Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.08.2002 – 3 Ni 60/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das Patent …
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
19. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein
beschlossen:
1. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf
92.032,- € festgesetzt.
G r ü n d e
I
Nachdem der Beklagte auf seine Rechte am Patent für die Zukunft und für die
Vergangenheit auch gegenüber Dritten verzichtet hat, haben die Parteien mit
Schriftsätzen vom 13. Juni 2002 bzw 7. August 2002 die Hauptsache für erledigt
erklärt.
Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
Übereinstimmend beantragen die Parteien, den Gegenstandswert auf
180.000,- DM festzusetzen.
II
1) Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG,
§ 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten
zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im
übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33; 28.
197).
2) Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes analog § 10 Abs 1 BRAGebO
sieht der Senat in Anbetracht der Verletzungsverfahren einen Betrag von
92.032,- € als angemessen an. Dies entspricht ungefähr der von den Parteien genannten Summe von 180.000,- DM.
Hellebrand
Sredl
Dr. Feuerlein
Be