Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 297/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 65 945.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 10. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung für
Baumaterialien aus Metall; Metallrohre
für Heizungs- und
Sanitärinstallationen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Heizungs-, Lüftungs- und sanitäre Anlagen;
Baumaterialien nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke nicht aus
Metall, insbesondere für Heizungs- und Sanitärinstallationen;
Werbung und Geschäftswesen, nämlich Organisationsberatung,
betriebswirtschaftliche Beratung und Branchenwerbung;
Bau- und Reparaturwesen, nämlich Einbau und Reparatur von
Heizungs-, Lüftungs- und sanitären Anlagen;
Materialbearbeitung, nämlich Metallbearbeitung
(ist die im oberen Teil blaue, im mitleren Teil rote und im unteren Teil gelbe)
Kollektivmarke
siehe Abb. 1 am Ende
als "farbige Eintragung mit folgenden Farben...
verkehrsblau (RAL 5017)
verkehrsrot (RAL 3020)
verkehrsgelb (RAL 1023).
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine der drei Farben äußerst ungewöhnlich und die Monopolisierung der Farben nicht Aufgabe des
Markenschutzes sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung seiner
Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Kollektivmarke steht
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 97 Abs. 1
MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) entgegen.
1. Nach § 97 Abs. 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle schutzfähigen
Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren
oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von
denjenigen anderer Unternehmen u.a. nach ihrer betrieblichen Herkunft zu
unterscheiden.
a) Die angemeldete Marke ist ein nach § 3 MarkenG schutzfähiges Zeichen.
Beansprucht ist eine "farbige Eintragung mit folgenden Farben... verkehrsblau
(RAL 5017), verkehrsrot (RAL 3020), verkehrsgelb (RAL 1023)". Aus § 5 Abs. 2
der der Anmeldung beigefügten Markensatzung ergibt sich, dass bei der
Verwendung der Kollektivmarke die Farbzusammenstellung unberührt bleiben
soll. Demzufolge ist eine abstrakte Farbmarke gewollt, die als schutzfähiges
Zeichen anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 427, 428 – Farbmarke
gelb/grün).
b) Die Farbmarke ist auch durch Angabe eines Farbmusters und die
Bezeichnung der beanspruchten Farben im RAL-System grafisch darstellbar.
c) Um die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der
Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen
Herkunft
unterscheiden
zu
können, muss
die
Kollektivmarke
Unterscheidungskraft aufweisen. Auch bei Farbmarken ist Unterscheidungskraft
die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen
eines Unternehmens
gegenüber
solchen
anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten. Auch Farbmarken müssen nur geringen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft entsprechen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ist als ausreichend anzusehen, um das Schutzhindernis zu
überwinden
(vgl.
BGH,
aaO,
S. 429).
Vom
Fehlen
jeglicher
Unterscheidungskraft könnte demzufolge nur dann ausgegangen werden, wenn
ihr entweder ein im Vordergrund beschreibender Gehalt entnommen werden
könnte oder die beanspruchte Farbkombination im beanspruchten Waren- und
Dienstleistungsbereich als so üblich feststellbar wäre, dass ausgeschlossen
werden könnte, dass der Verkehr sie als Herkunftshinweis sieht. Insoweit hat
weder die Markenstelle Feststellungen getroffen, noch war es dem Senat
möglich, dies zu tun.
2. Da nicht feststellbar ist, dass die beanspruchte Farbkombination irgend etwas
beschreibt, muss
davon
ausgegangen werden,
dass
sie
zur
Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist und damit auch ein Schutzhindernis
gemäß § 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Na
Abb. 1