Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.09.2002 – 29 W (pat) 5/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 01 421.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
„MultiCom“
ist für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,
Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Gattung oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 37: Bauwesen;
Installation, Wartung und Reparatur von
Einrichtungen für die Telekommunikation;
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und
Fernsehen;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen;
Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 18. Oktober 1999 die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen;
Immobilienwesen; Bauwesen“ zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen insoweit eine freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige beschreibende Aussage darstelle. Die aus der im Deutschen äußerst gebräuchlichen Vorsilbe „Multi-“
(Vielfach, mehrer..., Viel...“) und dem Kürzel „Com“ sprachüblich gebildete Wortkombination sei als beschreibende Bezeichnung etwa im Sinne von „Mehrfach-,
vielfältige Kommunikation“ für den Verkehr ohne weiteres verständlich. Andere
theoretisch denkbare Bedeutungen lägen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren fern und schieden von der Art der Wortbildung aus. Der
vorliegende Warensektor werde in besonderem Maße durch Englisch als Fach-
Werbe- und Umgangssprache geprägt. An dem erkennbaren Sinngehalt der Wortkombination ändere auch die Großschreibung des zweiten Wortbestandteils
nichts, da es sich insoweit um eine werbeübliche Gestaltung handle. In Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen besage „MultiCom“ lediglich,
dass sie die Kommunikation in vielfältiger, vielfacher Weise ermöglichten und in
den verschiedensten Bereichen der Kommunikationstechnik Anwendung finden
könnten. Bei den Waren der Klasse 9 handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe, bei den vom Oberbegriff „Druckereierzeugnissen“ erfassten Karten, die zur
Benutzung von Multi-Kommunikationseinrichtungen dienen könnten, um eine Bestimmungsangabe. Auch für die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen,
ohne die moderne technische Kommunikationsvorgänge undenkbar seien, handle
es sich um eine Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe. Hinsichtlich des Bereichs der Telekommunikation erübrigten sich weitere Ausführungen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass
ein beschreibender Gehalt des lexikalisch nicht nachweisbaren Phantasieworts
„MultiCom“ nur anhand grammatikalischer Überlegungen und durch Übersetzungsvorgänge konstruiert werden könne, weshalb es kein Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. Für die aus dem Englischen stammenden Bestandteile „Multi“ und „Com“ kämen nämlich jeweils mehrere Übersetzungsvarianten
in Betracht. Es
fehle auch an einem Nachweis
für ein
Freihaltungsbedürfnis. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Mitbewerber den
fremdsprachigen Begriff beim inländischen Waren- und Dienstleistungsverkehr
benötigen müssten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001, in der auch das Ergebnis
der Internet-Recherche des Senats Gegenstand der Erörterung war, wurde auf
Antrag der Anmelderin in das schriftliche Verfahren übergegangen. Seither hat sie
sich zur Sache nicht mehr geäußert.
II
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg.
Der Eintragbarkeit des Begriffs „MultiCom“ stehen mit Ausnahme der im Tenor
genannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37
Abs. 1 MarkenG entgegen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die angemeldete Wortverbindung neu ist oder nicht. Denn zur Beschreibung von Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen können im Verkehr nicht nur
bereits existierende Bezeichnungen dienen, sondern auch solche Worte, deren Verwendung als Sachangabe in Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR
1999, 723, 726 - Chiemsee). Die Tatsache, dass aufgrund der Internet-Recherche eine mehrfache Verwendung von „Multicom“ als Bestandteil
von Firmennamen erscheint, sagt nichts darüber aus, dass es sich dennoch
um ein nicht als Marke schutzfähiges Wort handeln kann. Hinsichtlich der Unterscheidungskraft von Firmennamen bestehen nämlich geringere Anforderungen als bei Marken.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen
können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist bei den Waren der Klasse 9
und den in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnissen sowie den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und den Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". der Klasse 42 der Fall.
Für die angesprochenen Verkehrskreise, die zum einen aus Fachleuten bestehen und zum anderen – da überwiegend Waren und Dienstleistungen aus
den Bereichen der Elektronik, der Datenverarbeitung und der Telekommunikation beansprucht sind – aus entsprechend überdurchschnittlich interessierten und informierten Endverbrauchern stellt das angemeldete Zeichen einen
unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit oder die
Bestimmung der genannten Waren und Dienstleistungen dar.
„MultiCom“ setzt sich, wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile, deutlich erkennbar aus den beiden Bestandteilen
„Multi" und „Com" zusammen. „Multi“ ist eine im Deutschen geläufige Vorsilbe,
die „Vielfach, mehrer..., Viel...“ bedeutet (vgl. z.B. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.2001, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage 2000)
und die in Zusammensetzungen wie „multifunktional, multikulturell, multilateral,
Multimedia, multimedial, multinational, Multimillionär“ etc. (Wahrig a.a.O.) Bestandteil der Alltagssprache ist. Bei „Com“ handelt es sich um die gebräuchliche Abkürzung für „Kommunikation“, die auch in Deutschland verwendet wird
(Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; Winkler, M + T Computerlexikon, Heyne Verlag 2000; Rosenbaum, Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Verlag
Technik Berlin). Die Bedeutung „Kommunikation“ entspricht dem spontanen
Verständnis des Kürzels „Com“ innerhalb des Gesamtzeichens „MultiCom“.
Dies folgt neben dem lexikalischen Beleg und der überragend bekannten Verwendung durch diverse Telekommunikationsunternehmen wie z.B. auch der
Anmelderin selbst, wobei die Schreibweisen „c“ oder „k“ gleichberechtigt
nebeneinander stehen, vor allem aus dem Waren- und Dienstleistungszusammenhang, innerhalb dessen die weiteren nachweisbaren Bedeutungen
keinen vernünftigen Sinn ergeben. Es besteht also vorliegend keine Mehrdeutigkeit des Zeichens „MultiCom“, sondern die Verwendung des fraglichen
Ausdrucks lässt in Verbindung mit den beanspruchten Waren zwangsläufig
nur einen bestimmten beschreibenden Hinweis erkennen
(vgl BGH
GRUR 1996, 634, 635 - Turbo II). Der sprachüblich zusammengesetzte Begriff
„MultiCom“ entspricht nämlich in seinem Aufbau den o.g. sowie weiteren auf
dem hier relevanten Gebiet der Elektronik, der Datenverarbeitung und der
Telekommunikation mit der Vorsilbe
„Multi- oder multi-“ gebildeten
Verbindungen. Beispiele dafür sind: „Multimedia“ für die Kombination und
Verwendung mehrerer Medien; „Multiprogramming“ für ein parallel stattfindendes, in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf hin koordiniertes Arbeiten von
mehreren Programmen innerhalb eines einzelnen Computers; „Multitask“ für
die gleichzeitige Verarbeitung mehrerer Befehle (Wahrig a.a.O.); „Multilink“ für
Anwendungen, Dienste, Protokolle und Kommunikationsbeziehungen, die sich
auf mehrere, teilweise auch unterschiedliche Kanäle abstützen; (Unterrichtsblätter der Anmelderin 54. Jahrgang Februar 2001). „MultiCom“ wird
daher von den angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen ohne weiteres
und nur
im Sinn von
„Mehrfachkommunikation, mehrfachkommunikationsfähig“ verstanden. Dies umso mehr, als diese Fähigkeit zunehmend an
Bedeutung gewinnt. Kommunikation bedeutet auf den Gebieten Elektronik,
IT-Technik und Telekommunikation Informationsübertragung, z.B. von einem
Computer zu einem anderen, über ein Kommunikationsmedium wie Telefonleitung, Kabel, Richtfunk oder Satellitenverbindung (vgl. Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001, Stichwort „Kommunikation“), wobei gerade im Zusammenhang mit den sich durch die technische Entwicklung in der Computertechnologie, von Multimedia, Internet und Telekommunikation, insbesondere
Mobilfunk eröffnenden Möglichkeiten die Anforderungen an die Fähigkeit,
mehrfach und übergreifend Daten auszutauschen, wachsen. Dem wird durch
entsprechende Angebote diverser Hersteller Rechnung getragen, in dem auf
dem Markt z.B. Organisationsprogramme („Manager“) zur mobilen oder
stationären Anbindung von technischen Systemen an GMS, GPS, an das
Internet oder an Kommunikationsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden,
oder die z.B. durch sogenannte Router die beschleunigte Bereitstellung der
erforderlichen Daten z.B. für die Verbindung innerhalb eines Netzwerks oder
aus einem Netzwerk ins Internet gewährleisten. Die hierfür erforderlichen
Eigenschaften werden gebündelt mit „multi communication“ bezeichnet. So
bietet u.a. die Firma Siemens unter dem Motto „gemeinsam multimedial
kommunizieren“ eine PC-Karte an, die mit „multifunktionale Kommunikationsbausteinen“ zum Einsatz kommt, in Verbindung mit der Videokommunikation u.a. auch den sog. „MCU Multi Communication Units“ (vgl.
siemens-consult.com/de). Im Zusammenhang mit drahtlosen Telemetrie- und
Telematic-Fernwirksystemen zur Fernüberwachung und -steuerung von
technischen Geräten, Einrichtungen und Anlagen (GSM-/GPS-Controllern) hat
die Fa. LiTEC einen „M.C.M.“ genannten Multi Communication Manager
entwickelt, eine Kombination von Hard- und Software auf der Basis eines
Multiplattform Betriebssystems, mit dessen Hilfe über Mobilfunknetz oder
Internet rund um den Globus eine gezielte Logistik
für Produktion,
Unterhalt/Service, Sicherheit und Ortung ermöglicht wird (vgl. LiTEC Ltd.
- PRESSINFO). Das neue Mittelklassemodell A 4 des Automobilherstellers
Audi wird als „Kommunikationszentrum auf vier Rädern“ mit integrierter
Antennenanlage „Multi Communication Bar“ auf dem Markt eingeführt. Vor
diesem Hintergrund weist die Kurzform „MultiCom“ keinen anderen Sinngehalt
auf als „multi communication“, was übereinstimmt mit den Eigenschaften der
beanspruchten Produkte, nämlich vielfältigen Datenaustausch zu ermöglichen
oder zu verwalten, wie beispielsweise bei „MultiCom Router“ von comtes,
„Pocket MultiCom“ von aboutIT, „Lightning MULTICOM Ethernet 2“ oder
„Multicom 2“ von CoCoNet. Hier hat „MultiCom“ die kontextbezogene
sachbeschreibende Bedeutung.
In der Bedeutung „Mehrfachkommunikation, mehrfachkommunikationsfähig“
dient „MultiCom“ daher zur Beschreibung verkehrswesentlicher Eigenschaften der angemeldeten Waren aus der Elektronik, der IT-Technik und
der Telekommunikation. Bei den beanspruchten elektrischen, elektronischen und optischen Meß-, Signal-, Kontrollapparaten und -instrumenten
(soweit in Klasse 9 enthalten) kann es sich um die schon erwähnten Router
handeln oder um Module, die für die Multikommunikationsfähigkeit sorgen.
Ebenso können dies die unter die Druckereierzeugnisse fallenden Karten
sein (vgl. die o.ä. Ausführungen der Fa. Siemens). Gleiches gilt bezüglich
der Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger, erst recht für die Datenverarbeitungsgeräte und Computer der
Klasse 9. Auch Unterrichtsapparate und –instrumente können Teile eines
Netzwerks sein, ebenso Verkaufsautomaten (vgl. die Presseinformation der
Fa. LiTEC). Bei der Telekommunikation, dem Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung und der Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation beschreibt das angemeldete Zeichen die
Bestimmung sowie deren Art bzw. Zuschnitt.
3.
Soweit „MultiCom“
jedoch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen,
unmittelbar keine Merkmale beschreibt, fehlt dem Zeichen dennoch jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei diesen
sämtlich mehrfach kommunikationsfähige Gegenstände betreffenden
Dienstleistungen „Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb
von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“ ist der o.g. Sachbezug derart eng, dass auf Grund des im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalts hier der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 2001, 480 f
- LOOK mwN).
4.
Bezüglich der „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ weist die Bezeichnung „MultiCom“ keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt im oben dargestellten Sinn auf noch kann das angemeldete Zeichen insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl