Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.09.2002 – 9 W (pat) 23/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 17 844.8-21
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 19. September 2002 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter
Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen. 10.99
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 7. Januar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 61 C des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders
laut Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluß
hat der Anmelder mit einem am 22. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit einem beim
Bundespatentgericht am 27. Februar 2002 eingegangenen Schreiben vom
20. Februar 2002 hat er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Nachdem die Jahresgebühr bis zur 4. Gebühr jeweils gestundet worden war, ist
für die 5. Jahresgebühr ein Stundungsantrag zunächst nicht gestellt worden. Mit
Bescheid vom 4. September 2001, der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten per Sammelempfangsbekenntnis am 18. September 2001 zugestellt
worden ist, wurde der Anmelder gemäß § 17 Abs 3 PatG darauf hingewiesen, daß
die 5. Jahresgebühr nicht
innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von
2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Zugleich ist der Anmelder
aufgefordert worden, die Jahresgebühr innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des
Monats in dem die Benachrichtigung zugestellt worden war, zu entrichten.
Nunmehr hat der Anmelder ein Schreiben vom 2. April 2002 zu den Beschwerdeakten eingereicht, mit dem er beim Deutschen Patent- und Markenamt die Stundung der Jahresgebühr für die bisherigen Jahre sowie für das laufende Jahr beantragt. Er hat behauptet, daß in der Vergangenheit Eingänge im Deutschen Patent- und Markenamt nicht ordnungsgemäß registriert und zugeordnet worden
seien.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
Gemäß § 73 Abs 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstelle und Patentabteilungen des Deutschen- Patent- und Markenamts
innerhalb eines Monats unter Einzahlung einer Gebühr einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den
Beschwerdeführer. Ausweislich der Amtsakten
ist der Beschluß vom
7. Januar 2002 dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am
23. Januar 2002 zugestellt worden. Deshalb hätte der Anmelder spätestens bis
zum 23. Februar 2002 nicht nur die Beschwerde einlegen, sondern die hierfür
fällige Gebühr einzahlen müssen. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist
auch nicht nach § 134 PatG durch den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gehemmt worden. Diese Bestimmung setzt voraus, daß das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der für die Zahlung der Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht wird.
Dies wäre spätestens der 23. Februar 2002 gewesen. Indes ist der Antrag auf
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erst am 27. Februar 2002 beim
Bundespatentgericht eingegangen, so daß deshalb die Beschwerde nach § 6
Abs 2 PatkostG als nicht erhoben gilt.
Unabhängig von dieser Fristversäumnis würde die Patentanmeldung aber darüber
hinaus nach § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen gelten, weil der Anmelder es
versäumt hat, die 5. Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen. Nachdem diese Gebühr
nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit
entrichtet worden war, hätte der Anmelder innerhalb der 4-Monatsfrist, die mit Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts an den damaligen
Verfahrensbevollmächtigten am 18. September 2001 zu laufen begann, einzahlen
müssen. Diese Frist lief am 31. Januar 2002 ab, ohne daß der Anmelder die Gebühr entrichtet hätte. Von dieser Verpflichtung war er auch nicht befreit. Ein Antrag
auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der 5. Jahresgebühr (§ 130
Abs. 1 S. 2), der die Zahlungsfrist nach § 134 PatG hätte hemmen können, hätte
der Anmelder spätestens bis 31. Januar 2002 stellen müssen. Indes ergibt sich
aus dem
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stundungsantrag vom
2. April 2002, daß er den Antrag erst nach Fristablauf und damit nicht rechtzeitig
gestellt hat.
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
Das Bundespatentgericht darf über das Wiedereinsetzungsgesuch auch insoweit
entscheiden, als es um die ausgebliebene Zahlung der 5. Jahresgebühr geht. Eine
ausschließliche Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts ist insoweit
nicht gegeben, § 20 Abs 4 PatG, wonach nur das Patent- und Markenamt über die
Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet, gilt ausschließlich für erteilte Patente. Der
vorliegende einschlägige § 58 Abs 3 PatG sieht eine derartige Zuständigkeitsregelung nicht vor, so daß eine Entscheidung des Senats über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung zur Frist zur Zahlung der Jahresgebühr nicht ausgeschlossen ist, wenn dort ein Erteilungsverfahren anhängig ist.
Nach § 123 Abs 1 PatG ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine
Frist einzuhalten, deren Versäumung nach den gesetzlichen Vorschriften einen
Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden handelt, wer bei der Fristwahrung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. Die eine Wiedereinsetzung
rechtfertigenden Umstände sind innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden
Frist von 2 Monaten darzulegen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen. (§ 123 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG).
Gründe für die Versäumung der Fristen hat der Anmelder nicht dargelegt. Schon
hinsichtlich des verspäteten Eingangs des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom
20. Februar 2002 erst am 27. Februar 2002 sind derartige Umstände nicht dargetan. Auch hat der Anmelder weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum er
ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr einzuhalten oder rechtzeitig vor
Ablauf der Zahlungsfrist einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
zu stellen. Aus dem Vortrag des Anmelders ergibt sich nicht, daß er außer Stande
war, rechtzeitig die Gebühr zu entrichten oder zumindest einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Der pauschale Hinweis auf eine fehlerhafte Registrierung und Zuordnung von Eingängen innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts ist nicht geeignet, im Zusammenhang mit den Fristversäumnissen ein fehlendes Verschulden zu belegen. Vielmehr hat der Anmelder insoweit selbst nicht behauptet, daß er die Jahresgebühr gezahlt hätte, das Deutsche Patent- und Markenamt diese Zahlung aber falsch zugeordnet hätte.
Hat der Anmelder mithin nicht Umstände dargelegt, aus denen sich ein fehlendes
Verschulden an den Fristversäumnissen ergibt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
Demgemäß hat die Beschwerde keinen Erfolg, so daß auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen war. Nach § 130 Abs 1 PatG,
§ 114 ZPO hängt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe u.a. davon ab, daß
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem
stehen indes – wie ausgeführt – die Fristversäumnisse des Anmelders entgegen,
so daß das Verfahrenskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht unbegründet
ist.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Ju