Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.08.2002 – 33 W (pat) 295/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 22 032.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I
Am 17. April 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die farbige Wort-
/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Hochdruckreiniger; Waschanlagen, insbesondere
Selbstbedienungs-Waschanlagen;
Bereitstellen von Vorrichtungen zum Waschen von Fahrzeugen.
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
Bei der Wortfolge "Car-Wash-Center", so hat sie ausgeführt, handele es sich um
ein ohne Weiteres verständliches Synonym für "Autowaschanlage". In diesem
Sinne lasse sich die Wortfolge auch belegen. So bezeichne sich ein unter der
Kennzeichnung
"cleanpark"
tätiges Unternehmen der Selbstbedienungs-
Fahrzeugpflege
als
"S… GmbH & Co. KG".
Im
Zusammenhang mit einem Bericht über das Gewerbegebiet der Gemeinde
W… bei O… heiße es:
"So
ist mit größeren Unternehmen die
Lebensmittelbranche
...
und
der Dienstleistungsbereich
(Dentallabor,
Marktforschung, Car-Wash-Center, Transportunternehmen)... angesiedelt". Weiter
führt die Markenstelle aus, dass die Anmeldemarke nur die Aussage treffe, dass
die Waren entweder Autowaschanlagen darstellten oder für diese bestimmt seien.
Für die angemeldeten Dienstleistungen stelle die Wortfolge eine Angabe über
deren Gegenstand dar, nämlich die Vermietung von Autowaschanlagen. Damit
liege eine Merkmalsbeschreibung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, an der
auch die werbeübliche graphische Gestaltung der Marke nichts ändere. Die
Verwendung eines roten Hintergrundes mit weißer Schrift werde häufig als
Leuchttafel über Geschäften angebracht und stelle damit nur ein vielfältig verwendetes Element der Werbegraphik dar. Außerdem fehle der Marke jegliche
Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als
beschreibende Angabe verstanden werde.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die mit Schriftsatz vom 13. August 2001 angekündigte Beschwerdebegründung ist
nicht eingereicht worden. Im Verfahren vor dem Patent- und Markenamt hat der
Anmelder vorgetragen, dass die Wortfolge "Car-Wash-Center" in ihrer direkten
Bedeutung "Auto-Wasch-Zentrum" eine phantasievolle Bezeichnung sei, da angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht von einem Zentrum,
also einen Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist,
gesprochen werden könne. Außerdem handele es sich bei der graphischen
Ausgestaltung nicht nur um ein bloßes Hervorhebungsmittel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu kann im Wesentlichen
auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluß
verwiesen werden.
Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Wortfolge "Car-Wash-
Center", die von den Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Waschanlagen ohne
Weiteres als "Auto-Wasch-Center" oder "-Zentrum" verstanden wird, um eine
Bezeichnung der Art und Bestimmung der Waren sowie des Gegenstandes der
Dienstleistungen. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist das Wort "Center"
in Zusammenhang mit Waschanlagen keineswegs ungewöhnlich oder sprachlich
unpassend. Vielmehr bezeichnet es eine Konzentration von mehreren Waschmöglichkeiten (z.B. verschiedenen Waschstraßen und/oder Reinigungsgeräten) an
einem Ort, so dass mehrere Kunden mit u.U. individuellen Reinigungswünschen
gleichzeitig bedient werden können. Dementsprechend ist im Bereich der Kleiderreinigung der Begriff "Waschcenter" für Räumlichkeiten mit Selbstbedienungswaschmaschinen und –trocknern bekannt. Im Übrigen geht zumindest aus
dem von der Markenstelle ermittelten Internetbericht über das Gewerbegebiet
Wallenhorst (www.beepworld.de/members6/1150wallenhorst/wirtschaft.htm) eine
rein beschreibende Verwendung der Wortfolge hervor, so dass auch von einem
aktuell bestehenden Freihaltungsbedürfnis auszugehen ist.
Die graphische Ausgestaltung der Marke, die sich in einem werbeüblichen rotfarbenen Balken erschöpft, auf dem die Wortfolge in weißer Schrift aufgebracht ist,
vermag der Gesamtmarke keinen eigenprägenden Charakter zu verleihen, der
vom festgestellten Freihaltungsbedürfnis wegführen könnte. Sie vermittelt nur
einen aufschriftartigen Charakter, wie er z.B. der Form von Hinweisschildern oder
Internet-Werbebannern entspricht.
Im Übrigen neigt der Senat auch zur Verneinung der Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr
bedarf.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Abb. 1
Kätker
Na