Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 297/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 65 945.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 10. Oktober 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung für

Baumaterialien aus Metall; Metallrohre

für Heizungs- und

Sanitärinstallationen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;

Heizungs-, Lüftungs- und sanitäre Anlagen;

Baumaterialien nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke nicht aus

Metall, insbesondere für Heizungs- und Sanitärinstallationen;

Werbung und Geschäftswesen, nämlich Organisationsberatung,

betriebswirtschaftliche Beratung und Branchenwerbung;

Bau- und Reparaturwesen, nämlich Einbau und Reparatur von

Heizungs-, Lüftungs- und sanitären Anlagen;

Materialbearbeitung, nämlich Metallbearbeitung

(ist die im oberen Teil blaue, im mitleren Teil rote und im unteren Teil gelbe)

Kollektivmarke

siehe Abb. 1 am Ende

als "farbige Eintragung mit folgenden Farben...

verkehrsblau (RAL 5017)

verkehrsrot (RAL 3020)

verkehrsgelb (RAL 1023).

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine der drei Farben äußerst ungewöhnlich und die Monopolisierung der Farben nicht Aufgabe des

Markenschutzes sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung seiner

Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Kollektivmarke steht

weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 97 Abs. 1

MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG) entgegen.

1. Nach § 97 Abs. 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle schutzfähigen

Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren

oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von

denjenigen anderer Unternehmen u.a. nach ihrer betrieblichen Herkunft zu

unterscheiden.

a) Die angemeldete Marke ist ein nach § 3 MarkenG schutzfähiges Zeichen.

Beansprucht ist eine "farbige Eintragung mit folgenden Farben... verkehrsblau

(RAL 5017), verkehrsrot (RAL 3020), verkehrsgelb (RAL 1023)". Aus § 5 Abs. 2

der der Anmeldung beigefügten Markensatzung ergibt sich, dass bei der

Verwendung der Kollektivmarke die Farbzusammenstellung unberührt bleiben

soll. Demzufolge ist eine abstrakte Farbmarke gewollt, die als schutzfähiges

Zeichen anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 427, 428 – Farbmarke

gelb/grün).

b) Die Farbmarke ist auch durch Angabe eines Farbmusters und die

Bezeichnung der beanspruchten Farben im RAL-System grafisch darstellbar.

c) Um die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der

Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen

Herkunft

unterscheiden

zu

können, muss

die

Kollektivmarke

Unterscheidungskraft aufweisen. Auch bei Farbmarken ist Unterscheidungskraft

die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen

eines Unternehmens

gegenüber

solchen

anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten. Auch Farbmarken müssen nur geringen Anforderungen an die

Unterscheidungskraft entsprechen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ist als ausreichend anzusehen, um das Schutzhindernis zu

überwinden

(vgl.

BGH,

aaO,

S. 429).

Vom

Fehlen

jeglicher

Unterscheidungskraft könnte demzufolge nur dann ausgegangen werden, wenn

ihr entweder ein im Vordergrund beschreibender Gehalt entnommen werden

könnte oder die beanspruchte Farbkombination im beanspruchten Waren- und

Dienstleistungsbereich als so üblich feststellbar wäre, dass ausgeschlossen

werden könnte, dass der Verkehr sie als Herkunftshinweis sieht. Insoweit hat

weder die Markenstelle Feststellungen getroffen, noch war es dem Senat

möglich, dies zu tun.

2. Da nicht feststellbar ist, dass die beanspruchte Farbkombination irgend etwas

beschreibt, muss

davon

ausgegangen werden,

dass

sie

zur

Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist und damit auch ein Schutzhindernis

gemäß § 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Na

Abb. 1