Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 29 W (pat) 141/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 01 541.8/38

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. April 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

"Mediavision"

Die Wortmarke

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 35, 36, 37 und 42 in

das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 12. April 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung außerdem um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen handele. Die angemeldete Marke bestehe aus den

auch breiten Verkehrskreisen verständlichen Bestandteilen "Media" (= Einrichtungen bzw. technische Mittel zur Wiedergabe von Informationen aller Art) und "Vision" (= Vorstellung über Zukünftiges). Die Wortzusammensetzung sei darum im

Sinne von "Medienzukunft" aufzufassen und stelle damit lediglich einen leicht verständlichen, rein beschreibenden Hinweis auf die Art, Bestimmung und Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dar, nämlich darauf, dass diese dem Aufbau, Ausbau, dem Empfang und der Verbreitung der immer bedeutsamer werdenden neuen Medien, der Medien der Zukunft, dienten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Wortzusammensetzung fehle weder jegliche Unterscheidungskraft noch handele es

sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine konkret beschreibende Angabe. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens

könne nicht nachgewiesen werden. Es lägen auch keine hinreichend konkreten

Anhaltspunkte vor, dass sich das Zeichen in der Zukunft zu einer beschreibenden

Angabe entwickeln werde, an deren Freihaltung der Verkehr ein schutzwürdiges

Interesse habe. Die Wortbildung beinhalte keinen klaren Begriffsinhalt, weil man

erstens "Zukunftsvision" nicht gleichsetzen könne mit dem Begriff "Zukunft" und

zweitens "Vision" unterschiedliche Bedeutungen haben könne, so dass eine Interpretation des Zeichenwortes auch als "Medienzukunftsvorstellung, Medientraumbild, Medienerscheinung“ etc. denkbar sei. Drittens umfasse der Begriff der Medien lediglich die klassischen Medien, nicht aber die Telekommunikation. Damit

existiere kein konkreter Sachbezug des Begriffs "Mediavision" - selbst wenn man

ihn als "Medienzukunft" verstehe - zu vielen der Waren und Dienstleistungen der

Anmeldung.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1.

Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um

einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr -

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001, 1082, 1083

"marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten;

BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2001, 1150

- LOOK; BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE ; BGH GRUR 2002, 816

- BONUS II; BGH MarkenR 2002, 338 – Bar jeder Vernunft).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine Verwendung des Begriffs "Mediavision" als Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte nicht

nachgewiesen werden. Aus der Wortzusammensetzung lässt sich auch

kein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibender Begriffsinhalt entnehmen. Zwar ist die angemeldete Marke sprachüblich

entsprechend existierenden zusammengesetzten Begriffen wie "Multivision,

Audiovision, Panoramavision" gebildet. Auch geht die Markenstelle zutreffend davon aus, dass "Media" die Pluralform von "Medium" darstellt und

"Mittel, Mittler, Mittelglied; Mittel, das der Vermittlung von Informationen,

Unterhaltung u. Belehrung dient, z.B. Zeitung, Film, Tonband" bedeutet

(Wahrig Deutsche Rechtschreibung, 2002; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "Medium" und "Media"). In der auf den angesprochenen Waren- und Dienstleistungsgebieten als Fachsprache bedeutsamen englischen und in der französischen Sprache hat "Media" die

gleiche Bedeutung wie im Deutschen (via mundo Universalwörterbuch Englisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl.; via mundo Universalwörterbuch

Französisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl, Stichwort "media"). Jedoch

kann der weitere Wortbestandteil "vision" so unterschiedliche Bedeutungen

haben wie "Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild, (schwärmerisch entworfene) Idee oder Vorstellung für die Zukunft, Zukunftsperspektive" (Wahrig

Fremdwörterlexikon, 2002; Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

4. Aufl., Stichwort "Vision"). Außerdem wird das Wortelement "vision" auch

in Bezeichnungen für Techniken der Präsentation und der Speicherung von

Wort- und Bilddaten verwendet, so in den Wörtern "Multivision" und "Audiovision" (Wahrig, Fremdwörterlexikon, 2002). Demnach kämen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen gleichermaßen folgende unterschiedliche Interpretationen in Betracht, die zum großen Teil keine Sachangaben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellen:

Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild hinsichtlich Medien oder aber durch

Medien erzeugtes Traumgesicht, Trugbild, durch Medien erzeugte Erscheinung, Idee, Zukunftsperspektive oder Zukunftsvorstellung betreffend Medien, durch Medien vermittelte Idee oder Zukunftsvorstellung bzw. Zukunftsperspektive. Weiterhin könnte man ausgehend von den Wörtern

"Multivision" und "Audiovision" in "Mediavision" die Bezeichnung für die Art

der Präsentation durch Medien oder Speicherung von Mediendaten

vermuten. Außerdem erlaubt auch der Zeichenbestandteil "Media" in Zusammenhang mit "Vision" verschiedene Interpretationen, denn es ist unklar,

auf welche Medien die Vision sich bezieht oder durch welche Medien sie

erzeugt wird. Hinzu kommt noch, dass das Wort "vision" in der englischen

Sprache, die auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Fachsprache

ist, neben "Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild,

(schwärmerisch entworfene) Idee oder Vorstellung für die Zukunft, Zukunftsperspektive" auch "Sehvermögen, Sichtbereich" bedeuten kann (via

mundo Universalwörterbuch Englisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl.,

Stichwort "vision"), was noch weitere zusätzlich Interpretationsmöglichkeiten von "Mediavision" eröffnet, so dass die Bedeutung der angemeldeten

Wortzusammensetzung auch deshalb offen bleibt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten

Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit nicht nur eine reine

Sachangabe oder die Wortzusammensetzung als solche, sondern (auch)

einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren und

Dienstleistungen sehen, denn Mehrdeutigkeit ist gerade ein Hinweis auf das

Bestehen von Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; BGH

a.a.O - LOOK).

2.

Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der

angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen

werden kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in

Betracht (BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE).

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Cl