Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.08.2002 – 33 W (pat) 295/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 22 032.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I

Am 17. April 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die farbige Wort-

/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

7

Hochdruckreiniger; Waschanlagen, insbesondere

Selbstbedienungs-Waschanlagen;

37

Bereitstellen von Vorrichtungen zum Waschen von Fahrzeugen.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

10. Juli 2001 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Wortfolge "Car-Wash-Center", so hat sie ausgeführt, handele es sich um

ein ohne Weiteres verständliches Synonym für "Autowaschanlage". In diesem

Sinne lasse sich die Wortfolge auch belegen. So bezeichne sich ein unter der

Kennzeichnung

"cleanpark"

tätiges Unternehmen der Selbstbedienungs-

Fahrzeugpflege

als

"S… GmbH & Co. KG".

Im

Zusammenhang mit einem Bericht über das Gewerbegebiet der Gemeinde

W… bei O… heiße es:

"So

ist mit größeren Unternehmen die

Lebensmittelbranche

...

und

der Dienstleistungsbereich

(Dentallabor,

Marktforschung, Car-Wash-Center, Transportunternehmen)... angesiedelt". Weiter

führt die Markenstelle aus, dass die Anmeldemarke nur die Aussage treffe, dass

die Waren entweder Autowaschanlagen darstellten oder für diese bestimmt seien.

Für die angemeldeten Dienstleistungen stelle die Wortfolge eine Angabe über

deren Gegenstand dar, nämlich die Vermietung von Autowaschanlagen. Damit

liege eine Merkmalsbeschreibung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, an der

auch die werbeübliche graphische Gestaltung der Marke nichts ändere. Die

Verwendung eines roten Hintergrundes mit weißer Schrift werde häufig als

Leuchttafel über Geschäften angebracht und stelle damit nur ein vielfältig verwendetes Element der Werbegraphik dar. Außerdem fehle der Marke jegliche

Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als

beschreibende Angabe verstanden werde.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die mit Schriftsatz vom 13. August 2001 angekündigte Beschwerdebegründung ist

nicht eingereicht worden. Im Verfahren vor dem Patent- und Markenamt hat der

Anmelder vorgetragen, dass die Wortfolge "Car-Wash-Center" in ihrer direkten

Bedeutung "Auto-Wasch-Zentrum" eine phantasievolle Bezeichnung sei, da angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht von einem Zentrum,

also einen Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist,

gesprochen werden könne. Außerdem handele es sich bei der graphischen

Ausgestaltung nicht nur um ein bloßes Hervorhebungsmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu kann im Wesentlichen

auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluß

verwiesen werden.

Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Wortfolge "Car-Wash-

Center", die von den Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Waschanlagen ohne

Weiteres als "Auto-Wasch-Center" oder "-Zentrum" verstanden wird, um eine

Bezeichnung der Art und Bestimmung der Waren sowie des Gegenstandes der

Dienstleistungen. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist das Wort "Center"

in Zusammenhang mit Waschanlagen keineswegs ungewöhnlich oder sprachlich

unpassend. Vielmehr bezeichnet es eine Konzentration von mehreren Waschmöglichkeiten (z.B. verschiedenen Waschstraßen und/oder Reinigungsgeräten) an

einem Ort, so dass mehrere Kunden mit u.U. individuellen Reinigungswünschen

gleichzeitig bedient werden können. Dementsprechend ist im Bereich der Kleiderreinigung der Begriff "Waschcenter" für Räumlichkeiten mit Selbstbedienungswaschmaschinen und –trocknern bekannt. Im Übrigen geht zumindest aus

dem von der Markenstelle ermittelten Internetbericht über das Gewerbegebiet

Wallenhorst (www.beepworld.de/members6/1150wallenhorst/wirtschaft.htm) eine

rein beschreibende Verwendung der Wortfolge hervor, so dass auch von einem

aktuell bestehenden Freihaltungsbedürfnis auszugehen ist.

Die graphische Ausgestaltung der Marke, die sich in einem werbeüblichen rotfarbenen Balken erschöpft, auf dem die Wortfolge in weißer Schrift aufgebracht ist,

vermag der Gesamtmarke keinen eigenprägenden Charakter zu verleihen, der

vom festgestellten Freihaltungsbedürfnis wegführen könnte. Sie vermittelt nur

einen aufschriftartigen Charakter, wie er z.B. der Form von Hinweisschildern oder

Internet-Werbebannern entspricht.

Im Übrigen neigt der Senat auch zur Verneinung der Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr

bedarf.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Abb. 1

Kätker

Na