Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.09.2002 – 5 W (pat) 16/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
wegen Umschreibung des Gebrauchsmusters 297 14 848
hier: Umschreibungsantrag 10.99
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 2. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die
Richterinnen Werner und Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist zusammen mit Herrn M…als Mitinhaber des
Gebrauchsmuster
297 14 848
in
das
Register
eingetragen.
Am
21. November 2000 hat er dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Erklärung
vom 13. November 2000 vorgelegt, worin er die Übertragung des Gebrauchsmusters auf die Antragstellerin beantragte. Weiter heißt es in der Erklärung, die
Antragstellerin nehme die Übertragung an. Die Erklärung trägt die Unterschrift des
Antragsgegners und den Stempel der Antragstellerin mit einer Unterschrift. Mit
Verfügung vom 3. Januar 2001 forderte das Deutsche Patent- und Markenamt den
Antragsgegner dazu auf, eine Erklärung des miteingetragenen Herrn …
M… über die Übertragung des Gebrauchsmusters auf den Antragsgegner einzureichen und die Umschreibungsgebühr von - damals - 70,- Deutschen Mark zu
zahlen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 teilte der Antragsgegner dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, daß er am 1. April 1999 mit Herrn M… den
Übergang von dessen hälftigem Anteil an dem eingetragenen Gebrauchsmuster
auf sich vereinbart habe. Wörtlich heißt es weiter in dem Schreiben: "Was die beiden Anträge der Rechtsübertragung an Dritte betrifft, bitte ich Sie, sie ruhen zu
lassen. Wenn weiterer Handlungsbedarf von meiner Seite besteht werde ich es
Sie wissen lassen."
Mit Schreiben vom 29. März 2001 bat die Antragstellerin um Umsetzung der Umschreibung des Gebrauchsmusters auf sich. Zum Nachweis des Rechtsübergangs
reichte sie eine mit "Lizenzvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen der
Antragstellerin und dem Antragsgegner vom 7. November 2000 und eine eidesstattliche Versicherung von Herrn M… vom 27. März 2001 zu den
Akten. Zu dem Inhalt beider Urkunden wird Bezug genommen auf die Akten.
Mit Verfügung vom 11. April 2001 forderte das Deutsche Patent- und Markenamt
den Antragsgegner dazu auf, sein Einverständnis mit dem Umschreibungsantrag
der Antragstellerin zu erklären. Darauf hat sich der Antragsgegner verschwiegen.
Die Umschreibungsgebühr wurde von der Antragstellerin gezahlt.
Mit Beschluß vom 23. April 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts den Umschreibungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Rechtsübergang auf die Antragstellerin nicht
zweifelsfrei nachgewiesen sei, insbesondere sei der rechtliche Erklärungsgehalt
des "Lizenzvertrages" vom 7. November 2000 widersprüchlich und daher unklar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, der rechtliche Erklärungsgehalt der Vereinbarungen vom 7. November 2001 lasse sich im
Wege der Auslegung sicher klären. Die Bezeichnung rechtlicher Vereinbarungen,
wie zB die Überschrift oder die Bezeichnungen der Parteien, seien häufig willkürlich, und es müsse regelmäßig darauf abgestellt werden, welchen Sinn und Zweck
die Vereinbarung verfolge. Die Vereinbarungen vom 7. November 2000 seien erkennbar und eindeutig auf die Übertragung von Rechten auf die Antragstellerin
gegen eine Umsatzbeteiligung an den in Zukunft erzielten Umsätzen für den Antragsgegner gerichtet. Die §§ 1 und 2 der Vereinbarung regelten den Rechtsübergang auf die Antragstellerin und seien in ihrem Bestand unabhängig von den übrigen Regelungen.
Die Erklärungen der Antragsgegnerin aus dem Verfahren vor dem Patentamt, wonach er das Verfahren zur Übertragung der Rechte an Dritte ruhen lassen wolle,
seien bedeutungslos, weil sie weder einen Widerruf noch eine sonst verfahrensrechtlich relevante Aussage darstellten.
Der Antragsgegner hat
im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom
10. August 2001 mitgeteilt, er gehe auch davon aus, daß er unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sei, den Übertragungsakt zu vollziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt mache er jedoch von seinem Rückbehaltungsrecht Gebrauch. Der
Grund dafür sei ein unhaltbarer Gesellschafterbeschluß der Gesellschafter F…,
der die Belange des Antragsgegners als Gesellschafter der LTD berühre. Mit
Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 teilte der Antragsgegner mit, daß er in dem anhängigen Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt G… aus M…
vertreten werde. In der Sache sei inzwischen ein Gerichtsverfahren vor dem
Landgericht München I anhängig, und bis zur Entscheidung in dem dortigen Verfahren mache er in dem hiesigen von seinem Rückbehaltungsrecht Gebrauch.
Beide verfahrensbeteiligte haben keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
die Antragstellerin den gem § 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG notwendigen Nachweis für
den Rechtsübergang nicht geführt hat.
Zwar hat die Antragstellerin mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn
M… vom 27. März 2001 inzwischen urkundlich nachgewiesen, dass
der Antragsgegner zur alleinigen Verfügung über das Gebrauchsmuster berechtigt
ist, obwohl er im Register nur als Mitinhaber des Gebrauchsmusters eingetragen
ist. Dagegen reichen die im übrigen bei der Akte befindlichen Unterlagen nicht
aus, um den notwendigen Nachweis für den Rechtsübergang vom Antragsgegner
auf die Antragstellerin zu führen. Insbesondere sind die in den vom Patentamt als
Verwaltungsvorschriften erlassenen "Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in der Patentrolle, der Gebrauchsmusterrolle, dem Markenregister, dem Musterregister und der Topographierolle" (Umschreibungsrichtlinien) vom 28. Oktober 1996 (BlfPMZ 1996, 426) genannten und
in der Regel ausreichenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
1.
Die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vom 13. November 2000 erfüllten die Anforderungen an einen gemeinsamen Umschreibungsantrag iSv
Ziffer 1.1.1.1 der Umschreibungsrichtlinien. Zwar wird in diesen Erklärungen
statt des Ausdrucks "Umschreibung" der Ausdruck "Übertragung" verwandt.
Die Eingabe ist im übrigen aber eindeutig als ein Antrag an das Deutsche
Patent- und Markenamt
formuliert, das keine Übertragung eines
Gebrauchsmusters leisten kann, sondern nur dessen Umschreibung. Das
Einverständnis des Antragsgegners mit der Umschreibung auf die Antragstellerin, das in diesem Umschreibungsantrag zum Ausdruck kam, wurde
jedoch durch spätere aktenkundige Erklärungen des Antragsgegners und
durch den Umstand wieder in Frage gestellt, daß er die Umschreibungsgebühr trotz entsprechender Aufforderung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt nicht gezahlt hat. Der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf
des Verfahrens um das Ruhen des Umschreibungsverfahrens gebeten. Der
Umschreibungsantrag gehört wie die Anmeldung und der Löschungsantrag
zu den verfahrensbestimmenden Erklärungen, die der Antragsteller bis zu
deren Umsetzung wieder zurücknehmen kann. Mit seiner Erklärung vom
13. November 2000 hat sich der Antragsgegner dieses Beschwerdeverfahrens daher nicht in unwiderruflicher Weise verfahrensrechtlich festgelegt.
Es trifft zu, daß er seinen Antrag nicht zurückgenommen hat. Er hat jedoch
den verfahrensrechtlich eindeutigen Begriff des "Ruhenlassens" benutzt,
der bedeutet, daß ein einmal eingeleitetes Verfahren nicht weiter betrieben
wird. Er hat außerdem nach dem 13. November 2000 wiederholt sowohl
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch gegenüber
dem Bundespatentgericht erklärt, daß er mit einer Umschreibung des
Gebrauchsmusters auf die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht einverstanden sei. Unabhängig davon, dass es der Antragsgegnerin
freistand, das einmal eingeleitete Umschreibungsverfahren nunmehr ihrerseits weiter zu betreiben, hat der Antragsgegner auf diese Weise eindeutig
zum Ausdruck gebracht, daß er gegenwärtig mit einer Umschreibung des
Gebrauchsmusters auf die Antragstellerin nicht mehr einverstanden ist.
Ohne ein solches auch im Zeitpunkt der Umschreibung noch anhaltendes
Einverständnis des eingetragenen Rechtsinhabers mit der Umschreibung
ist die Umschreibung unzulässig.
Auch der Umstand, daß der Antrag vom 13. November 2000 nicht nur die
Erklärungen des Antragsgegners, sondern auch eine damit übereinstimmende Erklärung der Antragsstellerin enthält, hat keine unwiderrufliche
Bindung des Antragsgegners an seine damalige Erklärung zur Folge. Denn
es handelt sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Vertrag, insbesondere
stellen die korrespondierenden Erklärungen vom 13. November 2000 kein
Verfügungsgeschäft dar, mit dem der Antragsgegner dieses Beschwerdeverfahrens das Gebrauchsmuster auf die Antragstellerin übertragen hätte.
Es handelt sich vielmehr um gleichzeitig abgegebene verfahrensbestimmende Erklärungen, die inhaltlich mit einander übereinstimmen. Diese
Rechtsnatur ermöglicht den Widerruf dieser Erklärungen bis zur Umsetzung
der Umschreibung.
2.
Die schriftliche Vereinbarung, die die Verfahrensbeteiligten am 7. November 2000 unterzeichneten, ist keine "sonstige Unterlage" iSv Ziffer 1.1.2 der
Umschreibungsrichtlinien, aus denen sich die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gebrauchsmusters ergäbe. Zwar enthält § 1 dieser Vereinbarung
Erklärungen, die ihrem Wortlaut nach auf die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gebrauchsmusters durch den Antragsgegner auf die Antragstellerin angelegt sind. Weiter sieht § 2 der Vereinbarungen die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Antragsgegners vor, alle Erklärungen abzugeben, die
im Geschäftsverkehr erforderlich gewesen wären, damit die Antragstellerin
das Gebrauchsmuster in vollem Umfang hätte nutzen können. Diese Erklärungen stehen aber in einem deutlichen Gegensatz zu der Gestaltung der
Vereinbarungen im übrigen als Lizenzvertrag.
Es mag sein, daß die Verfahrensbeteiligten mit den Vereinbarungen vom
7. November 2000 in der Sache keinen Lizenzvertrag, sondern eine Vereinbarung wollten, mit der das Gebrauchsmuster auf die Antragstellerin
übertragen und diese dazu verpflichtet wurde, als Kaufpreis im Rahmen eines befristeten Dauerschuldverhältnisses umsatzabhängige, regelmäßige
Zahlungen an den Antragsgegner zu leisten. Ob die Vereinbarungen - letztlich - in sich schlüssige und damit rechtsverbindliche rechtsgeschäftliche
Erklärungen enthalten, läßt sich jedoch nicht im registerrechtlichen Umschreibungsverfahren klären. Bei ihnen handelt es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen, die die Verfahrensbeteiligten untereinander und ohne jeden Bezug zum Patentamt abgegeben haben und die die Antragstellerin
jetzt zum Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegt hat. Über die Beweiskraft solcher Nachweise entscheidet das Patentamt in freier Beweiswürdigung, wobei dem Wesen des Umschreibungsverfahrens als registerrechtlichem Verfahren Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist dabei zu beachten, daß die mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befaßten Beamten weder richterliche Unabhängigkeit haben noch die Befähigung zum
Richteramt besitzen müssen. Daher ist der Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzuweit zu ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen sind der Klärung durch die ordentliche Gerichte im Rahmen einer Klage
auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen (vgl BGH BlfPMZ
1969, 60, 63 - Marpin). Die abschließende Auslegung der Vereinbarungen
vom 7. November 2000 ist eine schwierige Rechtsfrage in diesem Sinne.
Der Ausdruck "Lizenzvertrag" ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ein bekannter Fachausdruck mit dem ein Vertrag mit ganz bestimmten Eigenschaften bezeichnet wird. Die Möglichkeit eines Lizenzvertrages ist in § 22 Abs 2 und 3 GebrMG ausdrücklich vorgesehen. Eine Lizenz ist die entgeltliche (oder unentgeltliche), durch den Schutzrechtsinhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) eingeräumte Benutzungsbefugnis (vgl Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2001, § 22 Rdn 27). Es gehört
zum Wesen des Lizenzvertrages, daß der Lizenzgeber Inhaber des
Gebrauchsmusters bleibt, für dessen Nutzung der Lizenznehmer die Lizenzgebühr bezahlt. Die Vereinbarungen vom 7. November 2000 enthalten
eine Vielzahl von Komponenten, die darauf hinweisen, daß die Verfahrensbeteiligten einen Lizenzvertrag in diesem Sinne abschließen wollten. Die
Vereinbarungen sind mit "Lizenzvertrag" überschrieben, die Verfahrensbeteiligten werden durchgehend als "Lizenznehmer" und "Lizenzgeber" bezeichnet. Nach § 3 der Vereinbarungen verpflichtet sich die Antragstellerin,
dem Antragsgegner produktionsabhängige - und nicht, wie die Antragstellerin meint gewinn- bzw. umsatzabhängige - "Lizenzgebühren" iHv 1,50
Deutsche Mark pro hergestellten Aromizer zu zahlen. §§ 4 und 5 regeln die
Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten bei der Rechnungslegung
über die konkreten Zahlungspflichten der Antragstellerin. Jeder dieser Aspekte spricht dafür, daß der Antragsgegner nach dem Willen der
Verfahrensbeteiligten Inhaber des Gebrauchsmusters bleiben sollte. Das
gilt umsomehr, als nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die Verfahrensbeteiligten nicht den ebenfalls allgemein bekannten Begriff vom Kaufvertrag
verwandt haben, wenn sie, wie die Antragstellerin behauptet, in der Sache
einen Kaufvertrag schließen wollten. Vor diesem Hintergrund erlaubt der
"Lizenzvertrag" vom 7. November 2000 bei einer ersten Prüfung nur die
Feststellung, daß die darin enthaltenen Vereinbarungen - für sich genommen - widersprüchlich sind. Deswegen können sie im Umschreibungsverfahren kein Beweis für den rechtsgeschäftlichen Übergang des Gebrauchsmusters auf die Antragstellerin iSd iSv Ziffer 1.1.2 der Umschreibungsrichtlinien sein.
3.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 18 Abs 2 GebrMG nF iVm § 80 Abs 1
PatG).
Goebel
Friehe-Wich
Werner
Pr