Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 29 W (pat) 141/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 01 541.8/38
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. April 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
"Mediavision"
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 35, 36, 37 und 42 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. April 2001 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung außerdem um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen handele. Die angemeldete Marke bestehe aus den
auch breiten Verkehrskreisen verständlichen Bestandteilen "Media" (= Einrichtungen bzw. technische Mittel zur Wiedergabe von Informationen aller Art) und "Vision" (= Vorstellung über Zukünftiges). Die Wortzusammensetzung sei darum im
Sinne von "Medienzukunft" aufzufassen und stelle damit lediglich einen leicht verständlichen, rein beschreibenden Hinweis auf die Art, Bestimmung und Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dar, nämlich darauf, dass diese dem Aufbau, Ausbau, dem Empfang und der Verbreitung der immer bedeutsamer werdenden neuen Medien, der Medien der Zukunft, dienten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Wortzusammensetzung fehle weder jegliche Unterscheidungskraft noch handele es
sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine konkret beschreibende Angabe. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens
könne nicht nachgewiesen werden. Es lägen auch keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte vor, dass sich das Zeichen in der Zukunft zu einer beschreibenden
Angabe entwickeln werde, an deren Freihaltung der Verkehr ein schutzwürdiges
Interesse habe. Die Wortbildung beinhalte keinen klaren Begriffsinhalt, weil man
erstens "Zukunftsvision" nicht gleichsetzen könne mit dem Begriff "Zukunft" und
zweitens "Vision" unterschiedliche Bedeutungen haben könne, so dass eine Interpretation des Zeichenwortes auch als "Medienzukunftsvorstellung, Medientraumbild, Medienerscheinung“ etc. denkbar sei. Drittens umfasse der Begriff der Medien lediglich die klassischen Medien, nicht aber die Telekommunikation. Damit
existiere kein konkreter Sachbezug des Begriffs "Mediavision" - selbst wenn man
ihn als "Medienzukunft" verstehe - zu vielen der Waren und Dienstleistungen der
Anmeldung.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1.
Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um
einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr -
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001, 1082, 1083
"marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten;
BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2001, 1150
- LOOK; BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE ; BGH GRUR 2002, 816
- BONUS II; BGH MarkenR 2002, 338 – Bar jeder Vernunft).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine Verwendung des Begriffs "Mediavision" als Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte nicht
nachgewiesen werden. Aus der Wortzusammensetzung lässt sich auch
kein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibender Begriffsinhalt entnehmen. Zwar ist die angemeldete Marke sprachüblich
entsprechend existierenden zusammengesetzten Begriffen wie "Multivision,
Audiovision, Panoramavision" gebildet. Auch geht die Markenstelle zutreffend davon aus, dass "Media" die Pluralform von "Medium" darstellt und
"Mittel, Mittler, Mittelglied; Mittel, das der Vermittlung von Informationen,
Unterhaltung u. Belehrung dient, z.B. Zeitung, Film, Tonband" bedeutet
(Wahrig Deutsche Rechtschreibung, 2002; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "Medium" und "Media"). In der auf den angesprochenen Waren- und Dienstleistungsgebieten als Fachsprache bedeutsamen englischen und in der französischen Sprache hat "Media" die
gleiche Bedeutung wie im Deutschen (via mundo Universalwörterbuch Englisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl.; via mundo Universalwörterbuch
Französisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl, Stichwort "media"). Jedoch
kann der weitere Wortbestandteil "vision" so unterschiedliche Bedeutungen
haben wie "Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild, (schwärmerisch entworfene) Idee oder Vorstellung für die Zukunft, Zukunftsperspektive" (Wahrig
Fremdwörterlexikon, 2002; Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl., Stichwort "Vision"). Außerdem wird das Wortelement "vision" auch
in Bezeichnungen für Techniken der Präsentation und der Speicherung von
Wort- und Bilddaten verwendet, so in den Wörtern "Multivision" und "Audiovision" (Wahrig, Fremdwörterlexikon, 2002). Demnach kämen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen gleichermaßen folgende unterschiedliche Interpretationen in Betracht, die zum großen Teil keine Sachangaben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellen:
Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild hinsichtlich Medien oder aber durch
Medien erzeugtes Traumgesicht, Trugbild, durch Medien erzeugte Erscheinung, Idee, Zukunftsperspektive oder Zukunftsvorstellung betreffend Medien, durch Medien vermittelte Idee oder Zukunftsvorstellung bzw. Zukunftsperspektive. Weiterhin könnte man ausgehend von den Wörtern
"Multivision" und "Audiovision" in "Mediavision" die Bezeichnung für die Art
der Präsentation durch Medien oder Speicherung von Mediendaten
vermuten. Außerdem erlaubt auch der Zeichenbestandteil "Media" in Zusammenhang mit "Vision" verschiedene Interpretationen, denn es ist unklar,
auf welche Medien die Vision sich bezieht oder durch welche Medien sie
erzeugt wird. Hinzu kommt noch, dass das Wort "vision" in der englischen
Sprache, die auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Fachsprache
ist, neben "Traumgesicht, Erscheinung, Trugbild,
(schwärmerisch entworfene) Idee oder Vorstellung für die Zukunft, Zukunftsperspektive" auch "Sehvermögen, Sichtbereich" bedeuten kann (via
mundo Universalwörterbuch Englisch, Bertelsmann Larousse, 1. Aufl.,
Stichwort "vision"), was noch weitere zusätzlich Interpretationsmöglichkeiten von "Mediavision" eröffnet, so dass die Bedeutung der angemeldeten
Wortzusammensetzung auch deshalb offen bleibt.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten
Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit nicht nur eine reine
Sachangabe oder die Wortzusammensetzung als solche, sondern (auch)
einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen sehen, denn Mehrdeutigkeit ist gerade ein Hinweis auf das
Bestehen von Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; BGH
a.a.O - LOOK).
2.
Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der
angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen
werden kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in
Betracht (BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE).
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Cl