Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.09.2002 – 5 W (pat) 421/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 294 21 633
(hier Löschungsantrag) 6.70
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002 durch die Richterin
Friehe-Wich als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Sperling
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 4. April 1996 in die Rolle eingetragenen,
ein „Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern, Geländern
oder dergleichen Abgrenzungen" betreffenden Gebrauchsmusters 294 21 633,
dessen Schutzdauer auf 8 Jahre verlängert ist. Das Gebrauchsmuster ist durch
Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 44 34 486.4 entstanden. Als
Anmeldetag des Gebrauchsmusters gilt daher der 14. September 1994.
Die mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche 1 bis 27 liegen auch der
Eintragung zugrunde. Sie lauten:
„1. Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern,
Geländern oder dergleichen Abgrenzungen, welche aus mindestens einem Querholm und daran befestigten Längslatten
bestehen,
dadurch gekennzeichnet, daß
das Befestigungselement (1) ein zweiteilig ausgebildeter
Querholm (2) ist, welcher aus einem Befestigungsprofil (3), an
welchem die Längslatten (14) befestigt sind, und einem Abdeckprofil (4) zur Abdeckung der Befestigungsmittel (13) besteht.
2. Befestigungselement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Grundquerschnitt des Befestigungsprofils (3) und des
Abdeckprofils (4) im wesentlichen U-förmig ausgebildet ist.
3. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Seitenwände (5, 6) des Befestigungsprofils (3) in ihrem Endbereich nach innen gerichtete Rastnasen (7a, 7b) und
die Seitenwände (8, 9) des Abdeckprofils (4a) in ihrem Endbereich nach innen abgewinkelt sind und nach außen gerichtete
Rastnasen (10a, 10b) aufweisen.
4. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Rastnasen (7a, 7b) des Befestigungsprofils (3) bei
aufgesetztem Abdeckprofil (4a) mit den Rastnasen (10a, 10b)
des Abdeckprofils (4a) in Eingriff stehen und das Befestigungsprofil (3) mit dem Abdeckprofil (4a) ein geschlossenes
Kastenprofil bildet.
5. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Wandstärke des Abdeckprofiles (4a) geringer ist als
die Wandstärke des Befestigungsprofils (3).
6. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß in den Boden (11) des Befestigungsprofils (3) Öffnungen (12) zur Aufnahme der Befestigungsmittel (13) angeordnet sind.
7. Befestigungselement nach Anspruch 6,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnungen (12) Bohrungen sind.
8. Befestigungselement nach Anspruch 6,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnungen (12) Langlöcher sind.
9. Befestigungselement nach Anspruch 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß in einem dem üblichen Längslattenabstand entsprechenden Abstand jeweils mindestens 2 Bohrungen nebeneinander
angeordnet sind, wobei der Abstand zwischen den äußeren
Bohrungen kleiner ist als die halbe Breite der Längslatte.
10. Befestigungselement nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Länge der Langlöcher geringer ist als die halbe Breite
der Längslatte.
11. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Längslatten (14) an ihrer Befestigungsseite eine in
Längsrichtung verlaufende Nut (15) aufweisen.
12. Befestigungselement nach Anspruch 11,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Nut (15) in ihrem Spalt schmaler ist als in dem dahinterliegenden Querschnittsbereich.
13. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Befestigungsmittel (13) einen als Gewindestift (13a)
ausgebildeten Befestigungsbereich und einen schwalbenschwanzförmig ausgebildeten Haltebereich (13b) aufweisen.
14. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Nut (15) in den Längslatten (14) zu dem Haltebereich
(13b) der Befestigungsmittel (13) korrespondierend schwalbenschwanzförmig ausgebildet ist.
15. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß im montierten Zustand der Gewindestift (13a) mit einer
Gewindemutter und der schwalbenschwanzförmige Haltebereich (13b) mit der in der Längslatte (14) verlaufenden
Nut (15) zusammenwirkt und eine sichere, jedoch lösbare
Verbindung zwischen Längslatte (14) und Befestigungsprofil (3) realisiert.
16. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Befestigungsprofil (3) und das Abdeckprofil (4a) Versteifungen (16) bzw (17) aufweist.
17. Befestigungselement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Abdeckprofil
(4b, 4c) eine
Innenquerverstrebung (10c) aufweist, an welcher die Rastnasen (10a, 10b) angeordnet sind.
18. Befestigungselement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß das aus Befestigungsprofil (3) und Abdeckprofil (4) gebildete Hohlprofil an seinen Enden das Hohlprofil verschließende
Befestigungsteile (18) aufweist.
19. Befestigungselement nach Anspruch 18,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Befestigungsteil (18) zweiteilig und als verstellbares
Gelenk ausgebildet ist.
20. Befestigungselement nach Anspruch 18 oder 19,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Befestigungsplatten (19a, 19b) des zweiteiligen Befestigungsteils (18) Öffnungen (20a, 20b) aufweisen.
21. Befestigungselement nach Anspruch 20,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnungen (20b) in der Befestigungsplatte (19b) mit
den Hohlräumen in den Versteifungen (16) des Befestigungsprofils (3) korrespondieren und der Schraubbefestigung der
Befestigungsplatte (19b) an dem Befestigungselement (1) dienen.
22. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Längslatten (14) an ihrer Befestigungsseite eine Vertiefung zur Aufnahme eines Schraubbefestigungselementes
aufweist.
23. Befestigungselement nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß in verrastetem Zustand die Seitenwände (5, 6) die abgewinkelten Endbereiche der Seitenwände (8, 9) übergreifen.
24. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Befestigungsprofil (3), das Abdeckprofil (4) und die
Längslatten (14) aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen.
25. Befestigungselement nach Anspruch 24,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Aluminium bzw. die Aluminiumlegierung oberflächenbehandelt ist.
26. Befestigungsmittel nach Anspruch 18 oder 19,
dadurch gekennzeichnet,
daß an dem nicht zum Verschluß des Befestigungselementes (1) dienenden Teils des Befestigungsteils (18a) ein Schellenelement (21) zur Befestigung an den Pfosten angeformt ist.
27. Befestigungselement nach Anspruch 18 oder 19,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Schellenelement (21) die halbe Länge der Befestigungsplatte 19a aufweist und in seinem Querschnitt dem
Querschnitt des Pfostens im Befestigungsbereich angepaßt
ist.“
Die Antragstellerin hat am 26. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters in Umfang der eingetragenen Ansprüche beantragt. Sie hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:
D1: DE-OS 23 06 058
D2: DE 34 40 160 A1
D3: GB 2 058 168
D4: EP 2 715 427 (nachveröffentlicht)
D5: DE 33 20 454 A1
D6: DE 36 03 458 A1
D7: DE-GM 66 02 112
D8: DE-OS 28 38 936.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen und mit Eingabe vom 23. Februar 2000 neue Schutzansprüche 1 - 22
(eingegangen am 26. Februar 2002) vorgelegt, wobei Schutzanspruch 1 wie folgt
lautet:
„Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern,
Geländern oder dergleichen Abgrenzungen, welche aus mindestens einem Querholm und daran befestigten Längslatten bestehen,
und zur Befestigung dieser Abgrenzungen an Pfosten oder Wänden, wobei das Befestigungselement ein zweiteilig ausgebildeter
Querholm ist, welcher aus einem Befestigungsprofil, an welchem
die Längslatten befestigt sind, und einem Abdeckprofil zur Abdeckung der Befestigungsmittel für die Längslatten besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß
das Befestigungsprofil und das Abdeckprofil Versteifungen aufweisen und an den Versteifungen (16) des Befestigungsprofiles (3)
Hohlräume (16a) bildende, teilringförmige Stege (16b) angeordnet
sind und das aus Befestigungsprofil (3) und Abdeckprofil (4) gebildete Hohlprofil an seinen Enden das Hohlprofil verschließende
zweiteilig und als verstellbares Gelenk ausgebildete Befestigungsteile (18) für die Befestigung der Querholme an den Pfosten oder
Wänden aufweist, welche mittels in die Hohlräume (16a) eingreifenden Schrauben an dem Befestigungsprofil (3) angeordnet sind“.
Wegen der Schutzansprüche 2 bis 22 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
In einem Zwischenbescheid vom 6. September 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I darauf hingewiesen, daß der neu vorgelegte Schutzanspruch 1 (wegen
unzulässiger Erweiterung nicht zulässig sei.
Mit Eingaben vom 18. Dezember 2000 und 3. Januar 2001 hat der Antragsgegner
erneut Schutzansprüche 1 bis 22 bzw 1 bis 21 eingereicht.
Der Schutzanspruch 1 vom 18. Dezember 2000 lautet:
„Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern,
Geländern oder dergleichen Abgrenzungen, welche aus mindestens einem Querholm und daran befestigten Längslatten bestehen,
und zur Befestigung dieser Abgrenzungen an Pfosten oder Wänden, wobei das Befestigungselement ein zweiteilig ausgebildeter
Querholm ist, welcher aus einem Befestigungsprofil, an welchem
die Längslatten befestigt sind, und einem Abdeckprofil zur Abdeckung der Befestigungsmittel für die Längslatten besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß
das Befestigungsprofil (3) und das Abdeckprofil (4) Versteifungen
(16, 17) aufweisen und die Versteifungen (16) des Befestigungsprofiles (3) an ihren den Versteifungen (17) des Abdeckprofils (4) zugewandten Enden eine einen Hohlraum bildende
teilringförmige Gestaltung aufweisen und das aus Befestigungsprofil (3) und Abdeckprofil (4) gebildete Hohlprofil an seinen Enden das
Hohlprofil verschließende zweiteilig und als verstellbares Gelenk
ausgebildete Befestigungsteile (18) für die Befestigung der Querholme an den Pfosten oder Wänden aufweist, welche mittels in die
Hohlräume (16a) eingreifenden Schrauben an dem Befestigungsprofil (3) angeordnet sind.“
Der Schutzanspruch 1 vom 3. Januar 2001 lautet:
„Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern,
Geländern oder dergleichen Abgrenzungen, welche aus mindestens einem Querholm und daran befestigten Längslatten bestehen,
und zur Befestigung dieser Abgrenzungen an Pfosten oder Wänden, wobei das Befestigungselement ein zweiteilig ausgebildeter
Querholm ist, welcher aus einem Befestigungsprofil, an welchem
die Längslatten befestigt sind, und einem Abdeckprofil zur Abdeckung der Befestigungsmittel für die Längslatten besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß
ein aus Befestigungsprofil (3) und Abdeckprofil (4) gebildetes Hohlprofil an seinen Enden das Hohlprofil verschließende zweiteilig und
als verstellbares Gelenk ausgebildete Befestigungsteile (18) für die
Befestigung der Querholme an Pfosten oder Wänden aufweist und
die Befestigungsteile (18) mit Öffnungen (20a, 20b) aufweisenden
Befestigungsplatten (19a, 19b) versehen sind, wobei die Öffnungen (20b) in der Befestigungsplatte (19b) mit Hohlräumen in Versteifungen (16) des Befestigungsprofils (3) korrespondieren und der
Schraubbefestigung der Befestigungsplatte (19b) an dem Befestigungselement (1) dienen“.
Wegen der jeweils zugehörigen Schutzansprüche 2 bis 22 bzw 2 bis 21 wird
ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2001 hat der Antragsgegner das
Gebrauchsmuster im Umfang von Schutzansprüchen 1 bis 21 „vom 3. bzw
17. Januar 2001“, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 22 vom
18. Dezember 2000 verteidigt, wobei die Schutzansprüche vom 17.1.2001 lediglich im Anspruch 1 von denen vom 3.1.2001 dahingehend abweichen, daß im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 die Angabe „Befestigungselement (1)“
durch „Befestigungsprofil (3)“ ersetzt wurde.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I das
Gebrauchsmuster mit Beschluß vom 17. Januar 2001 teilgelöscht, soweit es über
die Schutzansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag vom „3. bzw 17. Januar 2001“
hinausgeht. In den Gründen des Beschlusses hat die Gebrauchsmusterabteilung
ausgeführt, daß der Antragsgegner das Gebrauchsmuster im Umfang seines
Hauptantrags verteidigten konnte, und daß die verteidigten Schutzansprüche
rechtsbeständig seien. Die Merkmale gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1
ergäben sich aus den eingetragenen Ansprüchen 1 und 18 bis 21 sowie Seite 12,
Zeile 12 der Beschreibung. Der Schutzanspruch 1 sei mithin zulässig.
Die dem Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 17. Januar 2001 zugrundeliegenden „Schutzansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag vom 3. bzw.
17. Januar 2001“ lauten:
„1. Befestigungselement zur Herstellung von Zaunfeldern, Gittern,
Geländern oder dergleichen Abgrenzungen, welche aus mindestens einem Querholm und daran befestigten Längslatten
bestehen, und zur Befestigung dieser Abgrenzungen an
Pfosten oder Wänden, wobei das Befestigungselement ein
zweiteilig ausgebildeter Querholm ist, welcher aus einem Befestigungsprofil, an welchem die Längslatten befestigt sind,
und einem Abdeckprofil zur Abdeckung der Befestigungsmittel
für die Längslatten besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß
ein aus Befestigungsprofil (3) und Abdeckprofil (4) gebildetes
Hohlprofil an seinen Enden das Hohlprofil verschließende
zweiteilig und als verstellbares Gelenk ausgebildete Befestigungsteile (18) für die Befestigung der Querholme an Pfosten
oder Wänden aufweist und die Befestigungsteile (18) mit Öffnungen (20a, 20b) aufweisenden Befestigungsplatten (19a,
19b) versehen sind, wobei die Öffnungen (20b) in der Befestigungsplatte (19b) mit Hohlräumen in Versteifungen (16) des
Befestigungsprofils (3) korrespondieren und der Schraubbefestigung der Befestigungsplatte (19b) an dem Befestigungsprofil (3) dienen.
2. Befestigungselement nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Grundquerschnitt des Befestigungsprofils (3) und des
Abdeckprofils (4) im wesentlichen U-förmig ausgebildet ist.
3. Befestigungselement nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Seitenwände (5, 6) des Befestigungsprofils (3) in ihrem Endbereich nach innen gerichtete Rastnasen (7a, 7b) und
die Seitenwände (8, 9) des Abdeckprofils (4a) in ihrem Endbereich nach innen abgewinkelt sind und nach außen gerichtete
Rastnasen (10a, 10b) aufweisen.
4. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Rastnasen (7a, 7b) des Befestigungsprofils (3) bei
aufgesetztem Abdeckprofil (4a) mit den Rastnasen (10a, 10b)
des Abdeckprofils (4a) in Eingriff stehen und das Befestigungsprofil (3) mit dem Abdeckprofil (4a) ein geschlossenes
Kastenprofil bildet.
5. Befestigungselement nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß in verrastetem Zustand die Seitenwände (5, 6) die abgewinkelten Endbereiche der Seitenwände (8, 9) übergreifen.
6. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Wandstärke des Abdeckprofiles (4a) geringer ist als
die Wandstärke des Befestigungsprofils (3).
7. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß in dem Boden (11) des Befestigungsprofils (3) Öffnungen (12) zur Aufnahme der Befestigungsmittel (13) angeordnet sind.
8. Befestigungselement nach Anspruch 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnungen (12) Bohrungen sind.
9. Befestigungselement nach Anspruch 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Öffnungen (12) Langlöcher sind.
10. Befestigungselement nach Anspruch 9,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Länge der Langlöcher geringer ist als die halbe Breite
der Längslatte.
11. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Längslatten (14) an ihrer Befestigungsseite eine in
Längsrichtung verlaufende Nut (15) aufweisen.
12. Befestigungselement nach Anspruch 11,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Nut (15) in ihrem Spalt schmaler ist als in dem dahinterliegenden Querschnittsbereich.
13. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Befestigungsmittel (13) einen als Gewindestift (13a)
ausgebildeten Befestigungsbereich und einen schwalbenschwanzförmig ausgebildeten Haltebereich (13b) aufweisen.
14. Befestigungselement nach einem der Ansprüche 11 bis 13,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Nut (15) in den Längslatten (14) zu dem Haltebereich (13b) der Befestigungsmittel
(13) korrespondierend
schwalbenschwanzförmig ausgebildet ist.
15. Befestigungselement nach Anspruch 13 oder 14,
dadurch gekennzeichnet,
daß im montierten Zustand der Gewindestift (13a) mit einer
Gewindemutter und der schwalbenschwanzförmige Haltebereich (13b) mit der in der Längslatte (14) verlaufenden
Nut (15) zusammenwirkt und eine sichere, jedoch lösbare
Verbindung zwischen Längslatte (14) und Befestigungsprofil (3) realisiert.
16. Befestigungselement nach Anspruch 1, 2 oder 4 bis 14,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Abdeckprofil (4b, 4c) eine Innenquerverstrebung
(10c) aufweist, an welcher die Rastnasen (10a, 10b) angeordnet sind.
17. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Befestigungsprofil (3) und das Abdeckprofil (4a) Versteifungen (16) bzw (17) aufweist.
18. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet,
daß das Befestigungsprofil (3) das Abdeckprofil (4) und die
Längslatten (14) aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen.
19. Befestigungselement nach Anspruch 18,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Aluminium bzw. die Aluminiumlegierung oberflächenbehandelt ist.
20. Befestigungselement nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
daß an dem nicht zum Verschluß des Befestigungselementes (1) dienenden Teils des Befestigungsteils (18a) ein Schellenelement (21) zur Befestigung an den Pfosten angeformt ist.
21. Befestigungselement nach Anspruch 20,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Schellenelement (21) die halbe Länge der Befestigungsplatte (19a, 19b) aufweist und in seinem Querschnitt des
Pfostens im Befestigungsbereich angepaßt ist.“.
Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß die in der mündlichen Verhandlung verteidigten Schutzansprüche unzulässig seien, da eine Verteidigung des
Gebrauchsmusters nur mit Schutzansprüchen möglich sei, bei denen „insbesondere der Schutzanspruch 1 die vom Gebrauchsmusterinhaber im Rahmen einer
teilweisen Rücknahme des Widerspruchs vorgenommenen, ausdrücklichen Beschränkungen umfaßt“. Da derartige im Verlauf des Löschungsverfahrens vorgenommene Beschränkungen in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung
verteidigten Schutzanspruchs 1 entfernt seien, sei dieser unzulässig. Im übrigen
beruhe der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag im Hinblick auf die GB 2 058 168 und die
DE 36 03 458 A1 nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Zu der auf den 12. September 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung vor
dem Bundespatentgericht ist die Antragstellerin nicht erschienen. Schriftsätzlich
hat sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß die dem Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 17. Januar 2001 zugrundeliegenden Schutzansprüche zulässig und im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik auch
rechtsbeständig seien.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A
Der Antragsgegner kann das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 21 vom 17. Januar 2001, die dem angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I zugrunde lagen, verteidigen.
1. Die Schutzansprüche 1 bis 21 vom 17. Januar 2001 sind zulässig.
Der Schutzanspruch 1 ist gebildet aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1
und 18 bis 21 in Verbindung mit Seite 12, Zeilen 10 bis 14 der Gebrauchsmusterschrift.
Die Schutzansprüche 2 bis 4 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2
bis 4, der Schutzanspruch 5 dem eingetragenen Schutzanspruch 23, die Schutzansprüche 6 bis 9 den eingetragenen Schutzansprüchen 5 bis 8, die Schutzansprüche 10 bis 15 den eingetragenen Schutzansprüchen 10 bis 15, der Schutzanspruch 16 dem eingetragenen Schutzanspruch 17, der Schutzanspruch 17 dem
eingetragenen Schutzanspruch 16 und die Schutzansprüche 18 bis 21 den eingetragenen Schutzansprüchen 24 bis 27.
Der Antragsgegner hat im Löschungsverfahren seinen Widerspruch nicht teilweise
zurückgenommen.
Zwar hat er mit Eingaben vom 23. Februar 2000, vom 18. Dezember 2000 und
vom 3. Januar 2001 jeweils neue Schutzansprüche vorgelegt und hierzu erklärt,
das Gebrauchsmuster solle mit diesen Schutzansprüchen beschränkt aufrechterhalten werden (Ansprüche vom 23. Februar 2000) bzw. diese Schutzansprüche
sollten dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden. Hierin ist eine teilweise
Rücknahme des Widerspruchs indes nicht zu sehen.
Grundsätzlich ist Gegenstand der Prüfung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren das Schutzrecht in der eingetragenen Fassung, und zwar auch dann, wenn
der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich neu formulierte Schutzansprüche zur
Gebrauchsmusterakte eingereicht und erklärt hat, er wolle für Vergangenheit und
Zukunft keine über diese Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem
Gebrauchsmuster geltend machen. Für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
ist diese Erklärung jedoch regelmäßig als bindender vorweggenommener Verzicht
auf Widerspruch gegen einen Löschungsantrag bzw. als teilweise Rücknahme
eines eingelegten Widerspruchs zu werten, soweit dieser sich auf einen Gegenstand bezieht, der über die eingeschränkten neuen Schutzrechte hinausgeht. Dies
setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen des Gebrauchsmusterinhabers die
für einen Rechtsmittelverzicht zu fordernde Unbedingtheit und Eindeutigkeit
aufweisen (BGHZ 137, 60
ff - Scherbeneis; BGH GRUR 1997, 625
ff
- Einkaufswagen).
Die Ansprüche vom 23. Februar 2000 stellten schon wegen der in ihnen enthaltenen unzulässigen Erweiterung keine wirksame teilweise Rücknahme des Widerspruchs dar. In der Vorlage neu formulierter Schutzansprüche im Rahmen eines
Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens liegt ein vorweggenommener Verzicht des
Gebrauchsmusterinhabers auf Widerspruch bzw eine teilweise Rücknahme des
Widerspruchs nämlich nur dann, wenn die neuen Schutzansprüche keine unzulässige Erweiterung enthalten (BGHZ 137, aaO). Denn Schutzansprüche, die wegen
Aufnahme einer ursprünglich nicht offenbarten Merkmalskombination - wie vorliegend - unzulässig sind und daher nicht an die Stelle der ursprünglichen Ansprüche
treten können, weisen nicht die für einen Rechtsmittelverzicht zu fordernde Unbedingtheit und Eindeutigkeit auf und sind deshalb insgesamt unwirksam und für das
weitere Löschungsverfahren ohne Bedeutung (BGHZ 137, aaO).
Auch die Schutzansprüche vom 18. Dezember 2000 und vom 3. Januar 2001 und
die Erklärung, dass diese dem weiteren Löschungsverfahren zugrunde gelegt
werden sollten, haben nicht die Bedeutung einer teilweisen Rücknahme des Widerspruchs. Die Einreichung neuer Schutzansprüche in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stellt für sich noch keine teilweise Rücknahme eines Widerspruchs dar. Denn angesichts der weitreichenden Folgen (teilweisen) Widerspruchsrücknahme, die unwiderruflich und unanfechtbar ist und zum rückwirkenden (teilweisen) Verlust des Schutzrechts führt, sind an eine solche Erklärung hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen. Diese
fehlen, wenn - wie hier - neben dem das ursprüngliche Gebrauchsmuster einschränkenden Hauptantrag zusätzlich ein weiterer Hilfsantrag mit einem anders
formulierten Schutzanspruch 1 eingereicht wird, wobei der Hilfsantrag das Streitgebrauchsmuster andersartig einschränkt als der Hauptantrag. Denn damit bleibt
der Umfang der Beschränkung letztlich offen (BGH GRUR 1997, aaO).
2. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 21 vom 17. Januar 2001 sind
auch schutzfähig.
a) Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entgegengehaltenen
Druckschriften, die GB-PS 2 058 168 und die DE 36 03 458 A1, weisen kaum
Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auf. So zeigt die
GB-PS 2 058 168, die die Antragstellerin offenbar als gattungsgleich ansieht, ein
Geländer, das kein einziges, der
im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1
angegebenen Merkmale aufweist:
- Es sind keine Querholme (2) mit daran befestigten Längslatten (14) vorhanden, sondern zwei Geländerholme (1), die durch in sie eingreifende Vierkantrohre (6) miteinander verbunden sind.
- Es ist auch kein zweiteilig ausgebildeter Querholm (2) vorhanden, sondern die
Geländerholme (1) sind einteilig ausgebildet.
- Weil der Geländerholm (1) nach der GB-PS nur einteilig ist, besteht er auch
nicht wie der Querholm nach dem Schutzanspruch 1 aus einem Befestigungsprofil und einem Abdeckprofil.
- Gemäß dem Schutzanspruch 1 sind die Längslatten (14) an dem
Befestigungsprofil(3) des Querholms (2) mittels Befestigungsmitteln (13) befestigt und das Abdeckprofil (4) des Querholms (2) deckt die Befestigungsmittel (13) ab. Gemäß der GB-PS werden die Vierkantrohre (6) in nicht vergleichbarer Weise mittels Abstandselementen („spacer 8“) mit dem Geländerholm
(1) verbunden, in dem die Abstandselemente (8) in Schlitze (7) der Vierkantrohre (6) eingreifen. Bei dem Geländer nach der GB-PS ist die Anbringung eines Abdeckprofils zur Abdeckung der Befestigungsmittel, also der Abstandselemente (8) und der Schlitze (7), gar nicht möglich.
Darüber hinaus ist bei dem Geländer nach der GB-PS auch keines der im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 angegebenen Merkmale verwirklicht,
was auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird.
Auch der Vergleich des Gegenstands der DE-OS 36 03 458 mit dem Schutzanspruch 1 ergibt kaum Gemeinsamkeiten. Diese erschöpfen sich darin, daß gemäß
der DE-OS Längslatten (1) an Querholmen (2) befestigt sind, daß die Querholme (2) Hohlprofile sind und daß an den Enden der Hohlprofile (2) als verstellbares
Gelenk ausgebildete Befestigungsteile (Schellen 22) für die Befestigung der Querholme (2) an den Pfosten (3) vorhanden sind.
Auch bei gemeinsamer Betrachtung der Entgegenhaltungen erhält der Fachmann
mangels jeglichen diesbezüglichen Anknüpfungspunkts keine Anregung,
-
-
den Querholm zweiteilig aus einem Befestigungsprofil (3) und einem
Abdeckprofil (4) zu bilden und
die als verstellbares Gelenk ausgebildeten Befestigungsteile 18 mit Befestigungsplatten (19a, 19b) zu versehen, die Öffnungen (20a, 20b) aufweisen,
die zur Schraubbefestigung mit Hohlräumen in Versteifungen (16) des Befestigungsprofils (3) korrespondieren.
Der Umstand, daß gemäß der GB-PS 2 058 168, Fig 2 eine Abdeckplatte bekannt
ist, die in vergleichbarer Weise zur Abdeckung des aus Profilen (15 und 16) gebildeten Geländerpfostens mit diesem verschraubbar ist, gibt dem Fachmann keine
Anregung, das bekannte Befestigungsprofil nach der DE-OS 36 03 458 mit einer
Befestigungsplatte entsprechend dem Schutzanspruch 1 zu versehen.
Die weiter im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem Schutzanspruch 1 nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druckschriften. Sie sind
von der Antragstellerin auch nur zum eingetragenen Schutzanspruch 1 entgegengehalten worden. Für die Beurteilung des jetzt verteidigten Schutzanspruchs 1
vom 17. Januar 2001 sind sie im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin
nicht mehr aufgegriffen worden.
Um zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu gelangen, bedurfte es mithin aus
den vorstehend genannten Gründen eines erfinderischen Schritts.
b) Die Schutzansprüche 2 bis 21, die direkt oder indirekt auf den Schutzanspruch
zurückbezogen sind, betreffen weitere Ausgestaltungen des Gegenstands nach
dem Schutzanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Die Schutzansprüche 1
bis 21 sind deshalb mit dem Schutzanspruch 1 rechtsbeständig.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 3 Satz 2 GbmG iVm § 84
die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (§ 84 Abs 2 Satz 2 PatG)
ist nicht ersichtlich.
Friehe-Wich
Riegler
Sperling
Cl