Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 25/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 09 522
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
JOYCOM
für "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Unterhaltung,
kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Softwareprogrammen und deren Pflege und
Wartung (auch als Softwarespiele, Datenbanken und Internetanwendungen)" ist
Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren IR-Marke
JOY
eingetragen unter der Nr IR 658 529 für "Produits de l'imprimerie".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Auch vor dem Hintergrund teilweise sehr großer
Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, weil sie vom Gesamteindruck her wegen der zusätzlichen Endsilbe "COM" in der angegriffenen Marke
deutlich von der Widerspruchsmarke abweiche. Die jüngere Marke werde auch
nicht von dem übereinstimmenden Bestandteil "JOY" geprägt; hiergegen sprächen
schon der Einwortcharakter dieser Marke und die durch Verdoppelung des Vokals
entstehende gefällige Lautkombination. Eine Abspaltung des Einzelelements "COM" sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen nicht zulässig. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da der Bestandteil "JOY" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht den
erforderlichen Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden habe und
eine Zeichenserie der Widersprechenden mit diesem Bestandteil nicht liquide sei.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bestehe daher nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung
nach ist eine Ähnlichkeit beider Marken schon deshalb zu bejahen, weil sie in ihren ersten drei Buchstaben übereinstimmten, wobei die ältere Marke "JOY" in der
jüngeren Marke "JOYCOM" vollständig enthalten sei; diese Übereinstimmung bleibe bei den angesprochenen Verkehrskreisen, welche in der Regel Wortanfängen
mehr Aufmerksamkeit widmeten, in Erinnerung. Der in der angegriffenen Marke
zusätzlich enthaltene Bestandteil "COM" sei als rein beschreibende Angabe kennzeichnungsschwach, da er als Abkürzung für den im EDV-Bereich geläufigen Begriff "communication" oder für "commercial" verstanden werde. Darüber hinaus sei
er auch als Top Level Domain einer Internetadresse gebräuchlich; der Verkehr
werde daher davon ausgehen, bei "JOYCOM" handele es sich um die Internetadresse der Zeitschrift "JOY". Insgesamt stünden sich daher die identischen Zeichen "JOY" und "JOY" gegenüber. Eine Kennzeichnungsschwäche des Wortes "JOY" bestehe nicht, wie die Vielzahl eingetragener Marken mit diesem Wort
zeige. Angesichts der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, die sich daraus ergebe, dass Inhalte von Druckschriften heute alternativ
und gleichwertig durch EDV-Datenträger vermittelt würden, sei die jüngere Marke
daher zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Seiner Auffassung nach ist der Bestandteil "JOY" kennzeichnungsschwach. Es sei auch nicht
zutreffend, dass der Verkehr "JOYCOM" als die Internet-Adresse der Zeitschrift "JOY" auffassen werde. Insbesondere wenn die Endsilbe nicht durch einen
Punkt abgetrennt sei, liege eine solche Annahme hinsichtlich der für Unternehmensnamen typischen Endsilbe "COM" nicht näher als bei den Endsilben "de"
oder "uk". Schließlich liege auch eine Warenähnlichkeit nicht vor, da die für die Widerspruchsmarke geschützten Druckereierzeugnisse mit den Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke Schutz genieße, keine Berührungspunkte aufwiesen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen anschließt, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zwischen
den Vergleichsmarken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Weder
das Beschwerdevorbringen noch sonstige Erwägungen bieten für eine abweichende Beurteilung Anlass.
Es kann auf sich beruhen, ob die einander gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen ähnlich sind, da selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht besteht.
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die ältere Marke in der jüngeren
Marke vollständig enthalten sei, verkennt sie, dass nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen allein auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist (vgl EuGH
GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f -
RAUSCH/ELFI RAUCH). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken aber
schon deshalb, weil die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Bestandteil "COM"
nicht enthält.
Die Beurteilung anhand des Gesamteindrucks schließt zwar nicht aus, dass einem
einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in
der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH,
aaO, S 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für eine Prägung der angegriffenen Marke
durch den Bestandteil "JOY" sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Element "COM" für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Abkürzung für "communication" oder
"commercial" beschreibend ist. Allerdings spricht hiergegen schon, dass die Buchstabenfolge "COM" auf dem hier von der angegriffenen Marke beanspruchten Warensektor eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann, neben "communication"
und "commercial" ua auch "computer" oder "commission" (vgl 27 W (pat) 52/99 –
MultiCom, 27 W (pat) 244/00 – openCom, und 29 W (pat) 274/99 – ProCom, alle
Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM), wobei in Verbindung mit
dem weiteren Markenelement "JOY" und im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen keine dieser Bedeutungen hier im Vordergrund steht. Aber
selbst wenn der Verkehr die Buchstabenfolge "COM" als beschreibende Angabe
auffassen würde, kann sie nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, weil
auch beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile zum Gesamteindruck einer Marke beitragen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9
Rn 185). Das gilt um so mehr, als die beiden Bestandteile infolge ihrer Zusammenschreibung einen (neuen) einheitlichen Gesamtbegriff ergeben, der im Sinne
von "Joycomputer, Joycommunication, Joycommerce" verstanden werden kann.
Wegen seiner gesamtbegrifflichen Einheit kann - ungeachtet der von der Markenstelle zu Recht geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die "Abspaltungstheorie" - der Bestandteil "COM" auch nicht nicht von dem anderen Element "JOY" abgespalten werden (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rn 199; vgl zuletzt auch
BPatGE 44, 254, 257 – WISCHMAX/Max).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden steht auch nicht zu erwarten,
dass maßgebliche Teile des Verkehrs die jüngere Marke lediglich als Internet-
Adresse der mit der älteren Marke "JOY" gekennzeichneten Zeitschrift ansehen
und aus diesem Grund dem Bestandteil "COM" in der Annahme, dass es sich hierbei um den kommerziellen Angeboten vorbehaltenen allgemeinen Bestandteil einer solchen Adresse (sog Top-Level-Domain) handelt, keine Beachtung schenken
werden. Ein solches Verständnis könnte bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle
Endverbraucher gehören, nämlich nur dann aufkommen, wenn die besondere Gestaltung einer Marke gerade die Erinnerung an Internet-Adressen hervorruft.
Schon von ihrem äußeren Erscheinungsbild her liegt der Gedanke an eine Internet-Adresse bei der hier zu beurteilenden angegriffenen Marke aber fern. Denn
den Verbrauchern ist bekannt, dass die alphanumerischen Internet-Adressen (welche lediglich stellvertretend für die numerische IP-Adresse verwendet werden, anhand derer Computer allein im Netz zu finden sind) in der Regel aus dem lokalen
Hostnamen (für Anwendungen im weltweit größten Netz, dem World Wide Web,
meist "www"), der sog. Second-Level-Domain, die allein die aufgerufene Webseite
individualisiert und deshalb nur einmal vergeben wird, und der Top-Level-Domain,
welche in der Regel das Land, in welchem sich der angewählte Computer befindet, eine bestimmte staatliche Einrichtung oder eine international operierende Firma oder Organisation angibt, zusammengesetzt sind (vgl Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, S 387 ff unter "Hostname"). Alle drei Adressenteile werden
dabei stets durch Punkte voneinander getrennt, weil nur auf diese Weise ihre eindeutige Abgrenzung möglich ist. Gerade diese Punkte sind ausschlaggebend, damit eine Folge von Zahlen und Buchstaben als Internet-Adresse angesehen werden. Deshalb wird nur die Angabe "www.joy.com" oder allenfalls noch "joy.com"
als (abgekürzte) Internet-Adresse erkannt, während die Angabe "joycom" nicht
den Eindruck einer Internet-Adresse erweckt, sondern - wie bereits ausgeführt - im
allgemeinen als reines Phantasiewort verstanden wird, dessen Bestandteile eine
zusammengehörende Einheit bilden.
Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des
29. Senats vom 21. Oktober 1998 (29 W (pat) 61/98 – LARSCOM/LARS, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) Bezug genommen hat, in welcher eine Verwechslungsgefahr wegen des beschreibenden Charakters des Bestandteils "COM" bejaht worden ist, sieht der Senat keine Grundlage, um angesichts der
konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere der gesamtbegrifflichen Einheitlichkeit der Wortbildung "JOYCOM", hier zu einem gleichen rechtlichen Ergebnis zu gelangen.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Es sind nämlich
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem hier vorhandenen übereinstimmenden Element "JOY" in beiden Marken ein Hinweischarakter auf die Widersprechende zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die
Benutzung mehrerer eigener unter Verwendung von "JOY" gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt, noch handelt es sich bei "JOY" um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung
verwendeten oder sonst mit Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil handelt
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 9 Rn 213 mwN; ferner BGH
GRUR 1996, 777, 778 r Sp - JOY).
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Richter Dr. van Raden kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Schermer
Schwarz
Pü