vielmehr lasse der nicht werbeüblich ausgestaltete Buchstabe das Zeichen wie eine unfertige e-Mailadresse erscheinen.
Hinzu komme, dass die Aussage "technisches lokales Netzwerk" eine Selbstverständlichkeit bezeichne, was eine überbestimmte und unsinnige Aussage ergebe.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der
deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH
WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten –
schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH
BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH I ZB 10/99 vom 28.2.2002 - BONUS II).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine beschreibende Verwendung des Wortbestandteils konnte
nicht nachgewiesen werden. Nach einer Recherche des Senats in verschiedenen Fachlexika und im Internet handelt es sich bei "TechLAN" um einen Bestandteil von Firmennamen und außerdem um die Bezeichnung für ein bestimmtes Projekt des Israel Institute of Technology. TechLAN wird niemals als
Sachangabe bzw. Gattungsbezeichnung, sondern ausschließlich als Bezeichnung für dieses bestimmte Projekt verwendet. Der Begriff "TechLAN" enthält
auch bei einem, ohne analysierende Betrachtung erschließenden Verständnis
im Sinne von "technisches Local Area Network" keine eindeutige und sinngebende Aussage, die schlagwortartig eine Merkmalsangabe oder sonstige konkrete Umstände der beanspruchten, Informationsübermittlung und -technologie
betreffenden Dienstleistungen umschreibt. Der Aussagegehalt bleibt vielmehr
unklar, zu vage und zu unbestimmt, als daß dieser Ausdruck als Beschreibung
der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte (vgl auch EuGH
WRP 2001, 528, 530 Ziff 31 – EASYBANK). Es bedarf vielmehr erst des
Einsatzes einer gewissen Phantasie des Betrachters und weiterer
Informationen,
um
hieraus
konkrete Vorstellungen
ableiten
und
weiterentwickeln zu können (vgl. dazu 25 W (pat) 8/01 – Techweb, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Insbesondere ist die Aussage
"technisches lokales Netzwerk" deshalb sinnlos und vage, weil jedes LAN
technischer Natur ist und "technisch" allenfalls den Gegenstand der übertragenen Informationen andeuten kann.
Hinzu kommt noch die grafische Ausgestaltung des Zeichens. Zwar wird es in
der Werbung immer üblicher, Buchstaben nach der Art des @ auszugestalten,
was im allgemeinen als Hinweis auf mit dem Internet zusammenhängende
Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. BPatG Mitt. 2002, 28
- Computer). Deshalb können derartige Elemente im allgemeinen den Schutz
als Marke nicht begründen. Im vorliegenden Fall steht der Hinweischarakter
auf das Internet (internationales Computernetz, Verband lokaler Netzwerke mit
mehreren Millionen Benutzern) aber im Widerspruch zu dem Wortelement
"LAN", das lokale Netze mit einer Ausdehnung bis zu 10 Kilometern und von
zwei bis hin zu einigen hundert Stationen bezeichnet, sich in der Regel aber
nur über einige hundert Meter innerhalb von Gebäuden und innerhalb einer
Organisation erstreckt (Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 3. Aufl., Stichwort "LAN").
Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten
Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit und Widersprüchlichkeit nicht nur eine reine Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern
auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren
sehen.
2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden kann,
kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.
Grabrucker
Pagenberg
Abb. 1
Guth
Hu