Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 29 W (pat) 96/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 58 894.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
Q-Card
ist für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik,
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel)
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 teilweise und zwar für die Waren
"Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik"
zurückgewiesen, weil insoweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG bestehe. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen englischen Begriff, der in seiner Bedeutung "qualification card" für die beanspruchten
Druckereierzeugnisse unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Übersetzt
bedeute er "Personalbogen" und sei damit als freihaltebedürftige beschreibende
Angabe für Druckereierzeugnisse von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt mit näheren Ausführungen
ihr Eintragungsbegehren und macht insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, daß einem aus zwei Wörtern zusammengesetzten Ausdruck Unterscheidungskraft zukomme, wenn nur ein Bestandteil
mehrdeutig im Verkehr benutzt werde und sich aus dem Gesamtzeichen kein eigenständiger Begriff mit eindeutigem Begriffsinhalt ergebe. "Q" habe als Abkürzung verschiedene Bedeutungen. Mangels klarer und eindeutiger Aussagekraft
des Buchstabens "Q" könne nicht gesagt werden, welche Bedeutung der zusammengesetzte Ausdruck "Q-Card" habe. Jedenfalls sei "Q-Card" kein eigenständiger Begriff. Es fehlten auch deutliche Hinweise, daß die Bezeichnung nicht nur im
allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet sei, sondern tatsächlich verwendet
und benötigt werde.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2
MarkenG nicht entgegen. Insbesondere fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist grundsätzlich
gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst
nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(stRspr; vgl BGH, zuletzt Beschluß vom 13.6.2002 - I ZB 1/00, MarkenR 2002, 338
- Bar jeder Vernunft; MarkenR 2002, 285 - B-2 alloy; BGH BlPMZ 2001, 398
- LOOK jeweils m.w.N; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry; EuGH
GRUR 2003, 58, 60 - Companyline). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft für die Waren der Teilzurückweisung
weder mit der angeführten Begründung noch aus sonstigen Gründen abgesprochen werden.
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Großbuchstaben "Q" und dem Wort
"Card" zusammen, das zum englischen Grundwortschatz gehört und in seiner
Hauptbedeutung dem Wort "Karte" gleichkommt. Der beschreibende Begriffsinhalt
des Markenbestandteils "Card" für "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" ist offensichtlich, und
zwar auch wenn "Card" mit Karte, Postkarte, Plastik-, Kredit- oder Ausweiskarte
übersetzt wird. Denn es kann sich bei diesen jeweils um Druckereierzeugnisse
handeln.
Dagegen ist die Bedeutung des Markenbestandteils "Q" unklar und die angemeldete Marke insgesamt mehrdeutig. "Q" kann für "Qualification, Quality, Question
oder Quick Reference" stehen, ohne daß eine der Abkürzungsmöglichkeiten näher
liegt als die andere bzw. aufgrund der Verwendung für den angesprochenen Verkehr, zu dem auch das breite Publikum zu zählen ist, im Vordergrund steht. Es
konnte nicht festgestellt werden, daß die in dem englischsprachigen "Abbreviations Dictionary", 7. Aufl, von De Sola genannte Angabe von Q-card als
"qualification card" im inländischen Verkehr verwendet wird. Ebenso wenig tritt der
Ausdruck "qualification card"
in Verbindung mit Wareneigenschaften von
Druckereierzeugnissen hervor. Die Ermittlungen des Senats haben vielmehr ergeben, daß die angemeldete Bezeichnung in unterschiedlichster Weise als gewillkürte Kurzfassung erscheint wie zB die Q-Card der Qatar Telecom Gesellschaft
als prepaid telephone card, die wiederaufladbare Phone Card der QCOMM Gesellschaft, die Sammelkarte der amerikanischen Lebensmittelkette "Quality Foods
- The Q-Card, bonus Q-Points", die Ausweiskarte der Quinnipiac University, die
HP 10 B II Q-Card als handliche "quick-reference card for answers to frequently
asked questions" oder die Tarife "debitel Q-DSL home und Q-DSL office des
DSL-Partners QSC Communications der Debitel.
Bei dieser Sachlage kann bei der angemeldeten Marke angesichts der Vieldeutigkeit der Abkürzungen nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei "Q-Card"
um einen stehenden Begriff mit einem klaren Bedeutungsgehalt handelt, dem der
Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der beanspruchten Karten oder sonstigen Druckereierzeugnisse entnimmt. Mangels einer im Vordergrund stehenden
klaren Zuordnung eines erkennbar beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft (vgl auch BGH WRP 1997,
1091 - IMMO-Data u. WRP 1997, 1093 - NetCom sowie BGH MarkenR 2002, 86
- AC).
2. Ein schützenswertes Interesse des Verkehrs an einer Freihaltung der
angemeldeten Bezeichnung ist ebenfalls zu verneinen. Aufgrund der Mehrdeutigkeit der Abkürzung "Q" erscheint der Gesamtbegriff "Q-Card" nicht geeignet, als
reiner Sachhinweis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen, da hierfür nur Bezeichnungen mit einem eindeutigen und unmißverständlichem Sinngehalt heranzuziehen sind. Dies gilt umso mehr, als Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln
oft ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Wiedergabe eines beschreibenden Ausdrucks zukommt. Sie sind deshalb nur schutzunfähig, wenn sie
gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, um vom Verkehr ohne weiteres mit der entsprechenden Sachangabe gleichgesetzt zu werden. Ist dies - wie
hier - nicht der Fall, so reicht die bloße Zitierung von "Q Card" als "qualification
card" im Sinne von Personalbogen in einem (englischsprachigen) Abkürzungsverzeichnis, das sich offenbar auf eine nur von der U.S.Navy verwendeten Abkürzung
bezieht, für sich gesehen zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses allein
nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 100 und 142; BPatGE
38, 182 MAC; BPatG GRUR 1998, 731 DSS; BPatG GRUR 1999, 330 - CT).
Hinzu kommt, daß die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien als Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses zu bewerten ist. Im übrigen steht die Entscheidung des Senats
im Einklang mit der Bejahung der Schutzfähigkeit von "uniCard",
"FREECARD" und "DirectCard" (24 W (pat) 117/95, 29 W (pat) 95/00, 29 W (pat)
147/00).
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Cl