Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 221/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 51 620 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. Februar 1998 für "Tee, feine Backwaren, Zucker, Honig,
Porzellan" eingetragene farbige (grün/gold) Wort-Bild-Marke 397 51 620
siehe Abb. 1 am Ende
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihren Marken
1 077 289
911 931
Die Widerspruchsmarke 1 077 289 ist
Die Widerspruchsmarke 2 911 931 ist
seit 21. Mai 1985 für "Tee und teeähnseit 21. September 1995 für "Tee, Kräuliche Erzeugnisse für Genuss- und meter-/Früchtetee auch instantisiert, arodizinische Zwecke, auch in instantisiermatisiert und vitaminisiert für Genusster Form" eingetragen.
und medizinische Zwecke" eingetragen.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen und zur
Begründung unter anderem ausgeführt, nur die Bezeichnung "Teekanne" habe für
die Widersprechende gesteigerte Verkehrsgeltung. Die angegriffene Marke präge
der Bestandteil "Röder’s (World of Tea)", weil grundsätzlich das Wort dem Bild
vorgehe.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Waren seien identisch bzw.
sie lägen im engeren Ähnlichkeitsbereich. Die Marken bestünden jeweils nur aus
einer Graphik, die eine Teekanne zeigten, oder würden durch eine solche Graphik
geprägt. Die Firmenangabe "Röder’s" könne ebenso unberücksichtigt bleiben; wie
die beschreibenden Wortbestandteile. Die Widersprechende habe seit 1888 ca. 60
Marken mit Teekannen eintragen lassen und intensiv benutzt. Die Teekanne habe
dadurch für die Widersprechende Verkehrsgeltung erlangt. Sie benutze folgende
Marken
siehe Abb. 2 am Ende
Die zu vergleichenden Kannendarstellungen wiesen große Übereinstimmungen
auf: runder Corpus, Henkel- bzw. Ausgussrichtung, abgesetzter Ausguss). Eine
Teekanne sei für die Ware Tee nicht beschreibend, da Tee aus Pflanzen hergestellt werde. Deshalb genieße sie von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Durch die hohe Bekanntheit habe sich die Kennzeichnungskraft
erhöht, so dass ein extremer Schutzumfang bestehe. Dieser beziehe sich auf eine
bauchige Kanne mit rundem Deckel mit rundem Knopf, einem Ausgießer links und
mit einem runden Henkel rechts. Bei der Widerspruchsmarke sei "World of Tea"
beschreibend und "Röder's" der Firmenname. Bildlich bleibe allein die Prägung
durch die Teekanne.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. März 2000 und vom 9. Juni 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke 397 51 620 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Sie ist der Ansicht, ihre Marke zeige keine betuliche Tee-Kanne des ausgehenden
19. Jahrhunderts, sondern eine Wasser-Kanne aus einer Weltkugel mit Beschriftung.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise keinen Erfolg, denn die
angegriffene Marke ist nicht zu löschen; mangels ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht bei trotz ohne Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).
Die zwei gegenüberstehenden Zeichen bieten auch keine markenrechtlich ausschlaggebenden Anhaltspunkte dafür, sie gedanklich miteinander in Verbindung
zu bringen.
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im Wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander
unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad
eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995 –
HONKA).
Es stehen sich mit Tee identische Waren gegenüber.
Der Senat geht zu Gunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 077 289 aus. Eine erhöhte Verkehrsgeltung mag die Kannenabbildung der Widersprechenden mit kreisförmiger
Umschrift "Aus dem Hause Teekanne" in altmodischer Schrift in ihrer Gesamtheit
haben. Inwieweit dies heute noch gilt, ist allerdings offen. Das angesprochene
Gutachten dazu ist von 1994; seitdem können am Markt Änderungen eingetreten
sein. Ob und inwieweit dies auf die bloße Teekannendarstellung des Widerspruchszeichens ausstrahlen konnte, ist völlig offen.
Die Widerspruchsmarke 1 077 289 besteht aus dem Bild einer aus geringfügig stilisierten Teekanne. Ein typisches Serviergefäß enthält beschreibende Anklänge
auf seinen Inhalt. Der Senat unterstellt aber zu Gunsten der Widersprechenden
dass diese ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche durch eine umfangreiche Benutzung ausgeglichen ist; eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ist jedoch nicht feststellbar.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 911 931 ist wegen ihres beschreibenden Anklangs eher unterdurchschnittlich; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der "durchsichtigen" Kanne ist weder
bekannt noch nachgewiesen.
Den selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und identischen Waren zur
Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Markenabstand zu
den Widerspruchsmarken hält die angegriffene Marke ein. Bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Die angegriffene Marke besteht aus einer Weltkugel
als Teekanne, dem Wortbestandteil "Röder's World of Tea", dem farbigen Corpus
und drei prägnant räumlich abgesetzten, gleichsam "schwebenden" stilisierten
Teilen (Tülle, Fuß, Henkel). Die Kanne hat keinen Deckel. Die Widerspruchsmarken bestehen dagegen aus einer naturgetreu wiedergegebenen Teekanne mit Deckel. Die Kanne der Marke 1 077 289 hat zwar, wie die angegriffene Marke, eine
abgesetzte Tülle, aber der Henkel ist am Körper angeschlossen, während der
Henkel der angegriffenen Marke besonders geschwungen und abgesetzt ist. Die
Marke 2 911 931 zeigt eine gefüllte durchsichtige Kanne. Eine (schrift-)bildliche
Ähnlichkeit der Marken scheidet damit aus.
Bei der klanglichen Ähnlichkeit der Marken ist vom Erfahrungssatz auszugehen,
dass sich der Verkehr beim Benennen einer Marke eher an dem Wort als an dem
Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist,
die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/-
TISSERAND). Dass die angegriffene Marke als "Teekanne" gesprochen wird, wie
die Widerspruchsmarken, ist nicht zu erwarten, da sie weitere Wortbestandteile
enthält, die sich zur Benennung eignen. Die Wörter "Röder's World of Tea" einerseits und "Teekanne" andererseits verfügen aber über eine verwechslungsfähigen
Ähnlichkeiten.
Die Verwechslungsgefahr besteht bei den insgesamt deutlich unterschiedlichen
Kombinationsmarken auch nicht wegen der bloßen Gemeinsamkeit in der Darstellung einer Teekanne. Es handelt sich dabei weder um gleiche noch ähnliche
Bestandteile. Außerdem prägt die Kanne den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke nicht übermäßige (BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze). Dies
tun vielmehr die Wortbestandteile, weil die Kanne für Tee und Porzellan beschreibend ist und im Zusammenhang mit Backwaren, Zucker und Honig auf den Verwendungszweck hinweist. Zudem sind die Wörter ohnehin die einfachste Form der
Benennung einer Marke. Die vorliegende Art der Zeichengestaltung führt die Vorstellung der Verbraucher dahin, die Herstellerangabe "Röder's" als maßgeblich
prägend anzusehen (vgl. BGH GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; 2002, 342
- ASTRA/ASTRA-PUREN), weil sie neben kennzeichnungsschwachen Wort- und
Bildelementen steht. Gerade bei Tee kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung
davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher Unternehmenskennzeichnungen als solche nicht vernachlässigt. Dem Durchschnittsverbraucher kommt es
durchaus auf die Zuordnung eines Produkts zu einem bestimmten Teehaus an.
Der Inhaber einer älteren eingetragenen Bildmarke muss zwar davor geschützt
werden, dass sich ein anderer seine Graphik durch Hinzufügen seines Firmennamens in sonst gleicher Form aneignet (vgl. BGH GRUR 70, 314f - Gentry). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Kannen selbst unterscheiden sich - wie
oben dargelegt - deutlich voneinander.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden
Elements in jeweils unterschiedlicher Ausgestaltung in beiden Marken reicht nicht
zur Aufnahme einer (mittelbaren) Verwechslungsgefahr aus. Einem solchen Bestandteil kommt kein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marek zu (vgl.
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 213).
Auch eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen (vgl. BGH GRUR 1969, 40, 41
- Pentanvenen; 1975, 312, 313 - BiBA; 1989, 350 - Abbo/Abo; 1991, 319, 320
- HURRICANE) ist nicht gegeben. Dies setzt voraus, dass die Widersprechende
über mehrere prioritätskältere Marken verfügt, welche jeweils denselben Stamm
bei der angegriffenen Marke erkennen
lassen. Dies
ist hier wegen der
unterschiedlichen Gestaltung der Kannen nicht der Fall.
Eine Kostenentscheidung ist nicht verlasst.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Abb. 1
Hu
Abb. 2