Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 24 W (pat) 145/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 001 140
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 8. Januar 1991 angemeldete Bildmarke 2 001 140 ist für Dienstleistungen
der Klasse 42 am 16. April 1991 in das Markenregister eingetragen worden. Mit
Bescheid vom 22. Mai 2001 hat die Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent-
und Markenamts gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG (aF) dem Vertreter der (früheren)
Markeninhaberin mitgeteilt, die Schutzdauer der Marke sei mangels Zahlung der
Verlängerungsgebühr am 8. Januar 2001 abgelaufen, so daß die Marke gelöscht
werde, wenn die Markeninhaberin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen sei, die Verlängerungsgebühr einschließlich eines Zuschlages entrichte. Da die Zahlung der Verlängerungsgebühr
nicht innerhalb dieser Frist erfolgte, teilte das Deutsche Patent- und Markenamt
mit Bescheid vom 23. Januar 2002 der Markeninhaberin mit, ihre Marke stehe zur
Löschung an. Zwischenzeitlich war die Marke übertragen und mit Verfügung vom
22. Oktober 2001 auf die (jetzige) Markeninhaberin umgeschrieben worden.
Die Markeninhaberin hat mit am 11. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 4. Februar 2002 unter Zahlung der
Verlängerungsgebühr und des gesetzlichen Zuschlags Wiedereinsetzung in die
Zahlungsfrist beantragt.
Nachdem die damalige Markeninhaberin den Bescheid nach § 47 Abs. 3 MarkenG
(aF) erhalten habe, habe diese entschieden, die Marke auf die zwischenzeitlich
gegründete und jetzige Markeninhaberin zu übertragen. Ursprünglich sei von der
früheren Markeninhaberin und Geschäftsführerin der jetzigen Markeninhaberin zutreffend als Zahlungsfrist der 31. Dezember 2001 notiert und die mit der Durchführung von Überweisungen beauftragte Angestellte angewiesen worden, rechtzeitig
die Gebühr sowie den Zuschlag zu überweisen. Als die Marke vor Ablauf der Zahlungsfrist umgeschrieben worden sei, habe diese ansonsten gewissenhafte,
äußerst sorgfältige Mitarbeiterin irrtümlich angenommen, nach der Umschreibung
werde eine erneute Kostenrechnung an die jetzige Markeninhaberin gesandt. Deshalb habe sie von einer Zahlung abgesehen.
Die Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag
auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet,
der geltend gemachte Rechtsirrtum der Angestellten der Markeninhaberin stelle
keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die jetzige Markeninhaberin habe als
Rechtsnachfolgerin alle mit der Marke zusammenhängenden Rechte und Pflichten
übernommen. In der Mitteilung nach § 47 Abs. 3 MarkenG (aF) vom 22. Mai 2001
sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß kein zweiter Bescheid ergehe.
Auch treffe die Markeninhaberin ein Organisationsverschulden, wenn sie ihrer Mitarbeiterin Aufgaben übertrage, für die diese nicht ausgebildet oder im Einzelfall
angeleitet werde. Da die Geschäftsführerin sich die Frist selbst notiert habe, sei
sie verpflichtet gewesen, sich auch selbst von der Erledigung der Zahlung zu überzeugen. Insoweit hätte sie dann Gelegenheit gehabt, die fehlerhafte Auffassung
ihrer Mitarbeiterin zu korrigieren. Im übrigen seien die näheren Umstände der Vorgänge nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, so daß die Frage, wen das Verschulden treffe, ohnehin nicht beurteilt werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung trägt
sie vor, da die Mitarbeiterin bisher immer zuverlässig und sorgfältig Überweisungen ausgeführt habe, habe sich die Geschäftsführerin der Markeninhaberin darauf
verlassen können, daß dies auch im vorliegenden Fall geschehen werde, zumal
die Geschäftsführerin gegenüber der Angestellten nie zu erkennen gegeben habe,
daß sie der Meinung sei, es werde noch ein zweiter Bescheid ergehen. Da es
allein auf ein Verschulden der Geschäftsführerin ankomme, nicht auf das der Angestellten, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem form- und fristgerecht eingelegten Wiedereinsetzungsantrag (§ 91 Abs 2
MarkenG) ist stattzugeben, da weder ein Verschulden der Markeninhaberin selbst
noch ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung geführt haben.
Nach § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn
der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine
Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Dem Antragsteller ist dabei ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, nicht jedoch das Verschulden des eigenen Büropersonals
oder des Büropersonals des Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen (§ 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO). Bei der Beurteilung des Verschuldens ist als
Maßstab die Beachtung der üblichen, im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt zugrundezulegen, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden
dürfen (vgl BGH NJW 1995, 1710).
Danach hat die Markeninhaberin glaubhaft machen können, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der vollständigen Anmeldegebühren gehindert war. Aus dem Vortrag der jetzigen Markeninhaberin und der
eidesstattlichen Versicherung der früheren Markeninhaberin und Geschäftsführerin der jetzigen Markeninhaberin, Frau K…, die die Vorgänge aus
eigenem Wissen bekundet hat, ergibt sich, daß es sich um ein ausschließliches
Versehen des Büropersonals der Markeninhaberin gehandelt hat. Es besteht kein
Anlaß für Zweifel am Wahrheitsgehalt der konkreten Darstellung des Sachverhalts, denn die Vorgänge sind nachvollziehbar wiedergegeben und widersprechen
nicht der Lebenserfahrung. Auch fehlen Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden. Die Geschäftsführerin der jetzigen Markeninhaberin hat in der eingereichten eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, ihre Angestellte, Frau B…,
nehme regelmäßig Überweisungen vor. Außerdem handle es sich um eine gewissenhafte, äußerst sorgfältige Mitarbeiterin, die angewiesen worden sei, die Gebühr
rechtzeitig zu zahlen. Damit gibt es keinen Grund, die Durchführung der Zahlung
nochmals selbst zu überprüfen oder die Überweisung selbst durchzuführen. Selbst
Anwälte, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten, dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartige Weisungen sorgfältig befolgt (vgl hierzu BGH, NJW 1996, S 130; vgl auch
BPatG vom 7. Februar 2001 - 32 W (pat) 195/00, Zusammenfassung veröffentlicht
auf PROMA PAVIS CD-ROM). Es besteht keine Verpflichtung des Anwalts, sich
anschließend über die Richtigkeit der Ausführung zu vergewissern (BGH
NJW 2000, 2823). Insbesondere kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen eines Verfahrensbevollmächtigten für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei Befolgung die
Fristwahrung sichergestellt hätten (BGH NJW 2000, 2823). Diese Maßstäbe müssen erst recht für Geschäftsleute gelten. Da somit vorliegend selbst die strengen
für Anwälte geltenden Anforderungen erfüllt sind, liegt kein Fehlverhalten der Geschäftsführerin vor, das die Anmelderin sich zurechnen lassen müßte.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Cl/Ko